
Die mündliche Prüfung in der juristischen Staatsprüfung – Rechtshistorische Kritik des Vorgesprächs
Das Vorgespräch zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen steht seit Jahren in der Kritik. Studien zeigen, dass es strukturelle Diskriminierung begünstigen kann, da unbewusste Vorurteile die Notenvergabe beeinflussen.
Historische Analyse: Die umstrittene Praxis des Vorgesprächs vor der mündlichen Prüfung
Das Vorgespräch zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen steht seit Jahren in der Kritik. Studien zeigen, dass es strukturelle Diskriminierung begünstigen kann, da unbewusste Vorurteile die Notenvergabe beeinflussen.
Trotz fehlender verbindlicher Regeln wird das Gespräch in fast allen Bundesländern praktiziert – eine Tradition, deren Wurzeln bis in die NS-Zeit zurückreichen. Ursprünglich diente es dazu, nicht nur juristische Fähigkeiten, sondern auch die Persönlichkeit der Kandidat:innen zu bewerten. Die Frage bleibt: Ist eine solche Praxis in einem modernen, rechtsstaatlichen Prüfungssystem noch vertretbar?
Juristisches Staatsexamen: Warum das Vorgespräch problematisch ist
Kurz vor den mündlichen Prüfungen der juristischen Staatsexamina werden Prüfungskandidat:innen regelmäßig zu einem Vorgespräch mit dem/der Prüfungsvorsitzenden eingeladen. Diese Kuriosität der juristischen Ausbildung wird schon seit geraumer Zeit als zentrales Einfallstor struktureller Diskriminierungen kritisiert. Ein Blick in die historische Entwicklung der fragwürdigen Praxis zeigt: Die Möglichkeit, vor der fachlichen Prüfung eine persönliche Bewertung der Examenskandidat:innen vorzunehmen, entstand nicht zufällig.
Strukturelle Benachteiligung von Frauen und Menschen mit zugeschriebenem Migrationshintergrund
Bereits 2017 ergab eine aufsehenerregende Studie, dass Frauen und Menschen mit zugeschriebenem Migrationshintergrund in beiden juristischen Staatsprüfungen unter vergleichbaren Bedingungen schlechter abschneiden als Männer ohne zugeschriebenen Migrationshintergrund. [1]
Besonders stark ausgeprägt sind die Notenunterschiede dabei in den mündlichen Prüfungen. Grund dafür könnte sein, dass typische Diskriminierungsmerkmale wie Hautfarbe, Geschlecht oder Name in den mündlichen Prüfungen nicht wie in den schriftlichen durch eine Kennziffer anonymisiert werden. Die Vermutung liegt nahe, dass die Unterschiede in der Benotung aus einer strukturellen Benachteiligung der betroffenen Kandidat:innen entstehen. Das würde bedeuten, dass bestimmte persönliche Merkmale zu einer – den Prüfer:innen selbst freilich weitgehend unbewussten – Diskriminierung bei der Bewertung der Prüfungsleistung führen.

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Die Vorgespräche als zentrales Einfallstor für Diskriminierung
Dieser Vermutung gingen Juristinnen des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf des deutschen Juristinnenbundes 2022 weiter nach. Hierzu analysierten sie die einschlägigen Ausbildungsgesetze und -verordnungen der Länder sowie Antworten der Prüfungsämter der Länder auf einen für die Untersuchung eingereichten Fragenkatalog auf Diskriminierungsgefahren in den mündlichen Prüfungen der juristischen Staatsexamina. [2]
Dabei fiel eine schwer erklärliche Besonderheit auf: In allen Bundesländern außer Baden-Württemberg werden die Prüfungskandidat:innen einige Tage oder unmittelbar vor der Prüfung zu einem Vorgespräch mit dem/der Prüfungsvorsitzenden eingeladen. Weder Inhalt noch Ziel oder Zweck des Vorgesprächs sind dabei verbindlich und eindeutig geregelt, stattdessen ist die Gestaltung des Gesprächs weitgehend dem/der Vorsitzenden überlassen.
Nach Angaben der Prüfungsämter einiger Länder sollten sich die Prüfer:innen im Vorgespräch einen Eindruck von der Persönlichkeit der zu Prüfenden machen. Außerdem könne das Gespräch dazu genutzt werden, die Anspannung der zu Prüfenden vor der Prüfung zu mildern oder sich mit ihnen über Erwartungen an den Prüfungsausgang und berufliche Ziele auszutauschen.

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Ziel der juristischen Staatsprüfung: Bewertung der fachlichen Leistung
Schwer erklärlich sind diese Vorgaben nun deshalb, weil Staatsprüfende Grundpflichten der Fairness und Sachlichkeit unterliegen, die sich aus dem Schutz der Berufsfreiheit der Prüfungskandidat:innen (Art. 12 Abs. 1 GG), dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableiten. Staatsexamina sind Leistungsprüfungen.
Sie sollen eine Art „staatliches Gütesiegel“ schaffen, anhand dessen sich etwa potenzielle Arbeitgeber:innen ein möglichst unverfälschtes Bild von den juristischen Fähigkeiten der bewerteten Person machen können. Zwingende Voraussetzung: Die tatsächliche Bewertung aufgrund der fachlichen Leistung. Das Vorgespräch aber bietet den Prüfungsvorsitzenden eine Möglichkeit, sich und den weiteren Prüfenden Wissen etwa über Charaktereigenschaften, Interessen, berufliche Ziele oder Sorgen der zu Prüfenden zu verschaffen.
Die Kenntnis solcher persönlichen Merkmale kann zu einer Verstärkung unterbewusster Vorurteile der Prüfenden führen. Diese Vorurteile wiederum können die Bewertung unsachgemäß beeinflussen. Das ist nicht nur für die individuelle Benotung problematisch: Aus diskriminierenden Prüfungen gewonnene Noten sind weniger aussagekräftig und wirken sich, da die Noten ihre Aussagekraft hauptsächlich im Vergleich zueinander erhalten, auch negativ auf die Aussagekraft aller Noten aus.
Besonders gravierend ist das, weil die Staatsexamensnoten von zentraler Bedeutung für das juristische Berufsleben sind. Der Ausgang der mündlichen Prüfungen macht einen erheblichen Teil der Gesamtnoten der Staatsexamina aus – die genaue Gewichtung in der staatlichen Pflichtfachprüfung variiert je nach Bundesland zwischen 25 und 40 Prozent.

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Positive Wirkung der Vorgespräche allenfalls in Einzelfällen
Es verbleibt der vermeintliche Vorzug, das Gespräch könne zur Milderung der Anspannung der Kandidat:innen genutzt werden. Allerdings existiert keinerlei empirische Forschung, die eine derartige positive Wirkung des Vorgesprächs belegen würde.
Zwar ist es durchaus möglich, dass es in einzelnen Fällen tatsächlich gelingt, Prüfungsängsten der Kandidat:innen entgegenzuwirken. Bei anderen kann das Gespräch mangels klarer Regelung seines Inhalts aber wiederum auf eine die Nervosität sogar noch steigernde Weise ausgestaltet sein. Die Fairness der Prüfung sowie die Vergleichbarkeit der Bewertung werden also auch hierdurch verringert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Gespräche vor den mündlichen Prüfungen der juristischen Staatsexamina bergen erhebliche Diskriminierungsgefahren, die eine allenfalls in Einzelfällen bestehende positive Wirkung nicht aufwiegen kann. Damit aber sind sie für das Ziel der Staatsprüfung, die Bewertung der fachlichen Leistung der zu Prüfenden, nicht förderlich. Das wirft eine Frage auf: Warum existieren die Vorgespräche überhaupt?

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Hier findet ihr die Anzahl der Klausuren, Verteilung auf die Rechtsgebiete, Anforderungen an das Bestehen und Gewichtung von Klausuren und mündlicher Prüfung im zweiten Juristischen Staatsexamen nach Bundesländern sortiert aufgelistet.
Historische Wurzeln im NS-Recht
Eingeführt wurden die Vorgespräche im Rahmen einer stark ideologisch geprägten Reformierung der juristischen Ausbildung im Nationalsozialismus. Der die mündliche Prüfung zum ersten juristischen Staatsexamen betreffende § 14 Abs. 2 der Justizausbildungsordnung vom 22. Juli 1934 lautete: „Spätestens am Tage vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem einzelnen Prüfling Rücksprache nehmen, um schon vor der Prüfung ein Bild von der Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.“
Im autoritativen Kommentar zur Justizausbildungsordnung von Otto Palandt, damals Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes, und Heinrich Richter, Ministerialrat im Reichsjustizprüfungsamt, findet sich ein weiterer Hinweis: Das Gespräch solle dem zu Prüfenden auch Gelegenheit geben, den Vorsitzenden kennenzulernen, Vertrauen zu ihm zu fassen und ohne Befangenheit in die Prüfung zu gehen.
Auf die mündliche Prüfung zum zweiten Staatsexamen fand die Regelung zum Vorgespräch gem. § 45 Abs. 3 JAO entsprechende Anwendung. Ein Bild von der Persönlichkeit der zu Prüfenden und die Milderung von Nervosität – so weit, so bekannt von den heutigen Prüfungen.

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Vom Leistungstest zur Ideologieprüfung: Das Staatsexamen unter dem NS-Regime
1934 diente das Vorgespräch allerdings, hierin liegt der gravierende Unterschied zur heutigen Situation, konsequent dem Ziel der juristischen Staatsprüfung in deren frisch reformierter Ausgestaltung. Einen Hinweis auf dieses Ziel gab bereits die – vergleichsweise zurückhaltend formulierte – Präambel der JAO: „Ziel der Ausbildung des Juristen ist die Heranziehung eines in seinem Fach gründlich vorgebildeten, charakterlich untadelhaften Dieners des Rechts, der im Volk und mit ihm lebt […]. Um dies zu erreichen, muß die Ausbildung den ganzen Menschen ergreifen […].“
Um einiges deutlicher wurde Roland Freisler, bei Erlass der JAO Staatssekretär im Reichjustizministerium, in seiner 1933 veröffentlichten Schrift „Das Werden des Juristen im Dritten Reich“: Deutsche Juristen würden sich nicht genug für die „Ideale des Volkes“ engagieren, was zu einer Krise des Rechts geführt hätte. Das mangelnde Engagement sei darauf zurückzuführen, dass das „zur Verfügung stehende Menschenmaterial“ bislang falsch „erzogen“ worden sei.
In einer völligen Umgestaltung der „Erziehung“ des künftigen Juristen müsse sich die juristische Ausbildung von dem in Freislers Vorstellung fehlgeleiteten Ideal der reinen Wissensvermittlung abwenden und stattdessen einem neuen Ideal folgen: „Das, was wie für jeden Beruf das Grundlegende und Wichtigste ist, ist, daß der Mann, der den Beruf ausübt, ein Charakter, eben ein deutscher Mann ist. […] Charakterformung muss also das Erste und Wichtigste der Heranbildung des werdenden Juristen sein!“
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Wie subjektiv waren juristische Prüfungen? Ein Blick auf die Benotungspraxis
Die Vorgespräche vor den mündlichen Prüfungen waren unmittelbarer Ausfluss der durch das NS-Regime angestrebten Ideologisierung junger Juristen: Während des Gesprächs sollte einerseits – als Ausprägung einer sozialistischen Prüfungsgestaltung – ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen zu Prüfenden und Prüfern erzeugt werden. Gleichzeitig ermöglichte die Gesprächssituation andererseits eine Begutachtung der Persönlichkeit der Prüfungskandidaten durch den Prüfungsvorsitzenden.
Gänzlich lässt sich die herausragende Bedeutung der Vorgespräche für die Ausformung der Staatsprüfung zur Charakterprüfung allerdings erst im Zusammenspiel mit den sonstigen formellen Bedingungen der Staatsexamina erfassen: Die JAO legte keine klare Gewichtung der mündlichen Noten gegenüber den in den jeweils fünf schriftlichen Klausuren beider Staatsexamina erreichten Noten fest.
In der Kommentierung der JAO verweist Richter in diesem Kontext auf die entscheidende Bedeutung der mündlichen Prüfung, die sich daraus ergebe, dass der zu Prüfende in dieser selbst den Prüfern gegenübertrete. Im Gegensatz zu den schriftlichen Klausuren ließe die mündliche Prüfung damit erstmals einen unmittelbaren Schluss auf die Persönlichkeit eines Prüfungskandidaten zu.
Die Entscheidung über die Endnote oblag sodann – als Ausfluss des Führerprinzips – dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 16 JAO in Bezug auf das erste Staatsexamen, § 46 Abs. 1 i.V.m. § 16 JAO in Bezug auf das zweite Staatsexamen). Im Klartext bedeutet das: Die JAO eröffnete dem Prüfungsvorsitzenden die Möglichkeit, das Bestehen der juristischen Staatsprüfung gänzlich von seinem im Vorgespräch zu den mündlichen Prüfungen erlangten Bild der Persönlichkeit des Prüfungskandidaten abhängig zu machen.

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Ist das Vorgespräch im Staatsexamen noch zeitgemäß?
Unter der JAO von 1934 war Ziel der Staatsprüfung also nicht allein die Bewertung der juristischen Leistungsfähigkeit einer Person, sondern die der Person an sich. Für die dazu notwendige Begutachtung der Persönlichkeit der Prüfungskandidat:innen waren die Gespräche vor den mündlichen Prüfungen zentral.
Nun wird deutlich, warum die Argumente, mit denen die Vorgespräche auch heute noch begründet werden, sich in die aktuelle Ausgestaltung der juristischen Staatsprüfung nicht einfügen: Sie beruhen auf einer Prämisse, die rechtsstaatlichen Grundsätzen eines demokratischen Verfassungsstaates widerspricht. Kann ein Festhalten an der Vorgesprächspraxis dann aber überhaupt noch zeitgemäß sein?
Solange der Inhalt der Gespräche weitgehend ungeregelt und ein Austausch über persönliche Merkmale der zu Prüfenden zulässig ist, muss die Antwort lauten: Wohl kaum. Diskriminierungsgefahren ließen sich allenfalls durch eine strikte Begrenzung des Gesprächsgegenstands auf die Klärung formaler oder organisatorischer Fragen minimieren. Der Blick in die Vergangenheit plädiert indes eher dafür, die Vorgespräche schlicht abzuschaffen.
Das Wichtigste in Kürze – Das Vorgespräch zur mündlichen Prüfung
- Kurz vor den mündlichen Prüfungen im juristischen Staatsexamen findet ein Vorgespräch mit dem Prüfungsvorsitz statt. Diese Praxis wird als potenzielles Einfallstor für strukturelle Diskriminierung kritisiert.
- Studien zeigen, dass Frauen und Menschen mit zugeschriebenem Migrationshintergrund unter gleichen Bedingungen schlechtere Noten erhalten. Besonders in mündlichen Prüfungen können unbewusste Vorurteile eine Rolle spielen.
- Da mündliche Prüfungen nicht anonymisiert sind, können Prüfer:innen von äußeren Merkmalen beeinflusst werden. Dies könnte zu einer unfairen Bewertung der Leistung führen.
- Das Vorgespräch ist in fast allen Bundesländern außer Baden-Württemberg üblich. Es gibt jedoch keine verbindlichen Regeln für Inhalt, Ziel oder Zweck des Gesprächs.
- Prüfungsämter geben an, dass das Vorgespräch zur Beruhigung der Kandidat:innen und zur Klärung beruflicher Erwartungen dienen soll. Dennoch fehlt es an Belegen für eine positive Wirkung.
- Die juristische Staatsprüfung ist eine reine Leistungsprüfung, die objektiv und fair sein muss. Das Vorgespräch kann jedoch subjektive Eindrücke schaffen, die die Bewertung beeinflussen.
- Die Wurzeln der Vorgesprächspraxis liegen in der Justizausbildungsordnung von 1934. Damals diente es ausdrücklich dazu, ein Bild von der Persönlichkeit der Prüflinge zu gewinnen.
- Die nationalsozialistische Justizausbildung betrachtete Charakterbildung als zentrales Ziel. Die Prüfungen sollten nicht nur fachliche, sondern auch ideologische Kriterien bewerten.
- Das Vorgespräch schuf einen Spielraum für willkürliche Bewertungen, da die Endnote stark von der subjektiven Einschätzung des Vorsitzenden abhing.
- Die historische Herkunft und die fehlende Notwendigkeit der Vorgespräche sprechen für deren Abschaffung. Alternativ könnte eine strikte Begrenzung auf organisatorische Fragen Diskriminierungsrisiken verringern.

Tabea Nalik studierte Jura an der Georg-August-Universität Göttingen mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht. Während des Studiums arbeitete sie als studentische Hilfskraft am Institut für allgemeine Staatslehre und politische Wissenschaften der Uni Göttingen und absolvierte Praktika im deutschen Generalkonsulat in Atlanta und am Landgericht Göttingen. Im Anschluss an das erste Staatsexamen begann sie mit einer Promotion im Bereich der Demokratietheorie und des öffentlichen Rechts und arbeitet am Lehrstuhl für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht an der BSP Business & Law School Berlin.
Quellen & Weblinks
- [1] Geschlechts- und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen – Emanuel V. Towfigh / Christian Traxler / Andreas Glöckner (2018)
- [2] Die mündliche Prüfung in den juristischen Staatsexamina – eine Blackbox mit Diskriminierungspotential Charlotte Heppner / Nora Wienfort / Sophia Härtel (2022)
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