Originalismus & die Gründungsväter – Die Uneinigkeit der Auslegung, die die konservativen Richter am Supreme Court verschweigen

Originalism und der Supreme Court – eine Gefahr für die Bürgerrechte (Teil 2 von 3)

Dr. Michael Hördt wirft in einer Artikelserie einen Blick auf die Geschichte des Supreme Courts und auf die Bedeutung der jüngsten Entscheidungen für die amerikanische Rechtsauslegung, aber auch für die Gesellschaft

Stellte der erste Teil dieser Beitragsserie die aktuelle Zusammensetzung des Supreme Court und einen Überblick über einige sowohl in positiver, als auch negativer Hinsicht herausragende Urteile dar, so soll dieser Teil einen Überblick über den Originalismus bieten. Was besagt diese Auslegungsmethode und was sind die geschichtlichen Hintergründe? Weshalb hat der Supreme Court entschieden, dass die US-Verfassung kein Recht auf Schwangerschaftsabbruch vorsieht?

Teil 3: Precedent, die Angst um den Verlust einer Vielzahl von Bürgerrechten und das Versprechen Amerikas

Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization – die Begründung und ihre Folgen

Eines muss vorab festgehalten werden. Die Entscheidung Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization bedeutet nicht, dass der Schwangerschaftsabbruch in den USA automatisch verboten ist. Allerdings ist er nicht mehr von der Verfassung als Recht geschützt. Dies hat zur Folge, dass die Bundesstaaten, wie es kurz nach dem Urteil in einigen geschehen ist, den Schwangerschaftsabbruch per Gesetz verbieten können.

Das Grundsatzurteil Roe v. Wade von 1973, das aus dem 14. Zusatzartikel das Recht auf Schwangerschaftsabbruch herleitete, wurde overruled, d.h. aufgehoben. Es gäbe laut den Richtern kein verfassungsrechtliches Recht auf Schwangerschaftsabbruch. Die religiöse Rechte jubelte über dieses Urteil und selbst in Deutschland gibt es Stimmen, die dies hoffen lässt, dass Abtreibungen in der Folge auch bei uns verboten werden könnten.

Bevor ich auf Hintergründe der Entscheidung eingehe, möchte ich festhalten, dass ich kein Abtreibungsgegner bin und das Urteil des Supreme Court aus einer Vielzahl von Gründen für unzutreffend halte, vor allem die Auslegungsmethode, aber auch inhaltlich.

Ich bin der Überzeugung, dass eine Abtreibung eine der schwersten, wenn nicht die schwerste Entscheidung im Leben einer Frau ist und niemand behaupten kann, dass dies leichtfertig geschieht. Gerade daher halte ich auch eine umfassende Beratung, Unterstützung und Begleitung beim Abbruch für absolut notwendig. Bei einer so schwerwiegenden Entscheidung kann und darf man m.E. die Schwangere nicht allein lassen.

Wie dies im Einzelnen ausgestaltet sein sollte (z.B. Beratungs- und Fristenregeln), ist nicht Gegenstand des Artikels und würde jeden Rahmen für einen Beitrag sprengen. Man sollte aber beachten, dass viele Studien aufzeigen, dass bei Verbot des Schwangerschaftsabbruches die Quote der Abbrüche steigt, sei es, weil sie im Ausland vorgenommen werden oder die Frauen in ihrer Verzweiflung gezwungen sind zu sog. „Engelmachern“ zu gehen, die die Abtreibung illegal vornehmen. Die Abtreibungsgegner erreichen auf diesem Weg das Gegenteil von ihren vorgeblichen Zielen, Leben zu schützen.

Doch wie überall auf der Welt, ist das Thema gerade auch in den USA sehr ideologisch aufgeladen. Richter, die sich als sehr religiös bezeichnen, bekamen die Chance, die Rechtsprechung des Supreme Court nunmehr wahrscheinlich für Jahrzehnte zu prägen. Im Fall Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization möchte ich dabei nur auf den Kern der Begründung eingehen:

Die Mehrheit der Richter hielt fest:

„abortion couldn’t be constitutionally protected. Until the latter part of the 20th century, such a right was entirely unknown in American law. Indeed, when the Fourteenth Amendment was adopted, three quarters of the States made abortion a crime at all stages of pregnancy.“

Vereinfacht lässt sich dies auf die Formel bringen: „Das Recht auf Schwangerschaftsabbruch steht nicht in der Verfassung, war auch nie während ihrer Schaffung oder der der Zusatzartikel intendiert und kann daher kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darstellen“.

Hier zeigt sich die Auslegungsmethode des Originalismus ganz deutlich in all seinen Facetten.

Originalismus und Living Constitutionalism

Doch was ist Originalismus? Dem deutschen Juristen ist dieser Begriff grundsätzlich erstmal fremd. Alle Juristen in Deutschland kennen „unsere“ vier Auslegungsmethoden (Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Historie). In den USA bzw. typischerweise in den anglo-amerikanischen Rechtssystemen sind diese vier Methoden nicht gleichermaßen bekannt und werden auch nicht in dieser Form verwendet.

Im Detail auf die Auslegungsmethodik der Gerichte in diesem Rechtskreis einzugehen, würde allerdings den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Für den vorliegenden Artikel ist es wichtig zu wissen, dass sich in den USA im Bereich des Verfassungsrechts im Groben zwei Ansichten herausgebildet haben.

Die des “Originalismus“ und der „lebenden Verfassung (“Living Constutionalism“). Beide Ansichten ausführlich darzustellen, ist in einem solchen Beitrag nicht möglich, insbesondere, weil die Begriffe oft nicht einheitlich verwendet werden. Abhandlungen über nur einzelne Aspekte der unterschiedlichen Methoden umfassen in der extrem umfangreichen juristischen US-Literatur gerne mindestens 20 Seiten, sodass die Größe und Bedeutung der Diskussion alleine dadurch offensichtlich ist. Wichtig für die vorliegende Analyse ist es aber, welche grundsätzliche Auslegungsrichtung beide Ansichten haben und woraus sich meines Erachtens die Gefahren aus dem Originalismus ergeben.

Die Auslegungsmethode des Living Constitutionalism

Die Betrachtung der US-Verfassung unter dem Prinzip des Lliving Constitutionalism”, oder “Judicial Pragmatism” meint, dass es eben gerade keine statische Bedeutung der US-Verfassung gibt, sondern eine dynamische Deutung des Verfassungstextes vorgenommen werden muss.

Das Verfassungsverständnis entwickelt sich und passt sich an neue Umstände an, selbst wenn die Verfassung nicht ausdrücklich ergänzt wird. Dies wird auch damit begründet, dass die Verfassung in erster Linie Konzepte vorgibt, die dann vom Gesetzgeber in Gesetze umgesetzt werden. Zusätzlich wird gegen die Statik eingewendet, dass die Verfassung ansonsten entweder komplett veraltet wäre oder ständig angepasst werden müsste, wobei letzteres praktisch kaum umsetzbar erscheint.

Die Auslegungsmethode des Originalismus

Demgegenüber steht der Originalismus, wobei verschiedene Untergruppierungen existieren. Der sogenannte „textualism“ ist hierbei aktuell bei den konservativen Richtern vorherrschend. Dabei wird vereinfacht davon ausgegangen, dass die Verfassung so interpretiert werden muss, wie sie bei der Schaffung der jeweiligen Artikel verstanden worden wäre.

Dabei soll darauf abgestellt werden, wie eine „reasonable person“ den Text der Verfassung bei Schaffung verstanden habe. In der deutschen Juristensprache würde man wohl auf den „objektiven Dritten“, eine vernünftige Durchschnittsperson, diesbezüglich verweisen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es möglich sei, die ursprüngliche Bedeutung der Worte zu ermitteln. Es bestehen Feinheiten und Unterschiede innerhalb der Methode. Zu diesen Feinheiten und Unterschieden gehört u.a., ob die Intentionen der Verfasser berücksichtigt werden oder nur auf den reinen Text geschaut wird. Der Supreme Court behandelt aber beide Methoden nicht unbedingt trennscharf.

Was sagt die Verfassung und was wollten die Gründungsväter?

Die US-Verfassung selbst schweigt zur Frage ihrer Auslegung. Stellt man auf die Ansicht der Gründungsväter ab, stößt man aber auf Schwierigkeiten. Es gibt keine Wortprotokolle von Sitzungen, wie wir es kennen. So muss man auf die Aussagen von damals in Briefen und Artikeln zurückgreifen, die veröffentlicht wurden. Dabei zeigt sich gleich: Die Gründungsväter waren keine homogene Gruppe, sondern in vielen Fragen durchaus uneinig.

Thomas Jefferson, einer der berühmtesten Gründungsväter, der als enger Freund und Lehrer des „Architekten der Verfassung“ James Madison galt und dessen Ansichten und die Entstehung und die ersten Jahrzehnte der Vereinigten Staaten maßgeblich geprägt hat, schrieb einmal:

“On similar ground it may be proved that no society can make a perpetual constitution, or even a perpetual law. The earth belongs always to the living generation.” (Thomas Jefferson an James Madison, in einem Brief vom 6. September 1789).

Thomas Jefferson, der der Gruppe der Republicans“ (nicht mit den heutigen Republikanern zu verwechseln) angehörte, sah es tatsächlich so, dass die Verfassung der „lebenden Generation“ gehören muss und nicht eine verstorbene Generation der neuen ihren Willen aufzwingt.

Zwar sind einige der Konzepte, die Jefferson in seinem zitierten Brief an Madison nannte, weder praktikabel gewesen noch umgesetzt worden (so zum Beispiel das jedes Gesetz nur 19 Jahre gelten soll und dann neu gefasst oder bestätigt werden muss), aber es wird eine deutliche Richtung aufgezeigt, wie Jefferson die Verfassung sieht. Nämlich als ein Dokument, was nicht in der Vergangenheit verhaftet sein kann. Jefferson selbst glaubte an den Fortschritt und dass die kommenden Generationen klüger sein würden, als die aktuelle.

Interessant ist dabei auch, dass Alexander Hamilton, der in vielen Punkten anderer Meinung war als Jefferson, ebenso die Verfassung als „living constitution“ ansah. Hamilton war ebenso wie viele andere aktiv in den Prozess des Entwerfens der Verfassung eingebunden, gehörte allerdings der Gruppe der sogenannten „Federalists“ an.

James Madison, wie Jefferson der Gruppe der Republicans angehörend, sah es aber zumindest in der Theorie wohl anders als sein enger Freund Jefferson und sein Rivale Alexander Hamilton. Gerade aufgrund seiner herausragenden Rolle bei der Schaffung der Verfassung wird er gerne für den Originalismus herangezogen:

“I entirely concur in the propriety of resorting to the sense in which the Constitution was accepted and ratified by the nation. In that sense alone it is the legitimate Constitution. And if that be not the guide in expounding it, there can be no security for a consistent and stable, more than for a faithful exercise of its powers. If the meaning of the text be sought in the changeable meaning of the words composing it, it is evident that the shape and attributes of the Government must partake of the changes to which the words and phrases of all living languages are constantly subject. What a metamorphosis would be produced in the code of law if all its ancient phraseology were to be taken in its modern sense” (James Madison an Henry Lee, in einem Brief vom 25. Juni 1824).

Man sieht an dieser Stelle bereits eines sehr deutlich. Selbst die Gründungsväter waren sich nicht einig, auf welche Art und Weise die Verfassung ausgelegt werden muss. Dies lässt sich auch ganz leicht erklären: Die US-Verfassung war ein Kompromiss zwischen verschiedenen Strömungen, der genannten Republicans und den Federalists, wobei diese wie aufgezeigt, selbst nicht immer die exakt gleiche Meinung vertraten. Z.T. wurde in der Verfassung bewusst Sprache verwendet, die Raum zur Interpretation ließ, undeutlich erscheint oder nur Prinzipien nannte und so beiden Seiten ermöglichte, den politischen Kurs der Vereinigten Staaten in ihrem Sinne zu beeinflussen, wenn sie an der Macht waren.

Wortlaut- und weitere Streitigkeiten der Gründungsväter

Die Gründungsväter stritten oft über die Bedeutung von bestimmten Wörtern in der Verfassung: so drehte sich einer der Streits bzgl. der Gründung einer Nationalbank um die Bedeutung des Wortes „necessary“ – spannende Darlegung der Entwicklung [1]. Es zeigt sich also, dass selbst bei den Gründungsvätern bei der Auslegung der Verfassung keine Einigkeit herrschte. Wortprotokolle von Sitzungen bestanden i.d.R. nicht. Wie soll dann aber im 21 Jahrhundert im Detail nachempfunden werden, in welchen Fällen ein gesicherter Gebrauch und eine gesicherte Bedeutung der Worte vorliegt? Schon an dieser grundlegenden Frage zeigt sich m.E. die Schwäche des Originalismus.

Ebenso ist zu bedenken: Die „judicial review“ war wie bereits in Teil 1 geschildert eben nicht unbestritten in der Verfassung verankert und wurde von Madison auch ursprünglich nicht so interpretiert. Dennoch wurde in der Folge die Entscheidung Marbury vs Madison nicht angezweifelt und die „judicial review“ auch von allen Seiten ohne weiteres in der Folge akzeptiert. Dies gerade auch, weil die Gründungsväter an das Prinzip des „precedent“ glaubten (dazu unten). Wendet man den Originalismus streng an, mag man aber an diesem Prinzip der „judicial review“ zweifeln können, da es erst 16 Jahre nach der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 1803 entwickelt wurde und daher nicht mal 1787 intendiert war! Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dies der Supreme Court (zu Recht) aber nicht in Frage stellen.

Zu guter Letzt muss auch eines beachtet werden – die Gründungsväter waren keine „Professoren im Elfenbeinturm“. Sie waren auch keine Theoretiker, die ein Idealbild beschrieben und „von außen“ auf das politische und rechtliche Geschehen blickten.

Sie waren selbst „mittendrin“. Sie waren Abgeordnete, Minister und Präsidenten. Sie waren in Legislative und Exekutive und auch in der Judikative sowohl des Bundesstaates als auch ihrer jeweiligen Bundesstaaten, vertreten.

Sie waren Praktiker. Sie selbst mussten Entscheidungen treffen, die vielleicht nicht ihren Überzeugungen und ihrer Verfassungsinterpretation entsprachen, aber aus ihrer Sicht in der konkreten Situation notwendig waren. Schließlich waren sie sich auch ihrer Aufgabe bewusst, die junge Nation zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie überleben kann.

Daher muss sich der Originalismus aber fragen lassen; wie will er tatsächlich feststellen, was die genaue Bedeutung und welche Intentionen die Worte hatten, wenn schon die Gründungsväter sich nicht einig waren und bewusst Formellösungen verwendeten?

Die Gründungsväter schufen eine Republik, ein Prinzip, dass damals auf der Welt praktisch einzigartig waren. Raum und Zeit sich in alle Details zu verlieren und jedes noch so kleine Detail niederzulegen, hatten sie gerade nicht. Um auch den Gefahren zu trotzen, die von außen durch die europäischen Mächte drohte, und den inneren Frieden zu wahren, mussten die unterschiedlichen Strömungen auch durch interpretierbare Regelungen zusammengehalten werden. Gerade dies zeigt jedoch, dass es den „objektiven Dritten“ in dieser Form kaum gegeben haben kann.

Gefahr der unvollständigen Wortlautauslegung (District of Columbia v Heller)

Ausgehend von den obigen Ausführungen, zeigt sich aber die große Gefahr der Wortlautauslegung. Der Verfassungsgeber von 1787 war nicht unbedingt schlauer, was die Verwendung von Worten ausging. Es gab in vielen Fällen wie aufgezeigt kein einheitliches Verständnis. Eine weitere Gefahr zeigt sich, wenn die Wortlautauslegung nicht vollständig durchgeführt wird.

Der verstorbene Supreme Court Richter Scalia sah die Entscheidung District of Columbia v Heller als sein Meisterstück. Diese stellte 1994 zum ersten Mal in der Geschichte fest, dass es ein von der Verfassung garantiertes Individualrecht auf Waffenbesitz gibt.

Heutzutage zumindest in Deutschland kaum bekannt: Es gab davor sogar Entscheidungen, die ein solches Recht ablehnten! Jeder kennt allerdings die riesigen Probleme in den USA, die mit dem Recht auf Waffenbesitz einhergehen.

Scalia gilt aber als der Verfechter des Originalismus und berief sich vor allem auf den Wortlaut und wie die Worte der Verfassung im jeweiligen Zeitpunkt der Verabschiedung der jeweiligen Artikel verstanden wurden.

Während meiner Wahlstation in den USA musste ich mich mit der Entscheidung District of Columbia v Heller vertieft auseinandersetzen. Dabei ist der spannende Punkt: Der zweite Verfassungszusatz, in dem das „Waffenrecht“ geregelt ist, wird in der Entscheidung gar nicht vollständig interpretiert! Der zweite Verfassungszusatz lautet:

A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed.

Die Entscheidung District of Columbia v Heller wendet zwar die Methode des Originalismus an, interpretiert aber das Wort „infringed“ nicht, sondern setzt es voraus! Das ist umso erstaunlicher, da das Wort „infringed“ nicht nur heute untypisch und kaum genutzt wird (und kaum übersetzbar ist), sondern diese Eigenschaften bereits 1791 innehatte.

Der Verfassungsgeber von 1791 muss also einen bestimmten Gedanken gehabt haben, als er diese Worte verwendet hat. Mag es eine Kompromisslösung gewesen sein, mag es so gewesen sein, dass gerade kein Individualrecht gewährt sein sollte, sondern ein Recht der Bundesstaaten eine jeweils eigene Miliz zu haben. Ausgeschlossen ist streng genommen auch nicht, dass ein Individualrecht dennoch bestehen sollte.

Man sieht aber an der Entscheidung: Es herrschte entweder wohl Unsicherheit über den Begriff und die Richter wollten sich nicht festlegen und haben dies einfach „übersprungen“ oder für die Richter war die heutige Bedeutung des Begriffs eindeutig, die mit dem damaligen Verständnis gleichgesetzt wurde (was dem Originalismus widersprechen würde). Eine große Gefahr, wenn Richter ihre eigene Methode nicht oder nur unvollständig anwenden, wenn ein gewisses Ergebnis gewünscht sein mag. Der Richter nutzt dann zwar scheinbar eine objektive Methode, legt aber seine eigenen (Wert-)Vorstellungen zugrunde. Wer tiefer in das Thema einsteigen möchte, möge auf folgender Website vorbeischauen; ich habe in Washington, D.C. selbst zu Beginn meiner Wahlstation auch an diesem Projekt mitgearbeitet. [2].

Man sieht also deutlich, ein eindeutiges Problem bei der Auslegung nach Wortlaut oder Intention der Verfassungsgeber. Gerade die homogene Gruppe der Gründungsväter oder Verfassungsgeber gab es in der Regel nicht. Auch übersehen die Originalisten einen weiteren Punkt der amerikanischen Rechtsgeschichte, der in Teil 3: untersucht werden soll. Gleichzeitig werden weitere Gefahren für die Bürgerrechte aufgezeigt, die im schlimmsten Fall die Gesellschaft weit zurückwerfen kann.

Dr. Michael Hoerdt
Autor
Dr. Michael Hördt

Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Er war Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. im Arbeitsrecht und für das Irlandgeschäft der Kanzlei zuständig. Aktuell ist er Syndikusrechtsanwalt bei Infosys Limited im Arbeitsrecht in Frankfurt a.M.

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