
KEBAP – Eselsbrücke für Notwehr-Einschränkungen im Strafrecht
Der Merksatz ‚KEBAP‘ kann dabei helfen, die Einschränkungen von Notwehr und Nothilfe im Strafrecht zu verstehen.

Eselsbrücke für Notwehr-Einschränkungen im Strafrecht: KEBAP
In strafrechtlichen Prüfungen ist es wichtig, die Fallgruppen der Einschränkungen von Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB zu kennen. Eine hilfreiche Eselsbrücke dafür ist der Merksatz „KEBAP“, der die wesentlichen Fallgruppen der Notwehr-Einschränkungen übersichtlich zusammenfasst. Die Abkürzung steht für:
- K – Krasses Missverhältnis
- E – Enge persönliche Beziehung
- B – Bagatellangriffe
- A – Angriff schuldlos Handelnder
- P – Provokation
Notwehr-Einschränkungen im Detail
Krasses Missverhältnis
Eine Notwehrhandlung kann nach § 32 StGB eingeschränkt sein, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut besteht. Das bedeutet im Strafrecht, dass die Verteidigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn das angegriffene Rechtsgut nicht unverhältnismäßig geringwertig ist. Zum Beispiel wäre die Abwehr eines geringfügigen Sachschadens durch schwere körperliche Gewalt in der Regel unverhältnismäßig und daher keine rechtfertigende Notwehr (vgl. Wessels/Beulke/Satzger AT Rn. 523; Rengier AT § 18 Rn. 57 ff.).
Enge persönliche Beziehung
In besonderen Fällen, etwa bei engen familiären Beziehungen oder Garantenpflichten zwischen Eheleuten, wird im Strafrecht eine Einschränkung des Notwehrrechts diskutiert (BGH NJW 1984, 986). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Verteidigende eine besondere Verantwortung für den Angreifer trägt. Hier kann es als unverhältnismäßig gelten, volle Notwehr auszuüben.

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Bagatellangriffe
Das Notwehrrecht ist außerdem bei sogenannten Bagatellangriffen eingeschränkt. Diese betreffen nur geringfügige Eingriffe oder Verhaltensweisen, die an der Grenze des sozial Akzeptablen liegen und keine erheblichen Rechtsgutsverletzungen darstellen, etwa leichtes Schubsen oder Anrempeln. Nach § 32 StGB gilt im Strafrecht: Solche leichten Angriffe erfordern eine verhältnismäßige Reaktion und geben nicht automatisch das volle Notwehrrecht.
Angriff Schuldloser
Ein eingeschränktes Notwehrrecht besteht zudem gegenüber Angriffen von erkennbar schuldlos Handelnden wie Kindern, Geistesgestörten oder Irrenden. Die herrschende Meinung im Strafrecht fordert hier, dass zunächst versucht wird, dem Angriff durch Ausweichen zu entkommen, bevor Schutzwehr und Trutzwehr eingesetzt werden. Das Strafrecht berücksichtigt in solchen Fällen, dass der Angreifer keine Schuld für seine Handlungen trägt.
Provokation
Das Strafrecht differenziert bei Provokationen zwischen:
- Absichtsprovokation: Hier liegt ein Fall vor, in dem der Verteidigende den Angriff absichtlich provoziert hat, um unter dem Deckmantel der Notwehr handeln zu können. Ein gezielt provozierter Angriff erlaubt keine uneingeschränkte Notwehr.
- Schuldhafte Provokation: Diese Fallgruppe beschreibt Situationen, in denen der Verteidigende fahrlässig eine Notwehrlage herbeigeführt hat, ohne gezielte Provokationsabsicht, wie zum Beispiel durch sozialschädliches Verhalten. Im Strafrecht führt auch ein solches Verhalten zu einer eingeschränkten Notwehrbefugnis.
Häufig gestellte Fragen zur Notwehr im Strafrecht (FAQ)
Notwehr ist das Recht, sich gegen einen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Nach § 32 StGB wird die Notwehr als Rechtfertigungsgrund gewertet, der die Handlung des Verteidigenden straffrei stellt.
Im Strafrecht wird das Notwehrrecht in besonderen Fällen eingeschränkt, beispielsweise bei einem krassen Missverhältnis, engen persönlichen Beziehungen, Bagatellangriffen, Angriffen durch schuldlose Personen und Provokationen.
Die Notwehr gilt als unverhältnismäßig, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zum angegriffenen Rechtsgut steht, zum Beispiel, wenn durch Notwehr schwerer körperlicher Schaden verursacht wird, obwohl nur ein geringfügiges Rechtsgut, wie etwa eine Sache von geringem Wert, verteidigt wird.

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