Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein – Eselsbrücke zur Boteneigenschaft

Auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige im Sinne der §§ 104, ff BGB, wie beispielsweise Kinder, die das gesetzliche Mindestalter zur Abgabe einer gültigen Willenserklärung noch nicht erreicht haben, können grundsätzlich trotzdem als Boten handeln.

Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ – Merksatz zur Boteneigenschaft Geschäftsunfähiger

Kann eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person Stellvertreter oder Bote sein?

Der Merksatz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ ist eine Eselsbrücke, die verwendet wird, um zu verdeutlichen, dass auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige im Sinne der §§ 104, ff BGB, wie beispielsweise Kinder, die das gesetzliche Mindestalter zur Abgabe einer gültigen Willenserklärung noch nicht erreicht haben, grundsätzlich trotzdem als Boten handeln können.

Die gesetzlichen Reglungen zur Geschäftsfähigkeit von Personen nach §§ 104, ff BGB

§ 104 BGB

§ 104 BGB regelt die Geschäftsfähigkeit. Demnach sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Das heißt, sie können keine rechtsgültigen Verträge abschließen.

§ 106 ff. BGB

§ 106 ff. BGB hingegen besagen, dass ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, eine Willenserklärung selbständig abgeben kann, wenn diese lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft (sogenannte beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger).

Sollte die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nicht lediglich zu einem rechtlichen Vorteil führen, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107 BGB (Eltern, Vormund, etc.).

Der Merksatz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ verdeutlicht also, dass obwohl Minderjährige unter sieben Jahren grundsätzlich keine Geschäftsfähigkeit besitzen und Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren nur eingeschränkte Geschäftsfähigkeit haben, sie dennoch als Überbringer von Willenserklärungen (also als Boten) auftreten können, da sie als Bote keine eigene Willenserklärung mit für sie rechtlichen Folgen abgeben.

Auch Kinder können einfache Aufgaben in Zusammenhang mit Verträgen ausführen

Da bei einer Botenschaft kein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Kindes vorliegt, sondern die Übermittlung einer fremden Willenserklärung, ist diese grundsätzlich auch für Kinder möglich.

Diese können als Empfangsbote oder als Erklärungsbote jeweils für Abgabe und Zugang von Willenserklärungen eingesetzt werden und insofern einfache Aufgaben oder Übermittlungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften ausführen.

Einschränkungen und Bedingungen

Damit der Grundsatz: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ Anwendung findet, ist es also wichtig, dass der Bote keine eigene Willenserklärung abgibt und der Bote zudem in der Lage ist, die Willenserklärung korrekt zu übermitteln.

Daher müssen die geistigen Fähigkeiten des Boten zumindest so weit reichen, dass er die Willenserklärung selbst verstehen und sie auch kommunikativ wiedergeben kann. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass derjenige, der ein Kind als Bote nutzt, das Risiko des „Untergangs“ der vom Kind zu übermittelnden Willenserklärung trägt. Da die Botenschaft selbst nicht explizit im BGB geregelt ist, finden hier die Reglungen der §§ 164 ff. BGB analog Anwendung.

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FAQs – Ist das Kindlein noch so klein

Der Merksatz ‚Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein‘ ist eine Eselsbrücke, die verdeutlicht, dass auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (§§ 104, 105 BGB), wie beispielsweise Kinder, die das gesetzliche Mindestalter zur Abgabe einer gültigen Willenserklärung noch nicht erreicht haben, trotzdem als Boten handeln können.

Gemäß § 104 des BGB sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht geschäftsfähig, was bedeutet, dass sie keine rechtsgültigen Verträge abschließen können.

Ja, Kinder können als Boten in Vertragsangelegenheiten handeln, da die Botenschaft keine eigene rechtsgeschäftliche Handlung des Kindes darstellt, sondern die Übermittlung einer fremden Willenserklärung. Sie können als Empfangsbote oder Erklärungsbote für die Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen eingesetzt werden.

Damit ein Kind als Bote handeln kann, muss es in der Lage sein, die zu übermittelnde Willenserklärung zu verstehen und korrekt zu kommunizieren. Derjenige, der ein Kind als Bote nutzt, trägt das Risiko eines möglichen „Untergangs“ der zu übermittelnden Willenserklärung. Die geistigen Fähigkeiten des Kindes müssen so weit reichen, dass es die Willenserklärung selbst verstehen und kommunikativ wiedergeben kann.