§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Schema, Fall, Beispiel – BGB einfach erklärt
BGB einfach erklärt – § 104 BGB legt fest, wann Personen geschäftsunfähig sind – Prüfungsschema, Fall, Beispiel
§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Gesetzestext
Geschäftsunfähig ist: Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 104 BGB – Erklärung
§ 104 BGB legt fest, dass Personen, das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben oder Personen, die dauerhaft in einem Zustand sind, der ihre freie Willensbildung ausschließt (z. B. schwere geistige oder psychische Störungen), geschäftsunfähig sind.
Dies bedeutet, dass sie selbstständig keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen können, da man davon ausgeht, dass sie nicht in der Lage sind, die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen zu überblicken. Rechtsgeschäfte, die eine geschäftsunfähige Person vornimmt, sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Die Vorschrift dient dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen vor rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die sie möglicherweise nicht vollständig verstehen.
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§ 104 BGB – Beispiel
Ein sechsjähriges Kind betritt allein ein Spielwarengeschäft und kauft eine Drohne für 200 €. Da das Kind gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig ist, ist der Kaufvertrag von Anfang an nichtig. Kinder unter sieben Jahren sind nach deutschem Recht grundsätzlich geschäftsunfähig und können keine rechtswirksamen Kaufverträge abschließen. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, die Drohne zurückzunehmen und den gezahlten Betrag an das Kind bzw. an dessen Eltern zurückzuerstatten.
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§ 104 BGB – konkreter Fall
Fall
Prüfung der Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 BGB (Az.: X ZR 3/20)
Sachverhalt
Der Kläger behauptete, zum Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen geschäftsunfähig gewesen zu sein. Er legte konkrete Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die seine freie Willensbildung ausgeschlossen haben könnten. Der Beklagte bestritt diese Behauptung, im Anschluss wurde keine Beweisaufnahme durch das Gericht durchgeführt.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger mit seiner Darlegung der Geschäftsunfähigkeit substantiiert genug vorgetragen hatte. Der Vortrag enthielt ausreichende konkrete Anhaltspunkte, die eine Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen ließen. Der BGH betonte, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweisaufnahme durchzuführen, wenn solche Anhaltspunkte bestehen. Die Entscheidung des Vorgerichts, das den Vortrag als unzureichend angesehen hatte, wurde aufgehoben. Damit wurde die Bedeutung der Beweisaufnahme bei Streitigkeiten über die Geschäftsfähigkeit hervorgehoben.
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§ 104 BGB – Merksatz
Der Merksatz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ ist eine Eselsbrücke, die verwendet wird, um zu verdeutlichen, dass auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige im Sinne der §§ 104, ff BGB grundsätzlich trotzdem als Boten handeln können. Dies gilt beispielsweise für Kinder, die das gesetzliche Mindestalter zur Abgabe einer gültigen Willenserklärung noch nicht erreicht haben.
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