§ 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden – Schema, Erklärung, Beispiel

§ 122 BGB stellt sicher, dass wer ein Rechtsgeschäft erfolgreich anficht, für entstandene Vertrauensschäden haftet. Gesetz, Beispiel, Schema

§ 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

§ 122 BGB stellt sicher, dass derjenige, der ein Rechtsgeschäft erfolgreich anficht, für entstandene Vertrauensschäden haftet, sofern der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Der Gesetzgeber begrenzt jedoch den Schadensersatz auf das negative Interesse, um eine Überkompensation zu vermeiden. In der Praxis betrifft dies insbesondere Fälle, in denen irrtümliche oder unwirksame Willenserklärungen zu Schäden führen.

§ 122 BGB – Gesetzestext

§ 122 BGB (1) Ist eine Willenserklärung nach §§ 118, 119, 120 nichtig, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem den Schaden zu ersetzen, den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere an der Gültigkeit der Erklärung hat.

§ 122 BGB (2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

§ 122 BGB – Erklärung

§ 122 BGB regelt den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens, den der Anfechtende einem anderen gegenüber zu ersetzen hat, wenn er ein Rechtsgeschäft nach § 118 BGB, § 119 BGB oder § 120 BGB anficht. Der Vertrauensschaden umfasst Aufwendungen und Nachteile, die der andere Teil erlitten hat, weil er auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut hat.

Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der andere den Anfechtungsgrund kannte oder ihn durch Fahrlässigkeit nicht kannte. Zu beachten ist, dass der Ersatzanspruch auf das „negative Interesse“ beschränkt ist, d. h., der Geschädigte soll durch den Ersatz nicht bessergestellt werden, als er ohne das angefochtene Rechtsgeschäft gestanden hätte.

§ 122 BGB – Beispiel

Anna verkauft eine gebrauchte Kamera online und verschreibt sich bei der Preisangabe, sodass sie einen deutlich niedrigeren Preis, als beabsichtigt angibt.  Ein Käufer akzeptiert das Angebot und reist an, um die Kamera abzuholen. Nachdem Anna den Fehler bemerkt, erklärt sie die Anfechtung des Vertrags wegen Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Da der Vertrag damit rückwirkend nichtig wird, hat der Käufer zwar keinen Anspruch auf Erfüllung, jedoch kann er gemäß § 122 BGB den sogenannten Vertrauensschaden geltend machen. Der Vertrauensschaden umfasst hier insbesondere die Fahrtkosten, die ihm durch sein Vertrauen auf die Gültigkeit des Angebots entstanden sind.

§ 122 BGB – Schema

Der § 122 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Empfänger auf deren Wirksamkeit vertraut hat. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers und stellt sicher, dass er für Nachteile entschädigt wird, die ihm durch die Anfechtung entstehen.

Wirksame Anfechtung der Willenserklärung

Die Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB setzt voraus, dass eine Willenserklärung wirksam nach den §§ 119 oder 120 BGB angefochten wurde.

Eine Anfechtung ist wirksam, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dieser ergibt sich aus einem Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum oder Übermittlungsirrtum (§§ 119, 120 BGB).
Zudem muss die Anfechtung erklärt worden sein, das heißt, sie muss eindeutig und gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erfolgen (§ 143 BGB). Zuletzt muss die Anfechtungsfrist eingehalten werden, also die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 121 BGB).

Vertrauen des Erklärungsempfängers

Der Empfänger der Willenserklärung muss auf deren Gültigkeit vertraut haben, damit er einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 BGB geltend machen kann. § 122 BGB schützt dieses Vertrauen, sofern es berechtigt war. Ein Schutz ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder ihn hätte erkennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). Hat der Empfänger berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung gesetzt, besteht ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens.


Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

Der Anfechtende ist verpflichtet, den Vertrauensschaden des Erklärungsempfängers zu ersetzen. Das bedeutet, dass der Empfänger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Der Schadensersatz ist jedoch begrenzt: Der Ersatzanspruch darf nicht den Wert übersteigen, den die Willenserklärung bei Gültigkeit gehabt hätte (§ 122 Abs. 1 BGB). Das heißt auch: Aus § 122 Abs. 1 BGB kann nicht der entgangene Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft verlangt werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder hätte erkennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). In diesen Fällen entfällt die Schadensersatzpflicht vollständig.

§ 122 BGB – Konkreter Fall

Fall

Schadensersatz des Anfechtungsgegners im Fall der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser (OLG München, Urteil vom 5. Juni 1997 – 19 U 5421/96)

Sachverhalt

Ein Käufer erwarb von einem Verkäufer ein Grundstück. Nach Abschluss des Kaufvertrags stellte der Käufer fest, dass das Grundstück mit Altlasten belastet war, was ihm beim Vertragsschluss nicht bekannt war. Der Käufer erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums gemäß § 119 BGB. Der Verkäufer akzeptierte die Anfechtung, verweigerte jedoch die Zahlung eines Schadensersatzes. Der Käufer verlangte daraufhin Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 122 BGB.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München entschied, dass der Verkäufer gemäß § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet ist. Durch die Anfechtung des Kaufvertrags wurde dieser rückwirkend nichtig, und der Käufer hatte Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Dies umfasst insbesondere die Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags gemacht hat.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums der Anfechtende gemäß § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein kann, den der andere Teil durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat.

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