Der Rassebegriff im Grundgesetz – Artikel 3 und die Diskriminierung

Der Rassebegriff im Grundgesetz – Verfassungstexte zwischen Rechtsdogmatik und politischer Symbolik

Das Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 GG, soll vor rassistischer Diskriminierung schützen. Was aber, wenn die Vorschrift selbst rassistisches Gedankengut verbreitet?

Rassistische Diskriminierung: Wenn das Recht selbst zum Problem wird

„Das ist mein Land und Du bist hier Gast“ – während dieser Satz in den meisten Ländern der Welt wohl zu Gastfreundschaft aufrufen würde, steht er in Deutschland vor allem für eins: Rassismus. Wie zuletzt ein vom Linke-Abgeordneten Ferat Kocak in den sozialen Medien veröffentlichtes Video zeigte, in dem ein Berliner Polizist einen syrischen Mann in seiner eigenen Wohnung und vor den Augen seiner Familie rassistisch beleidigte und körperlich verletzte, ist rassistische Diskriminierung nicht nur im gesellschaftlichen Zusammenleben ein Problem, sondern geht auch und gerade von staatlichen Institutionen aus.

Hiervor soll das Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 GG, eigentlich schützen: „Niemand darf (…) wegen seiner Rasse (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Was aber, wenn die Vorschrift, die eigentlich vor Rassismus schützen soll, selbst rassistisches Gedankengut verbreitet?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Deutscher Bundestag Artikel 3 GG

Warum wird die Verwendung des Rassebegriffs in Gesetzestexten kritisiert?

Der Begriff der „Rasse“ und das mit ihm verbundene Konstrukt biologischer Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen diente seit dem 18. Jahrhundert zur Legitimierung von Sklaverei, kolonialer Ausbeutung und Verfolgung in der NS-Zeit. Die Vorstellung der unterschiedlichen Wertigkeit von Menschengruppen ging dabei der pseudowissenschaftlichen Befassung mit dem Thema voraus – das Konzept der „Rasse“ ist also das Ergebnis von Rassismus, nicht dessen Voraussetzung.[1]

Das Konzept der „Rasse“ ist also das Ergebnis von Rassismus, nicht dessen Voraussetzung.

Dass das Grundgesetz explizit von Diskriminierung aus Gründen der „Rasse“ spricht, könnte jedoch fälschlicherweise als Billigung der Vorstellung von menschlichen Rassen durch die gesetzgebende Gewalt verstanden werden. Hierdurch könnte rassistisches Gedankengut nicht nur weiterverbreitet und gefestigt, sondern rassistischen Vorstellungen auch implizit eine gewisse staatliche Legitimation verliehen werden.

Darüber hinaus führt der Begriff zu Problemen in der Rechtspraxis: Personen, die sich auf ihr Recht aus Art. 3 Abs. 3 GG berufen wollen, müssen geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein, und sich mithin selbst einer „Rasse“ zuordnen.

Dies kann nicht nur zu erneuten Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit staatlichen Prozessen führen, sondern auch den Fokus der Gerichtsverfahren von der eigentlich infrage stehenden Handlung der diskriminierenden Person auf die diskriminierte Person und ihre vermeintliche „Rasse“ verschieben.[2]

Ein Verfassungstext, der Gefahr läuft, rassistisches Gedankengut zu verbreiten, ist mit dem Charakter des Grundgesetzes als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus und einem von der Menschenwürde geprägten Weltbild unvereinbar.

Welche Vorschläge zur Ersetzung des Rassebegriffs im Grundgesetz gibt es? Wie ist der aktuelle Stand der Debatte?

Aus diesen Gründen wird schon lange sowohl innerhalb der Rechtswissenschaft als auch darüber hinaus über eine Ersetzung des Rassebegriffs im Grundgesetz diskutiert. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff nicht ersatzlos gestrichen, sondern allenfalls ersetzt werden und dass durch eine solche Ersetzung keinesfalls das Schutzniveau der Regelung herabgesenkt oder ihr Anwendungsbereich verringert werden darf.

Politische Forderungen in diesem Sinne gab es schon mehrere: 2010 schlug die Linke eine Ersetzung durch „ethnische Herkunft vor“, hierfür sprach sich später auch die FDP aus. 2020 nahm die Debatte im Zuge der Black-Lives-Matter-Bewegung wieder Fahrt auf, die Grünen und die Linke verfassten jeweils einen Gesetzesentwurf, der die Ersetzung des Begriffs durch das Wort „rassistisch“ vorsah.[3]

Aktuell ist es um die Debatte ruhig geworden. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht jedoch eine Ersetzung des Rassebegriffs in Art. 3 Abs. 3 GG vor – einen konkreten Ersetzungsvorschlag nennt er dabei allerdings nicht.[4]

Was wird gegen eine Ersetzung des Rassebegriffs angeführt?

Generell abzulehnen ist der Vorschlag einer Ersetzung des Rassebegriffs durch „ethnische Herkunft“. Die Formulierung entfernt sich zu weit vom eigentlich Gemeinten und läuft Gefahr, das Problem des Rassismus nicht mehr so gezielt zu erfassen wie die Vorgängerformulierung. Außerdem kann der Begriff der „ethnischen Herkunft“ ebenso naturalisiert werden wie der der „Rasse“ und könnte mithin zur gleichen Problematik in neuem Gewand führen.

Gegen den überzeugenderen Vorschlag, den Rassebegriff durch die Aussage „Niemand darf (…) rassistisch benachteiligt oder bevorzugt werden“ zu ersetzen, werden verschiedene Einwände angeführt:

1. „Eine Ersetzung des Rassebegriffs wäre geschichtsvergessen“

Art. 3 Abs. 3 entstand als Ausdruck der Abwendung vom Rassenwahn des Nationalsozialismus. Er bezieht sich gerade auf abgelehnte Rassebegriffe wie den nationalsozialistischen und wendet sich gegen diese. Um seiner Bedeutung gerecht zu werden, muss die Norm das zu Bekämpfende klar benennen.[5]

Dieses Argument spricht bei genauer Betrachtung gerade für die Ersetzung durch das Wort „rassistisch“. Das zu bekämpfende Problem ist rassistische Diskriminierung und genau diese würde das Wort „rassistisch“ am klarsten benennen. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 würde mit seinem Schutzgedanken in Einklang gebracht und hierdurch auch die Abgrenzung zum Unrecht des NS-Staates noch deutlicher gemacht werden.

2. „Das Verbot rassistischer Diskriminierung würde Art. 3 Abs. 3 ausufern lassen“

Der Begriff „rassistisch“ geht durch seine Verwendung in sozialwissenschaftlichen und politischen Diskursen inzwischen in seiner Bedeutung kaum begrenzbarer über den der Diskriminierung aufgrund der „Rasse“ hinaus und erfasst letztlich jede nur erdenkliche Art von Diskriminierung. An diesen uferlosen Rassismusbegriff wäre das Verfassungsrecht gebunden, wodurch linke Ideologien verrechtlicht und gegen sie verstoßende Ansichten für verfassungswidrig erklärt werden würden.

Diese Argumentation, die im Hinblick auf die Gesetzesentwürfe der Grünen und der Linken bei einer Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angeführt wurde [6], ist schon bei der Zusammenfassung der sozialwissenschaftlichen und politischen Diskurse, aus denen sie die vermeintliche Ausuferung des Rassismusbegriffs entnimmt, nur schwer nachvollziehbar.

Sie scheitert spätestens an der Aussage, dieses vermeintliche Begriffsverständnis müsse bei einer Gesetzesänderung zwingend unverändert in die juristische Fachsprache übernommen werden. Jurist:innen sind bei der Auslegung rechtlicher Begriffe an Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm gebunden sind. Es wäre also vielmehr der auch in den Gesetzesentwürfen betonte Wille der Vereinbarung des Wortlauts des Art. 3 Abs. 3 mit seinem Schutzzweck, dem Rassenwahn der NS-Zeit ein entsprechendes Diskriminierungsverbot entgegenzusetzen, entscheidend für das rechtliche Begriffsverständnis.   

3. „Eine Änderung des Wortlauts könnte das Schutzniveau herabsenken“

Der Begriff der „Rasse“ ist seit Langem im Antidiskriminierungsrecht verankert. Bei der Einführung einer neuen Formulierung kann nicht gewährleistet werden, dass das Schutzniveau gleich hoch bleibt.[7] Das Bundesverfassungsgericht geht schon jetzt davon aus, dass die Ungleichbehandlung „wegen der Rasse“ gleichbedeutend mit „rassistischer Diskriminierung“ ist.[8]

Das spricht – neben der Entstehungsgeschichte und dem Willen der gesetzgebenden Gewalt – dafür, dass das Schutzniveau der Norm bei einer Umformulierung unverändert bleiben würde. Eingefügt werden darf jedoch nur das Wort „rassistisch“ – denn ein Ausdruck wie „aus rassistischen Gründen“ könnte womöglich dazu führen, dass künftig nur direkte, vorsätzliche Diskriminierungen von der Schutzvorschrift erfasst werden.

4. „Der Rassebegriff darf nicht tabuisiert, sondern muss kritisch reflektiert werden“

„Rassen“ im biologischen Sinn gibt es nicht. Die Kategorie der „Rasse“ bleibt aber wichtig, solange wie sie sich weiterhin in der Wirklichkeit auswirkt.[9] Um Rassismus zu erforschen und ihm entgegenzuwirken, braucht man das soziale Konstrukt „Rasse“ als performative und analytische Kategorie. In diesem Sinne wird der Begriff „Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 GG in der juristischen Fachsprache auch bereits verstanden und so wird er auch in der Systematik des Antidiskriminierungsrechts auf nationaler und internationaler Ebene verwendet.[10]

„Rassen“ im biologischen Sinn gibt es nicht. Die Kategorie der „Rasse“ bleibt aber wichtig, solange wie sie sich weiterhin in der Wirklichkeit auswirkt.

Diese aus der Critical Race Theory stammende Ansicht hat durchaus überzeugende Argumente: Wenn der Rassebegriff kritisch reflektiert als soziales Konstrukt verstanden wird, verbreitet er kein rassistisches Gedankengut, sondern wendet sich selbst gerade gegen dieses.

Eine Ersetzung könnte demnach ohne Not die zwischen nationalen und internationalen Ebenen aufgeteilte Systematik des Antidiskriminierungsrechts durcheinanderbringen und so den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutz sogar eher schwächen, als ihn zu stärken.

Die Argumentation macht aber auch deutlich, dass in der Debatte um den Rassebegriff zwei Ebenen der Verfassung miteinander konkurrieren: Einerseits ihre vornehmlich an Jurist:innen adressierte rechtsdogmatische Funktion und andererseits ihre an eine breitere Öffentlichkeit adressierte Dimension als symbolisches Fundament der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Verfassungstexte zwischen Rechtsdogmatik und politischer Ästhetik

Auch wenn innerhalb der juristischen Fachsprache bereits ein kritisch reflektiertes Verständnis des Rassebegriffs vorherrscht, ist dies in der breiten Öffentlichkeit nicht zwingend der Fall. Vielmehr bleibt das Risiko, dass der Begriff in weiten Teilen der Gesellschaft als Begriff mit biologischem Hintergrund missverstanden und so ein durch ihn eigentlich bekämpftes Weltbild verbreitet wird.

Gerade die Verbreitung durch die Verfassung ist besonders gefährlich, da auf ihr das gesamte Staatswesen ruht und sie den institutionellen Rahmen für das gesellschaftliche Zusammenleben setzt.

Durch den Rassebegriff im Grundgesetz könnte somit indirekt ein institutioneller Rahmen für Rassismus in der Gesellschaft und innerhalb staatlicher Organisationen gesetzt werden.

Durch den Rassebegriff im Grundgesetz könnte somit indirekt ein institutioneller Rahmen für Rassismus in der Gesellschaft und innerhalb staatlicher Organisationen gesetzt werden. Darüber hinaus bleibt auch das Risiko, dass in Gerichtsprozessen eher die Zuordnung der klagenden Person zu einer „Rasse“ in den Fokus gerückt wird, als die zu bekämpfende rassistische Diskriminierungshandlung.

So können neue Diskriminierungserfahrungen geschaffen werden, die dem Vertrauen von Rassismus betroffener Personen in den Schutz des Staats massiv schaden könnten. Völkerrechtliche und unionsrechtliche Regelungen fordern zwar Diskriminierungsverbote im nationalen Recht, machen aber keine Vorgaben hinsichtlich des Wortlauts dieser Verbote und stehen dem Begriff „rassistisch“ mithin nicht entgegen.

Die völker- und unionsrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes würde zusätzlich gewährleisten, dass das von den internationalen Regelwerken geforderte Schutzniveau von Art. 3 Abs. 3 GG eingehalten würde.

Die Ersetzung des Rassebegriffs im GG durch das Wort „rassistisch“ könnte ein wirksames Symbol für die rechtlich längst vollzogene Abwendung von biologischen Rassevorstellungen sein.

Die Ersetzung des Rassebegriffs im GG durch das Wort „rassistisch“ könnte ein wirksames Symbol für die rechtlich längst vollzogene Abwendung von biologischen Rassevorstellungen sein. Dies könnte die Intoleranz des Staates gegenüber Rassismus in der Gesellschaft, insbesondere aber auch in den staatlichen Institutionen ausdrücken. Symbolik verleiht abstrakten Konzepten und Prozessen ein vereinfachtes Gesicht im alltäglichen Leben und ist oft Ausdruck politischen Umbruchs.[11]

Ihre gesellschaftliche Wirkung – zuletzt wurde diese besonders deutlich sichtbar an den Reaktionen auf den Tod des rein symbolischen, juristisch weitgehend unbedeutenden britischen Staatsoberhauptes, der Königin Elisabeth II. – in rechtswissenschaftlichen Debatten zu unterschätzen, wäre ein Fehler.

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Fazit: Bei Rassismus kann sich die Verfassung keine Doppeldeutigkeit erlauben

Die optimale Lösung wäre wohl, das kritisch reflektierte Begriffsverständnis so weit in der Gesellschaft zu verbreiten, dass der als soziale Zuschreibung verstandene Rassebegriff im GG selbst zum antirassistischen Symbol wird. Eine solche Entwicklung erscheint jedoch – nicht zuletzt im Hinblick auf die eingangs erwähnten Ereignisse – aktuell ziemlich utopisch.

Die Ersetzung des Begriffs durch das Wort „rassistisch“ würde ein starkes Zeichen gegen Rassismus setzen, gleichzeitig das Schutzniveau der aktuellen Formulierung weder unsachgemäß erweitern noch verengen und sich in die vorhandene Systematik des Antidiskriminierungsrechts einfügen.[12] Ein denkbarer Mittelweg wäre es, den Rassebegriff zwar beizubehalten, den Zuschreibungscharakter aber durch die Einfügung von Anführungszeichen klarzustellen.[13]

So oder so: Ein Verfassungstext, der Gefahr läuft, rassistisches Gedankengut zu verbreiten, ist mit dem Charakter des Grundgesetzes als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus und einem von der Menschenwürde geprägten Weltbild unvereinbar. Die nächsten drei Jahre werden zeigen, ob die Ampelkoalition ihr Versprechen einlöst und diesen Zustand korrigiert.

Porträt Tabea Nalik | Autorin IQB Career Services
Autorin
Tabea Nalik

Tabea Nalik studierte Jura an der Georg-August-Universität Göttingen mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht. Während des Studiums arbeitete sie als studentische Hilfskraft am Institut für allgemeine Staatslehre und politische Wissenschaften der Uni Göttingen und absolvierte Praktika im deutschen Generalkonsulat in Atlanta und am Landgericht Göttingen. Im Anschluss an das erste Staatsexamen begann sie mit einer Promotion im Bereich der Demokratietheorie und des öffentlichen Rechts und arbeitet am Lehrstuhl für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht an der BSP Business & Law School Berlin.

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[1] S. hierzu Max-Planck-Institut für Geoanthropologie (Hrsg.), Jenaer Erklärung, https://www.shh.mpg.de/1464864/jenaer-erklaerung.

[2] Vgl. auch Liebscher, Das Problem heißt Rassismus, https://verfassungsblog.de/das-problem-heisst-rassismus/.

[3] https://dserver.bundestag.de/btd/19/244/1924434.pdf und https://dserver.bundestag.de/btd/19/206/1920628.pdf. Beide Entwürfe sahen zudem die Ergänzung einer Schutz- und Förderungsklausel vor.

[4] SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (Hrsg.), Mehr Fortschritt wagen, S. 121, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1.

[5] S. etwa Kischel, Stellungnahme für den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages

Streichung und Ersetzung von „Rasse“ in Art. 3 Abs. 3 GG, S. 2 f., https://www.bundestag.de/resource/blob/848364/e1dcda03c7ecc089c6ab13a97c24bdce/stellungnahme-kischel-data.pdf.

[6] Aufzeichnung der Anhörung abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=kJXjovKn2h0; s. auch Kischel (Fn. 5), S. 3 ff.

[7] Vgl. Hong, „Rasse“ im Parlamentarischen Rat und die Dynamik der Gleichheitsidee seit 1776 (Teil I ff.), https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-i/.

[8] BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19, Abs.-Nr. 11, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201102_1bvr272719.html; Urteil v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 541

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.pdf?__blob=publicationFile&v=4; s. auch Payandeh, Stellungnahme Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 21. Juni 2021, S. 3 f. u. 5, https://www.bundestag.de/resource/blob/848100/cb73a277ffc094ba9a154a0b8639e438/stellungnahme-payandeh-data.pdf.

[9] https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-i/; https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/.

[10] S. etwa Barskanmaz/Samour, Das Diskriminierungs­verbot aufgrund der Rasse, https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/; Hong Fn. (7).

[11] Hierzu auch Akbarian, Politische Ästhetik als juristisches Argument, https://verfassungsblog.de/politische-aesthetik-als-juristisches-argument/.

[12] S. auch Payandeh (Fn. 8).

[13] Dieser Vorschlag findet sich auch bei Hong, „Rasse“ im Parlamentarischen Rat und die Dynamik der Gleichheitsidee seit 1776 (Teil V), https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/, der sich ansonsten klar für die Beibehaltung des Rassebegriffs ausspricht.