§ 985 BGB Herausgabeanspruch: Erläuterung, Beispiel, Schema – BGB einfach erklärt

§ 985 BGB ist einer der zentralen Ansprüche im Sachenrecht und schützt das Eigentum einer Person an einer Sache – und ist häufig Gegenstand von Prüfungen.

§ 985 BGB – Herausgabeanspruch (Eigentum)

Gesetzestext

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 985 BGB – Erläuterung

§ 985 BGB ist einer der zentralen Ansprüche im Sachenrecht und schützt das Eigentum einer Person an einer Sache. Der Herausgabeanspruch richtet sich gegen denjenigen, der eine Sache besitzt, aber kein Recht zum Besitz hat. Der Eigentümer einer Sache kann gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Sache von Besitzer verlangen, wenn diesem kein Recht zum Besitz an der Sache zusteht.

Der Herausgabeanspruch zielt darauf ab, dem Eigentümer den tatsächlichen Besitz zurückzuerlangen. Ein „Recht zum Besitz“ kann etwa durch ein wirksames Mietverhältnis oder eine Leihe vorliegen. Der Anspruch aus § 985 BGB greift häufig in Fällen des unrechtmäßigen Verbleibs einer Sache beim früheren Besitzer, z. B. nach Ende eines Leih- oder Mietverhältnisses.

§ 985 BGB – Beispiel

Paul leiht seinem Freund Max sein Fahrrad für eine Woche. Nach Ablauf der vereinbarten Frist verlangt Paul das Fahrrad zurück, aber Max weigert sich, es herauszugeben. Paul kann den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen, da er als Eigentümer zur Rückforderung berechtigt ist und Max nach Ablauf der Leihfrist kein Recht mehr zum Besitz hat. Dieser Herausgabeanspruch ermöglicht es Paul, das Fahrrad von Max zurückzufordern.

§ 985 BGB – Konkreter Fall

Fall

Herausgabe von NS-Raubkunst (Az.: V ZR 279/10)

Sachverhalt

Während der NS-Zeit wurde die Plakatsammlung eines jüdischen Sammlers enteignet. Nach dem Krieg galt die Sammlung als verschollen. Später tauchte sie wieder auf, und die Erben des ursprünglichen Eigentümers forderten die Herausgabe vom heutigen Besitzer, dem Deutschen Historischen Museum.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erben des ursprünglichen Eigentümers die Herausgabe der Plakatsammlung gemäß § 985 BGB verlangen können. Da die Sammlung nach dem Krieg verschollen war, unterlag sie nicht den alliierten Rückerstattungsregelungen. Die Rechte der Erben wurden bestätigt.

§ 985 BGB – Prüfungsschema

Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer der Sache ist, der Anspruchsgegner deren Besitzer ist und der Anspruchsgegner kein Recht zum Besitz hat.

  • Anspruchsteller ist Eigentümer

Der Anspruchsteller muss Eigentümer der Sache sein. Eigentum wird als rechtliche Herrschaft über eine Sache definiert (§ 903 BGB). Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Anspruchsteller Eigentümer der Sache ist. Anschließend ist zu untersuchen, ob das Eigentum durch eine Übereignung nach § 929 BGB, Ersitzung nach § 937 BGB oder andere rechtliche Vorgänge verloren gegangen ist. Ergibt die Prüfung, dass der Anspruchsteller derzeit Eigentümer ist, ist diese Voraussetzung erfüllt.

  • Anspruchsgegner ist Besitzer

Weiterhin muss der Anspruchsgegner Besitzer der Sache sein. Besitz wird gemäß § 854 Abs. 1 BGB als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache definiert. Es ist daher zu prüfen, ob der Anspruchsgegner die tatsächliche Sachherrschaft entweder selbst ausübt oder ob diese von einem Dritten ausgeübt wird, dessen Besitz dem Anspruchsgegner zugerechnet werden kann.

  • Kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)

Auch darf der Anspruchsgegner kein Recht zum Besitz haben. Ein solches Recht kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen (z. B. aus einem Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) oder gesetzlichen Regelungen (z. B. einem Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB) ergeben. Liegt ein solches Recht vor, ist der Herausgabeanspruch ausgeschlossen.

  • Rechtsfolge

    Ist der Anspruchsteller Eigentümer der Sache, der Anspruchsgegner deren Besitzer und hat dieser kein Recht zum Besitz, so kann dieser die Herausgabe der Sache gemäß § 985 BGB verlangen.
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