§ 823 BGB Schadensersatzpflicht – Einfach erklärt: Gesetz, Erläuterung, Prüfungsschema
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht – Einfach erklärt
Gesetzestext
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht – Erklärung
§ 823 Abs. 1 BGB stellt die wichtigste Norm im Deliktsrecht dar und regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht für die Verletzung absoluter Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eines dieser Rechtsgüter verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 823 Absatz 2 erweitert die Haftung auch auf Fälle, in denen gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das dem Schutz eines anderen dient (z. B. Straßenverkehrsordnung).
Damit erfasst der Schutzbereich des § 823 BGB sowohl körperliche als auch materielle Schäden und kann auch bei psychischen Beeinträchtigungen Anwendung finden, wenn diese pathologisch fassbar sind und eine direkte Einwirkung vorliegt. Auch spielt § 823 BGB bei Verkehrssicherungspflichten eine Rolle. Verkehrssicherungspflichten bedeuten, dass jedermann, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, dazu verpflichtet ist, die notwendigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht – Beispiel
Tim fährt unachtsam durch eine Wohnstraße und übersieht ein Stoppschild. Er kollidiert mit Anna, die als Fußgängerin die Straße überquert. Anna erleidet Verletzungen am Bein, und ihr Smartphone, das sie in der Hand hält, wird beschädigt. Tim haftet für die Verletzung von Annas körperlicher Unversehrtheit und für den Sachschaden an ihrem Smartphone. Durch seine Fahrlässigkeit hat er sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch das Eigentum von Anna verletzt, was gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch auslöst.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht – Prüfungsschema
Prüfungsschema § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht)
§ 823 Abs. 1 BGB regelt die deliktische Schadensersatzpflicht bei der Verletzung bestimmter geschützter Rechtsgüter oder Rechte. Das Schema gliedert sich in folgenden Punkte:
- Verletzung eines geschützten Rechtsguts
Geschützt sind insbesondere Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor, wenn ein Eingriff in diese Rechtsgüter durch eine Handlung oder einen Unterlassungsfall erfolgt. Dies umfasst physische Schäden (z. B. Verletzungen) ebenso wie Beeinträchtigungen des Eigentums, etwa durch Sachbeschädigung. - Handlung
Die Rechtsgutsverletzung muss durch eine menschliche Handlung verursacht worden sein. Diese kann sowohl in einem aktiven Tun (z. B. Zerstörung einer Sache) als auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen liegen, wenn eine Handlungspflicht bestand (z. B. aus Verkehrssicherungspflichten). Das Unterlassen ist dabei nur haftungsbegründend, wenn der Schädiger rechtlich verpflichtet war, tätig zu werden. - Rechtswidrigkeit
Die Handlung ist rechtswidrig, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstößt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe können beispielsweise Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB) oder eine vorherige Einwilligung des Geschädigten sein. Ohne Rechtfertigungsgrund wird die Handlung objektiv als rechtswidrig angesehen. - Verschulden
Der Schädiger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (§ 276 BGB). Vorsatz bedeutet, dass der Schaden absichtlich oder mit Wissen und Wollen herbeiführt wurde, während Fahrlässigkeit ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob der Schädiger das Verhalten vermeiden konnte und musste. - Kausalität
Zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hierbei wird auf die „conditio-sine-qua-non“-Formel abgestellt: Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Zusätzlich muss die Handlung adäquat-kausal sein, d. h., der Schaden muss objektiv vorhersehbar und nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegen. - Schaden
Der Geschädigte muss einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB erlitten haben. Dies kann ein Vermögensschaden (z. B. Reparaturkosten) oder ein immaterieller Schaden (z. B. Schmerzensgeld) sein. Der Schaden muss dabei in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung stehen, sodass die Haftung begründet ist.
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