§ 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums: Schema, Erklärung, Beispiel
BGB einfach erklärt – § 119 BGB regelt die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen bei Irrtümern. Schema, Beispiel, Erklärung, Fall.
§ 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 119 BGB regelt die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen bei Irrtümern. Dabei schützt die Norm Personen, die ungewollt eine Erklärung abgegeben haben, deren Inhalt sie missverstanden oder falsch übermittelt haben. Durch die Möglichkeit der Anfechtung können solche Irrtümer korrigiert und die rechtlichen Folgen der Erklärung rückgängig gemacht werden.
§ 119 BGB – Gesetzestext
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 119 BGB – Erklärung
§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen aufgrund von Irrtümern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum.
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar das erklärt, was er erklären will, jedoch über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung im Irrtum ist. Beispielsweise bestellt jemand ein „Dutzend“ und geht irrtümlich von zwölf Stück aus, obwohl im betreffenden Kontext ein Dutzend als zehn Stück definiert ist.
Beispiel Inhaltsirrtum
Jemand bestellt ein „Dutzend“ Flaschen Wein und geht irrtümlich von zehn Stück aus, obwohl im betreffenden Kontext ein Dutzend als zwölf Stück definiert ist. Der Besteller irrt hier über den Inhalt seiner Willenserklärung.
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Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Ein Erklärungsirrtum tritt ein, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, etwa durch Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Beispielsweise vertippt sich jemand und bestellt statt 100 Stück versehentlich 1.000 Stück. (siehe auch § 120 BGB – Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung)
Beispiel Erklärungsirrtum
Lisa bietet ihr Smartphone online zum Verkauf an und gibt dabei versehentlich einen Preis von 50 € an, obwohl sie eigentlich 500 € meinte. Ein Interessent meldet sich und möchte das Smartphone für 50 € erwerben. In diesem Fall liegt ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, da Lisa eine Erklärung dieses Inhalts (50 €) nicht abgeben wollte. Sie kann daher ihre Willenserklärung anfechten.
Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig. Allerdings ist Lisa gemäß § 122 BGB verpflichtet, dem Interessenten den Vertrauensschaden zu ersetzen, den dieser durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat. Vertrauensschaden ist der Schaden, der einer Vertragspartei dadurch entsteht, dass sie auf die Rechtswirksamkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut.
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Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
§ 119 Absatz 2 erweitert die Anfechtungsmöglichkeit auf Fälle, in denen sich der Erklärende über solche Eigenschaften einer Person oder Sache irrt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dies betrifft wertbildende Faktoren, nicht jedoch den Wert oder Preis selbst. Beispielsweise wird ein Gemälde in der Annahme gekauft, es sei ein Original, es stellt sich jedoch als Kopie heraus.
Beispiel Eigenschaftsirrtum
Ein Käufer erwirbt ein Gemälde, das ihm als „ein Picasso“ verkauft wird. Später stellt sich heraus, dass es sich bei dem Künstler nicht um Pablo Picasso, sondern um einen anderen, nicht berühmten, Picasso handelt. Hier irrt der Käufer über die eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gemäldes.
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Rechtsfolgen der Anfechtung
Wird eine Willenserklärung wirksam angefochten, gilt das Rechtsgeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc). Der Anfechtende ist jedoch gemäß § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Der Vertrauensschaden (negatives Interesse) umfasst den Schaden, den der Anfechtungsgegner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Dieser Anspruch ist jedoch auf den Betrag des Erfüllungsinteresses (positives Interesse) begrenzt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Anfechtung unverzüglich erfolgen muss, sobald der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund erkannt hat (§ 121 BGB). Zudem kann die Anfechtung ausgeschlossen sein, wenn der Anfechtungsgegner den Grund für die Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 Abs. 2 BGB).
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Prüfungsschema zur Anfechtung nach § 119 BGB
§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen aufgrund von Irrtümern. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und Eigenschaftsirrtum.
Vorliegen einer anfechtbaren Willenserklärung
Zunächst muss festgestellt werden, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. Eine Willenserklärung ist jede Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist (z. B. ein Vertragsschluss, ein Angebot oder die Annahme). Wenn keine Willenserklärung vorliegt, scheidet eine Anfechtung aus.
Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 119 BGB
Die Anfechtung setzt voraus, dass ein Irrtum als Anfechtungsgrund gegeben ist. Es gibt verschiedene Arten von Irrtümern, die hier geprüft werden:
a) Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung. Er weiß zwar, was er sagt oder schreibt, misst der Erklärung jedoch eine falsche Bedeutung bei.
b) Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)
Beim Erklärungsirrtum wollte der Erklärende die abgegebene Erklärung in der konkreten Form gar nicht abgeben. Typische Fälle sind Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen.
c) Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Irrtum auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache bezieht. Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, die für die Wertbildung oder die Brauchbarkeit der Sache entscheidend sind.
Kausalität des Irrtums für die Willenserklärung
Es muss geprüft werden, ob der Irrtum ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war. Der Erklärende hätte die Willenserklärung nicht abgegeben, wenn er die wahre Sachlage gekannt hätte.
Abgabe einer Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Der Erklärende muss die Anfechtung durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erklären. Die Erklärung muss eindeutig erkennen lassen, dass der Erklärende seine ursprüngliche Erklärung wegen eines Irrtums anfechten möchte.
Einhaltung der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Die Anfechtung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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Rechtsfolgen der Anfechtung
Wenn die Anfechtung wirksam ist, treten die folgenden Rechtsfolgen ein:
a) Nichtigkeit der Willenserklärung (§ 142 Abs. 1 BGB):
Die Willenserklärung gilt als von Anfang an (ex tunc) unwirksam. Der Vertrag wird rückabgewickelt.
b) Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB):
Wenn der Vertragspartner gutgläubig auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut hat, kann er Ersatz für den entstandenen Vertrauensschaden verlangen. Dieser Schadensersatz ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der bei Wirksamkeit des Vertrags gefordert hätte werden können.
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