Sterbehilfe in Deutschland – aktuelles BGH-Urteil

Fälle von Sterbehilfe in Deutschland landen immer wieder vor dem BGH. Wir schildern ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ist Sterbehilfe zulässig oder strafbar? Mit dieser Frage beschäftigt sich der BGH seit Jahren immer wieder. Der folgende Beitrag geht auf das Urteil vom 03.07.2019 ein (BGH, Urteil vom 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18, juris). 

BGH-Urteil in Sachen Sterbehilfe in Deutschland: Der Sachverhalt (gekürzt)

Angeklagt war ein Arzt. Dieser hatte zwei Frauen Medikamente zum Zweck der Selbsttötung zur Verfügung gestellt. Genauer, die Mittel Chloroquin und Diazepam. Die beiden Frauen (81 und 85 Jahre alt) hatten sich zuvor an einen Sterbehilfeverein gewandt, mit dem Wunsch, ihr Leben selbstbestimmt durch Suizid zu beenden. Der Grund: Die Frauen litten an mehreren Krankheiten, die zwar nicht lebensbedrohlich waren, aber ihre Lebensqualität und Unabhängigkeit erheblich einschränkten. 

Der Angeklagte hatte die beiden Frauen zunächst über einen längeren Zeitraum hinsichtlich der Medikamente und des genauen Ablaufes beraten. Am Tag des Suizids war der Angeklagte auf Wunsch der beiden Suizidenten bei der Einnahme der Medikamente anwesend. Auf den ausdrücklichen Wunsch der beiden unterließ er es, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.

Gutachten und Patientenverfügungen waren wichtige Grundlagen für das Gericht

Im Vorfeld hatte der Angeklagte die beiden Frauen im Hinblick auf die Wirkung und die Folge der Medikamenteneinnahme als unabhängiger Gutachter des Sterbehilfevereins beraten. Darüber hinaus erstellte er ein Gutachten, das die Entschlussfestigkeit der beiden Frauen hinsichtlich ihrer Selbsttötungswünsche bestätigte. Zudem hatten die Frauen in mehreren Briefen an Freunde und Verwandte sowie in einer Patientenverfügung ihrem Willen zu sterben Ausdruck verliehen.

Die Patientenverfügung ist auch im Zusammenhang mit Sterbehilfe eine wichtige Grundlage vor Gericht.

Ein Gutachten stellte fest, dass an der „Festigkeit und Wohlerwogenheit“ der Suizid-Wünsche keine Zweifel bestünden. Außerdem wurde festgestellt, dass eine Rettung der beiden Frauen nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich gewesen wäre.

Zu Vorgeschichte und Hintergrund der Sterbehilfe-Entscheidung des BGH

Sterbehilfe-Urteile zählen wohl zu den am schwierigsten zu fällenden Entscheidungen eines Gerichts. Nicht selten hat deshalb die letzte gerichtliche Instanz in Deutschland, der BGH, das Sagen. 

Der Angeklagte wurde vom LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2017 – 619 KLs 7/16) zunächst freigesprochen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Fall wurde sodann aufgrund einer Verbindung mit einem ähnlich gelagerten Fall, auf den hier nicht eingegangen werden soll, vor dem BGH verhandelt.

Tötung oder Suizid? BGH hatte zwei Strafbarkeiten zu klären

Was aber sagte nun der BGH im konkreten Fall? In dem hier geschilderten Sachverhalt bedurften insbesondere zwei Strafbarkeiten näherer Betrachtung. Zunächst stellte sich die Frage, ob der Angeklagte sich durch seine Handlung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212, 25 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2 StGB strafbar gemacht hatte. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage war die Feststellung, was die Voraussetzungen für einen die mittelbare Täterschaft ermöglichenden Defekt sind. Weiterhin war zu klären, ob eine versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen gem. §§ 216 Abs. 1, 2, 22,23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB gegeben war. Hier galt es zunächst, die Garantenpflicht zu klären. 

Die sogenannte Garantenpflicht hatte der BGH in seinem Urteil vom 04.07.1984 (BGH, Urt. v. 04.07.1984, Az. 3 StR 96/84) für Ärzte noch grundsätzlich angenommen. Insbesondere war er davon ausgegangen, dass derjenige, der einen Bewusstlosen in einer lebensbedrohenden Lage antrifft und ihm nicht die notwendige Hilfe zuteilwerden lässt, strafbar wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen ist. Der BGH knüpfte in dieser Entscheidung insbesondere an die Tatherrschaft an, die mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit vom Suizidenten auf den Garanten übergehe. 

Doch seit dieser Entscheidung gab es erhebliche Entwicklungen im Bereich der Patientenverfügungen. Diese Dokumente sind zwar grundsätzlich für die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen unerheblich, jedoch entsteht nach Ansicht des LG Hamburg eine mittelbare Wirkung auch für das Strafrecht.

Weiterhin war zu klären, ob bei einem eigenverantwortlichen Suizid für den Garanten eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Dies hatte der BGH in seiner Entscheidung von 1984 noch ausdrücklich bejaht. Er begründete es insbesondere mit Forschungsergebnissen, die nahe legten, dass ein Suizident häufig nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit seinen Willen zur Selbsttötung verliere. Das LG Hamburg verneinte jedoch eine Rechtspflicht aufgrund der Selbstverantwortlichkeit der Handelnden.

Sterbehilfe im konkreten Fall nicht strafbar: Warum das BGH so entschied 

Der BGH verneinte wie auch schon das LG Hamburg eine Strafbarkeit aus allen rechtlichen Gesichtspunkten.

Insbesondere verneinte er eine Zurechnung im Wege der mittelbaren Täterschaft. Diese sei nach Sicht des BGH nur dann denkbar, wenn der Suizident unfrei handelt (Defektzustand). Ein solcher Defektzustand setze voraus, dass der Suizident als Werkzeug gegen sich selbst verwendet wird und seine Handlung auf einem Wissens- oder Verantwortlichkeitsdefizit beruht. 

Demgegenüber geht der BGH in seiner Entscheidung davon aus, dass kein Defektzustand vorliegt, wenn der Suizident Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, der Suizidwille nicht auf einem Mangel beruht und der Entschluss gefestigt ist. Aus dem Gutachten über die beiden Frauen ergab sich für das Gericht eindeutig, dass diese ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht verloren hatten.

Zudem waren die beiden Frauen vom Angeklagten umfassend informiert worden, sodass auch an der Mangelfreiheit der Entscheidung für das Gericht keine Zweifel bestanden. Schließlich haben die Frauen durch ihre langfristige Planung sowie die zahlreichen Briefe und die Patientenverfügung für das Gericht auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Entschlusses aufkommen lassen.

Bundesgerichtshof sah keine Garantenpflicht des Angeklagten 

Weiterhin verneinte der BGH auch eine Garantenpflicht des Angeklagten und damit eine Strafbarkeit gem. §§ 216 Abs. 1, 2, 22,23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Er lehnte die Garantenpflicht aus der Stellung des Angeklagten als Arzt ab, da dieser gegenüber den beiden Frauen nicht als Arzt, sondern als Begleiter im Rahmen der Sterbehilfe aufgetreten war.

Es bestand gerade kein Arzt-Patienten-Verhältnis, welches nach Ansicht des BGH für die Annahme einer Garantenpflicht aus der Stellung als Arzt notwendig gewesen wäre. Eine Garantenpflicht ergab sich nach der Ansicht des BGH auch nicht aus Ingerenz. Bezüglich der Medikamente erfolgte die Verneinung, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte den Frauen die Medikamente überlassen hatte.

Hinsichtlich des Gutachtens lag nach den Feststellungen des Gerichts schon keine Pflichtverletzung vor. Das Gutachten stelle keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BÄO dar. Dabei ließ das Gericht offen, ob die BÄO als Standesrecht die geeignete Schutzwirkung entfaltet.

Jedenfalls sei ein Verstoß gegen die BÄO wegen § 1901a BGB dann unerheblich, wenn er dem Willen des Suizidenten entspricht. Die beiden Frauen hatten erst kurz vor dem Suizid eine Patientenverfügung verfasst, die lebenserhaltende Maßnahmen untersagte. Davon hatte der Angeklagte auch Kenntnis, er hatte daher keine Garantenpflicht. Mit einer ähnlich gelagerten Argumentation verneint der BGH im Übrigen auch die Zumutbarkeit im Rahmen des § 323c StGB.

Abschließende Stellungnahme zum Urteil im Sterbehilfe-Fall 

Der geschilderte Fall von Sterbehilfe und das entsprechende Urteil des BGH zeigen einmal mehr: Trotz bereits umfangreicher Rechtsprechung und Gesetzgebung bestehen weiterhin gewisse Unsicherheiten im Umgang mit der „Beteiligung“ an der Selbsttötung. Zusammenfassend lässt sich jedoch folgendes sagen:

Im Bereich der mittelbaren Täterschaft sollte ganz dogmatisch überprüft werden, ob bei dem Verstorbenen ein Defektzustand vorlag. Im obigen Fall hätte sich dieser beispielsweise daraus ergeben können, dass der Angeklagte die beiden Frauen im Vorfeld falsch beraten hat. Liegt ein solcher nicht vor, scheidet eine Strafbarkeit im Wege der mittelbaren Täterschaft in der Regel aus.

Bei der versuchten Tötung durch Unterlassen ist zunächst die Garantenstellung sauber zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich auch für einen Arzt eine solche nur ergibt, wenn er in seiner Rolle als Arzt gegenüber dem späteren Verstorbenen aufgetreten ist. Im Übrigen sind bei der Prüfung Patientenverfügungen zu berücksichtigen, dabei sollte insbesondere auch auf die sich aus § 1901a BGB ergebenden, gesetzgeberischen Wertungen eingegangen werden.

Sterbehilfe-Fall in der Klausur? Solide Argumentation statt schematischer Lösung

Insgesamt ist dies ein sehr interessanter Fall, der auch als Jura Prüfungsthema relevant sein kann und sich für die nähere Lektüre im Rahmen der Examensvorbereitung lohnt. Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass gerade im Bereich der Selbsttötung auch der BGH immer eine Einzelfallbetrachtung vornimmt und alle im konkreten Fall auftretenden Umstände in die Wertung einbezieht. Eine schematische Lösung der Sterbehilfe Fälle verbietet sich aus diesem Grund. Für die Klausur gilt daher wie immer: Genaue Sachverhaltsanalyse und solide Argumentation

Viel Erfolg bei den Klausuren!

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Autorin
Linda Francisca Reinhardt

Unsere Autorin Linda Francisca Reinhardt hat einen Bachelor in Wirtschaftsinformatik und hat Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit dem Schwerpunkt Kriminologie und Jugendstrafrecht studiert und das erste Staatsexamen absolviert. Aktuell ist sie Referendarin am Oberlandesgericht Stuttgart.

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