Versäumnisurteil Fall des OLG Celle — Technische Störungen vor Gericht

Wenn die Technik streikt – ein Fall mit Potenzial zum Examensklassiker

Was passiert eigentlich, wenn die Technik streikt? Kann dann ein Säumnisurteil erlassen werden, gegen die Partei, die sich nicht in eine Verhandlung einloggen kann? Ein Beitrag von Dr. Michael Hördt

Digitalisierung, technische Tücken und ihre Folgen vor Gericht

Auch in der Justiz hält die Digitalisierung langsam (zu langsam?) Einzug und mit ihr auch neue Fragen für Prüfungen. Nachdem nunmehr auch § 128a ZPO, der Verhandlungen im Wege der Ton- und Bildübertragung erlaubt, immer häufiger zur Anwendung kommt, ergeben sich auch neue Probleme in der Praxis.

Was passiert eigentlich, wenn die Technik streikt? Kann dann ein Säumnisurteil erlassen werden gegen die Partei, die sich nicht in eine Verhandlung einloggen kann? Dieser auch für Jura Prüfungen spannenden Frage musste das OLG Celle (15.09.2022 – 24 W 3/22) nachgehen.

Der Fall hat, wie bereits in der Überschrift angedeutet, das Zeug dazu ein Klassiker im Examen zu werden. Er erlaubt zum einen verschiedene Variationen des Sachverhaltes und praktische Fragen, die wahrscheinlich immer aktueller werden. Für das Examen sollte man in jedem Fall die Grundkonstellation parat haben. Dies gilt sowohl für das erste als auch das zweite Examen. Denn auch im ersten Examen können in vielen Bundesländern Grundzüge der ZPO abgefragt werden.

Sachverhalt – Versäuminisurteil: Fall des OLG Celle

Der materiell-rechtliche Teil des Sachverhaltes drehte sich um den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils. Tatsächlich mögen dabei einige interessante Rechtsfragen (insbesondere in einer Prüfung) aufgeworfen werden, aber die prozessualen Fragen sind es erst, die den Fall sowohl für das schriftliche als auch das mündliche Examen interessant machen.

Das Gericht hatte in einem Beschluss den Parteien sowie dem Zeugen gestattet, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, um Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der Kläger und sein Anwalt erschienen persönlich vor Gericht – der Beklagte und sein Vertreter wollten per Videokonferenz teilnehmen. Doch eine Verbindung ließ sich partout nicht herstellen.

Der materiell-rechtliche Teil des Sachverhaltes drehte sich um den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils, aber die prozessualen Fragen sind es, die den Fall so interessant machen.

In den Kanzleiräumen war zwar eine Videokonferenzanlage installiert, ein Einwählen ist aber nicht möglich gewesen, auch nicht mit einem neuen durch den Einzelrichter nach einem Telefonat versendeten Einwahllink. Der Klägervertreter beantragte sodann ein Versäumnisurteil, doch das Gericht erließ den Beschluss „Neuer Termin von Amtswegen“ und vertagte somit den Beschluss über das Versäumnisurteil.

Mit einem späteren Beschluss wies das Gericht auch den Antrag auf das Versäumnisurteil zurück. Dagegen ging der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vor, wobei tatsächlich ausweislich des Antrags nur gegen den zweiten Beschluss durch den Kläger vorgegangen wurde.

Die Entscheidung – spannende Rechtsfragen an jeder Ecke

Spannende Rechtsfragen können an dieser Stelle in der Prüfung abgefragt werden. Hier kann nur auf die einzelnen Probleme „gesprungen“ werden. Für die Klausur gilt es natürlich, eine ordentliche Struktur zu wahren – die jeweiligen Korrektoren müssen den Gedanken folgen können. Wenn z. B. die örtliche Zuständigkeit kein Problem ist, kann man diese auch in einem Satz abhandeln. Umfangreiche Ausführungen wären eine falsche Schwerpunktsetzung.

Wogegen richtet sich die sofortige Beschwerde?

Auch wenn im Antrag nur der zweite Beschluss genannt war, nahm das OLG Celle an, dass dieser sich sowohl gegen den Vertagungsbeschluss als auch gegen den abgewiesenen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils richtete.

Dies ergibt sich daraus, dass der Vertagungsbeschluss zwar nicht den Antrag auf ein Versäumnisurteil abwies, aber durch den neuen Termin der Beklagte und sein Prozessvertreter durch Erscheinen den Erlass eines Versäumnisurteils abwenden konnten. Denn dann wären sie nicht mehr säumig gewesen! Somit hat der zweite Antrag keine weitere eigenständige Bedeutung und richtigerweise muss die Antragsschrift daher so ausgelegt werden, dass gegen beide Beschlüsse vorgegangen wird.

Der Fall & die Frist

Achtung – in vielen Fallkonstellationen wird die Frist eindeutig eingehalten sein. Nur wenn sich Rechtsfragen stellen, sollte man genauer auf sie eingehen. Dies war im Rahmen des Falles bzgl. § 569 I ZPO tatsächlich der Fall, wobei an dieser Stelle nur das Problembewusstsein geschärft werden soll.

Man muss nämlich beachten, dass die sofortige Beschwerde zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, aber spätestens fünf Monaten nach Verkündung erfolgen muss. Dabei muss beachtet werden: Die Verkündung ist nicht die Zustellung der Entscheidung.

Ist den Parteien die Entscheidung zwar bekannt, aber noch keine Zustellung erfolgt, lässt dies die Notfrist von zwei Wochen nicht beginnen. Nur die Fünf-Monats-Frist läuft. Eine Falle in der Klausur, in die man nicht tappen sollte. Insbesondere, da die Gleichsetzung von Verkündung und Zustellung zu massiven Punktabzügen führen würde.

Statthaftigkeit

Bzgl. der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde besteht ein Meinungsstreit. Das OLG Celle hat dies offengelassen, da die sofortige Beschwerde unbegründet war. In der Klausur muss man den Streit darstellen und sich entscheiden, ob die sofortige Beschwerde wirklich an dieser Stelle einschlägig ist. Den Meinungsstreit sollte man sich anschauen (z.B. bei Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 337 Rn. 11), an dieser Stelle soll nicht weiter auf ihn eingegangen werden.

Tücken der Technik – War die Vertagung von Amtswegen nach § 337 ZPO rechtmäßig?

Die alles entscheidende Frage im Fall war in der Begründetheit angelegt. War der Vertagungsbeschluss nach § 337 ZPO rechtmäßig? Vorliegend hat das Gericht dies bejaht. Der Beklagte müsste ohne sein Verschulden am Erscheinen im Gericht gehindert gewesen sein und war dies nach Dafürhalten des Gerichts. Nach dem OLG Celle ist „entscheidend … der Maßstab der üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt.“

Der Bogen an die Sorgfaltsanforderungen darf dabei nicht überspannt werden. So kann z. B. nur ein vorheriger Test der Anlage und der Technik verlangt werden, wenn dies auch vom Gericht verlangt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, muss kein Vorab-Check durch einen Anwalt erfolgen. Auch eventuelle technische Hinweise müssen befolgt werden, aber nur, sofern das Gericht solche vorgibt.

Besondere Kenntnisse für Videokonferenzen oder technische Zusammenhänge werden nicht gefordert, es genügt der Einwahllink. Es darf nicht mehr erschwert werden, per Videokonferenz an einer Verhandlung teilzunehmen, als in Person. Dies macht auch Sinn, sonst wäre das Verfahren nach § 128 ZPO nicht gleichwertig zum persönlichen Erscheinen vor Gericht, was es aber gerade sein soll. Somit muss dies so einfach wie möglich gehalten werden.

Nun könnte man sich fragen, ob der Kläger und sein Prozessvertreter sich nicht über ihre Smartphones hätten einwählen können? – Dies hat das OLG Celle auch abgelehnt. Die im Vergleich kleinen Bildschirme des Smartphones sorgen nach dem Gericht bereits dafür, dass dies den Voraussetzungen des § 128a ZPO nicht genügt.

Durch die kleinen Bildschirme sei es gerade so, dass eine Wahrnehmung nicht wie im Prozess stattfinden könne. Gerade bei einer Zeugenvernehmung, bei der es auch auf Details ankommt, könne der kleine Smartphonebildschirm dafür sorgen, dass nonverbale Details nicht so wahrgenommen werden können wie bei einer Verhandlung mit Anwesenheit vor Ort.

Nun könnte man sich fragen, ob der Kläger und sein Prozessvertreter sich nicht über ihre Smartphones hätten einwählen können? Dies hat das OLG Celle auch abgelehnt.

Diese Argumentation sollte man für das Examen kennen. Gerade die Frage nach dem Weg über das Smartphone mag in einem Sachverhalt angelegt sein und am Ende das Ergebnis drehen, wenn man sich in der Klausur für die Möglichkeit der Smartphonenutzung entscheidet. Mit guten Argumenten mag dies aber auch vertretbar sein (z. B. hohe Auflösungen erlauben auch die Wahrnehmung von Details), aber eine ausführliche Diskussion ist notwendig.

Versäumnisurteil bei Technik-Ausfall, Fall am OLG Celle: Fazit

Videokonferenzen werden vor Gericht wahrscheinlich an Bedeutung gewinnen – ersparen sie doch den Parteien u.U. lange Anfahrtswege. Dabei kann man davon ausgehen, dass es noch öfter zu Situationen vor dem OLG Celle kommen mag, sodass die Fragestellung häufiger die Gerichte beschäftigen mag. Hohes Potenzial für einen „Klassiker“ in Klausuren und Examen besteht – daher sollte man sich den Fall unbedingt anschauen und auch später in der Praxis kennen!

Dr. Michael Hoerdt
Autor
Dr. Michael Hördt

Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Er war Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. im Arbeitsrecht und für das Irlandgeschäft der Kanzlei zuständig. Aktuell ist er Syndikusrechtsanwalt bei Infosys Limited im Arbeitsrecht in Frankfurt a.M.