
Beschluss des OLG Köln: Auskunftsanspruch aus § 242 BGB
Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 29.04.2021 (Az. 15 W 29/21) über das Vorliegen eines Anspruches aus § 242 BGB entschieden. Wir sehen uns den Beschluss einmal genauer an.
Paragraph 242 BGB — Leistung nach Treu und Glauben
§ 242 BGB ist eine Generalklausel, die dann greift, wenn speziellere Gesetze der Lage nicht gerecht werden. Im Studium kennt man § 242 BGB insbesondere in Form von Einreden, wie etwa dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, oder dolo agit, qui venit contram factum proprium.
§ 242 BGB kann allerdings noch mehr – er kann sogar Ansprüche begründen, wenn dies zur Korrektur einer grob ungerechten Rechtslage erforderlich ist. Hiermit sollte man allerdings vorsichtig sein, ein Anspruch, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, darf nicht einfach aus dem Hut gezaubert werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Sachverhalt
Der Antragsteller war Alleingeschäftsführer (A) einer GmbH (G), der Antragsgegner (P) betrieb eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Auf dieser können User anonym Rezensionen zu einem Arbeitgeber verfassen. Streitgegenständlich waren zwei anonyme negative Bewertungen über die G, die von A als rufschädigend eingestuft wurden.
A hatte bereits zuvor erfolgreich durch Anfrage an P die Löschung rufschädigender Kommentare erwirkt. Da aber durch weitere Accounts auf der Plattform fortgesetzt negative Bewertungen eingingen, stellte A einen Antrag nach § 14 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) an das Landgericht, um P zur Auskunft über personenbezogene Daten wie E-Mail- und IP-Adressen der betreffenden Accounts zu verpflichten.
§ 14 Abs. 4 TMG setzt einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG voraus. A berief sich auf einen Anspruch nach § 14 Abs. 3 TMG i.V.m § 1 Abs. 3 NetzDG, §§ 186, 187 StGB, hilfsweise auf einen Anspruch nach § 242 BGB wegen Verletzung eines absolut geschützten Rechtes.
Das Landgericht wies den Antrag ab. A erhob Beschwerde nach § 58 FamFG, die vom OLG schließlich als zulässig, aber unbegründet abgewiesen wurde.

Auskunftsanspruch des A
Dem Beschluss lassen sich zwei interessante Aspekte entnehmen: Zum einen hinsichtlich der Frage nach der Antragsbefugnis des A, zum anderen betreffend des §242 BGB als Anspruchsgrundlage.
Zunächst einmal wenden wir uns dem spezielleren Anspruch aus § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG, §§ 186, 187 StGB zu. Dieser Auskunftsanspruch steht dem Antragsteller dann zu, wenn mit den betreffenden Äußerungen auf einer dem TMG unterliegenden Plattform Straftaten nach den §§ 186, 187 StGB zu seinen Lasten begangen werden.
Das Landgericht hatte den Antrag des A deswegen abgewiesen, weil er nicht Anspruchsinhaber war. Das Gericht hatte nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Anspruch der GmbH zustehen könnte. Das Problem: A hatte den Antrag im eigenen Namen gestellt. Als Alleingeschäftsführer der G ist A (jedenfalls) nach § 35 GmbHG für sie vertretungsbefugt. Den Auskunftsantrag hatte er allerdings im eigenen Namen gestellt. Er machte in seiner Beschwerde geltend, er als Geschäftsführer bilde eine “organische Einheit” mit der GmbH, denn wenn deren Geschäftsbetrieb unter rufschädigenden Äußerungen leide, falle dies unmittelbar auf ihn persönlich zurück.

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Beurteilung des Landgerichtes
Das Landgericht hielt diese Begründung indes für nicht tragfähig. Der Anspruch könne allenfalls der GmbH selbst als eigenständiger juristischer Person (§ 13 GmbHG) zustehen. Die rufschädigenden Behauptungen, die potentiell den Tatbestand der §§ 186, 187 StGB erfüllen könnten, knüpften im Wesentlichen an Modalitäten des Arbeitsvertrages an, den die Nutzer (angeblich) mit der GmbH geschlossen hatten (unsachliche Behauptungen hinsichtlich der Bezahlung etc.). Es lag an dieser Stelle fern, dass die §§ 186, 187 StGB auch zulasten des A persönlich erfüllt seien; der Anspruch könnte daher allenfalls der GmbH zugestanden haben und müsste in ihrem Namen geltend gemacht worden sein.
A kann zwar als Vertreter den Anspruch geltend machen, allerdings muss er dies im Namen der GmbH tun (wir erinnern uns hier an das Offenkundigkeitsprinzip aus dem allgemeinen Teil des BGB – es macht einen großen Unterschied, ob wir im Namen des Vertretenen auftreten oder nicht!). Das Gericht prüfte den Anspruch aus § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG, §§ 186, 187 StGB nicht inhaltlich, da A nicht antragsbefugt und der Antrag in diesem Punkt somit bereits unzulässig war.

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§ 242 BGB als Anspruchsgrundlage
An dieser Stelle wird nun § 242 BGB interessant. § 242 BGB, der bestimmt, dass Leistungen im Einklang mit Treu und Glauben zu erbringen sind, ist eine im gesamten Zivilrecht relevante Generalklausel. Kurz gesagt, § 242 BGB soll grob ungerechte Ergebnisse korrigieren, die bei strenger Anwendung speziellerer Normen zustande kämen.
Um diesem Zweck gerecht zu werden, kann § 242 BGB Einreden begründen, wo das Gesetz keine vorsieht – da der Beklagte sonst Opfer missbräuchlicher (arglistiger) Rechtsausübung werden könnte.
Umgekehrt kann es aber auch sein, dass ein ausdrücklich normierter Anspruch nicht besteht, wenn dies zu einem grob ungerechten Ergebnis führt. Eine solche Anspruchsbegründung muss freilich restriktiv gehandhabt werden, da eine derartige Praxis schnell aus dem Ruder laufen kann. Dennoch sind einige Fallgruppen von der Rechtsprechung anerkannt.
Inhaltlich geprüft wurde daher ein Auskunftsanspruch nach § 242BGB. Dass § 242 BGB als Generalklausel einen solchen Anspruch begründen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung seit einem Urteil des BGH vom 28.10.1953 in der Sache II ZR 149/52. Hier lag es so, dass ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien vorlag. Um eine vertragsgemäße Verteilung von Gewinnanteilen zu gewährleisten, war die Auskunftserteilung eines Vertragspartners an den anderen erforderlich.
Störerhaftung als einschlägige Fallgruppe
Das OLG stellte nun klar: In einer solchen “lockeren” Verbindung wie zwischen der GmbH und der Plattform könne nur dann ein Anspruch bestehen, wenn die Plattform nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung verantwortlich sei, wenn sie also eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der G zu verantworten habe, indem sie Störungen durch Dritte ermöglichen.
Die Konstellation einer Störerhaftung (die Rechtsfigur ist sonst etwa im Bereich des Eigentumsschutzes nach § 1004 BGB gängig) läge allerdings nur bei andauernder Störung vor. Wenn die Plattform die beeinträchtigenden Kommentare lösche – wie hier geschehen – sei sie nicht als mittelbarer Störer in die Verantwortung zu nehmen.
Die mittelbare Störerhaftung ist gerade für derartige Konstellationen – Rechtsgutbeeinträchtigungen ohne Schuldverhältnis – vorgesehen und sei die einzig denkbare Grundlage, P hier verschuldensunabhängig in Haftung zu nehmen. Da es P nicht als mittelbaren Störer betrachtete, lehnte das LG den Anspruch aus § 242 BGB als unbegründet ab (hier ließ es offen, ob A persönlich antragsbefugt war – dies ist aus den oben getroffenen Erwägungen zur “organischen Einheit” heraus ebenfalls fragwürdig).
Auskunftsanspruch aus § 242 BGB — Fazit
Stellen Dritte eine Plattform bereit, auf der rufschädigende Äußerungen gegen eine Partei getätigt werden, so besteht gegen die Betreiber ein Anspruch aus § 242 BGB nur dann, wenn diese die Beeinträchtigung nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung zu vertreten haben.
Zudem ist auch genau darauf zu achten, wem der Anspruch tatsächlich zusteht und in wessen Namen er dementsprechend geltend zu machen ist – was an dieser Stelle allerdings bei vernünftiger Betrachtung einen vermeidbaren Fehler darstellt.
Weiterführende Infos

Tobias Nielsen studiert Rechtswissenschaften und Digital Humanities mit Fokus auf Legal Tech und Digitalisierung rechtlicher Vorgänge im wirtschaftlichen Kontext in Göttingen. Er ist Gründer und Chefredakteur des Wirtschaftsrechts-Blogs Unternehmensrecht Aktuell sowie Mitbegründer und CEO des Legal Tech-Startups IdeaJuris. Neben seinem Studium berät er Unternehmen in allen Fragen der Digitalisierung rechtlicher Vorgänge und der Erstellung und Vermarktung digitaler Produkte.
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