Corona als neue Herausforderung für das Bundesverfassungsgericht

Wie das BVerfG entscheidet, wenn Gesundheitsschutz die Grundrechte einschränkt

Wenn Bürger Beschwerde gegen „Corona-Verordnungen“ einlegen, landet diese beim BVerfG. Unser Autor schildert, wie Karlsruhe mit den Fällen umgeht.

Mittel der Wahl: Kontaktverbot

Das Corona-Virus (COVID-19) sorgt rund um den Globus für zahlreiche Umwälzungen. Auch die juristische Welt ist davon betroffen. Zum Beispiel sind die Gerichte weitestgehend zum Stillstand gekommen; nicht notwendige Gerichtstermine werden verschoben. Eine Instanz steht jedoch nicht still:  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Warum das so ist – und welche Kenntnisse in diesem Zusammenhang für das Examen relevant sein könnten, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Kontaktverbot? Eigentlich undenkbar in unserem gewohnten Alltag. Doch um die Verbreitung des Virus zu verhindern, trat genau das in Kraft. Das „normale“ öffentliche Leben wurde massiv eingeschränkt. Rechtliches Mittel der Wahl, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt kommen, ist in der Regel eine Verordnung (Anmerkung: im Folgenden werden der Einfachheit halber die Verordnungen in den einzelnen Bundesländern allgemein „Corona-Verordnungen“ genannt). Was das BVerfG damit zu tun hat? Einige Bürger wollen sich nicht mit den Freiheitsbeschränkungen während der Corona-Pandemie zufriedengeben und haben sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. 

Bereits die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen enthält neun Entscheidungen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht nur in einem Fall einen Eilantrag überhaupt als zulässig, jedoch unbegründet angesehen.

Wie die Fälle zu beurteilen sind, was der Hintergrund der Entscheidungen war und wieso Grundkenntnisse von diesen für das Examen relevant sind, beleuchtet der folgende Beitrag.

Einstweilige Anordnungen vor dem Bundesverfassungsgericht

Einstweilige Anordnungen vor dem Bundesverfassungsgericht sind etwas, mit dem der Student in der Regel nicht konfrontiert ist. Die meisten Juristen werden mit diesen während der Ausbildung nicht in Berührung gekommen sein. Allerdings ist mir eine Examensklausur bekannt, in der eine einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht Thema einer Teilaufgabe war und ich selbst wurde in einer mündlichen Prüfung zu dem Thema befragt. Zwar muss man nicht alle Details wissen, aber man sollte zumindest in der Lage sein, den § 32 BVerfGG nennen zu können, wenn die Frage kommt: „Und wenn man schnell eine Entscheidung braucht?“. In § 32 Abs. 1 BVerfGG findet sich auch der Grundsatz, an dem sich das Gericht bei seiner Entscheidung zu orientieren hat:

„Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.“

Grundsätze der Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung

Eigene besondere Verfahren kennt der § 32 BVerfGG nicht. Vielmehr kann für jedes Hauptverfahren ein Antrag gestellt werden. So natürlich auch für die Verfassungsbeschwerde wie in den „Corona-Fällen.“ Die Zulässigkeit der Hauptsache wird bei Prüfung der einstweiligen Anordnung nur insoweit geprüft, als dass das Hauptsacheverfahren nicht evident unzulässig sein darf.

Das Bundesverfassungsgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass im Rahmen des § 32 BVerfGG der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) auch bei einer „Eil-Verfassungsbeschwerde“ weiterhin gilt (BVerfG v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20). Dies bedeutet, dass zuerst Rechtsschutz vor den Fachgerichten gesucht werden muss, bevor ein Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sein kann. Erst wenn der Rechtsschutz vor den Fachgerichten nicht erreicht wird, kann das Bundesverfassungsgericht sich mit einem Sachverhalt befassen.

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu seine ständige Rechtsprechung aus: „Nach diesem Grundsatz (Anmerkung des Autors: der Subsidiarität) muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann.“ (BVerfG v. 31.03.2020 – 1 BvR 712/20).

Ausnahmen kann es zwar bei drohenden Strafen und Bußgeldern geben, aber dann müssen diese konkret auch drohen. Der Grundsatz der Subsidiarität ist nicht gewahrt, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen. In den Fällen der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der „Corona-Verordnungen“ sah das Bundesverfassungsgericht dabei Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten als möglich an, weshalb die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen wurden (BVerfG v. 31.03.2020 – 1 BvR 712/20; BVerfG v. 20.03.2020 – 1 BvR 661/20).

Beschwerden gegen Corona-Verordnungen sind selten erfolgreich

Nur der Antrag auf einstweilige Anordnung aus Bayern gegen die bayerische „Corona-Verordnung“ hatte Erfolg (BVerfG v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20). Nicht weil erst nach erfolglosem Rechtschutzersuchen vor den Fachgerichten das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, sondern weil zuvor zur gleichen Verordnung identische Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten in Bayern gestellt wurden und keinen Erfolg hatten.

Die Verordnung zu Corona in Bayern wurde nicht außer Vollzug gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht sah es als überflüssig an, dass vor den gleichen Gerichten der identische Prozess nur mit anderen Beteiligten geführt wird, bevor es selbst angerufen werden kann. Ein kleines, aber trickreiches Detail für eine mündliche Prüfung, aber sicherlich auch im schriftlichen Examen.

Die weiteren Beschwerden sind in der Zulässigkeit an Punkten gescheitert, die im Examen in der Regel keine oder nur eine äußerst geringe Bedeutung haben. Dies beinhaltete in den konkreten Fällen, dass die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hat (BVerfG v. 19.03.2020 – 2 BvR 474/20; BVerfG v. 23.03.2020 – 2 BvR 483/20; 01.04.2020 – 1 BvR 714/20 und BVerfG v. 01.04.2020 – 2 BvR 571/20) und einmal dass das Rechtschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt war (BVerfG v. 01.04.2020 – 1 BvR 742/20).

Beschwerden: Der Antrag auf einstweilige Anordnung aus Bayern gegen die bayerische „Corona-Verordnung“ hatte im April 2020 Erfolg.

In letzterem Fall sollte eine untersagte Versammlung stattfinden, das Bundesverfassungsgericht wurde aber erst angerufen, als schon die Hälfte der Versammlungszeit abgelaufen war. Aus diesem Grund hätte die Versammlung sinnvoll gar nicht mehr stattfinden können und der Beschwerdeführer legte auch nicht dar, dass dies dennoch der Fall sein könnte.

Der oben genannte Fall aus Bayern (BVerfG v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20) „schaffte“ es aber in die Begründetheit, sodass sich das Bundesverfassungsgericht auch materiell rechtlich äußerte.

Die Abwägung des Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall

Bei der Begründetheit ist zu beachten, was in Art. 32 Abs. 1 BVerfGG steht. Die einstweilige Anordnung, im vorliegenden Fall also die Außervollzugsetzung der bayerischen „Corona-Verordnung“, hätte ergehen können, wenn sie „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten“ war. Daraus ergibt sich, dass ein strenger Maßstab an die Begründetheit angelegt wird. Dies ist auch sinnvoll. Im Rahmen des § 32 BVerfGG prüft das Bundesverfassungsgericht den Fall nicht vollumfänglich, sondern nimmt nur summarische Prüfung vor.

BVerfG sieht Grundrechte durch Corona-Verordnungen massiv eingeschränkt

Die Abwägung stellt sich dann folgendermaßen dar: „Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.“

Im Fall der „Corona-Verordnung“ sehen die Karlsruher Richter richtigerweise, dass die grundrechtlichen Freiheiten maßgeblich verkürzt werden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr demonstrieren oder eine Partnerschaft anbahnen oder mit anderen musizieren. Letzteres kann man aber auch in Frage stellen. Wer die Bilder aus der Quarantäne in Italien gesehen hat, weiß, dass dies noch geht, sodass das Beispiel in meinen Augen schlecht gewählt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber zu Recht, dass ganz massive Einschränkungen der Grundrechte gegeben sind.

BVerfG: Schutz vor Corona wichtiger als persönliche Freiheit

Dagegen stellt es aber die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, die Erkrankung vieler Personen, die mögliche Überlastung der medizinischen Versorgung und schlimmstenfalls den Tod von Menschen. Diese Gefahren werden nach dem Gericht deutlich erhöht, wenn die „Corona-Verordnung“ in Bayern aufgehoben würde und das Leben wie vor der Krise stattfindet.

In der abschließenden Abwägung kommt das Bundesverfassungsgericht dann auch m.E. zu den richtigen Schlüssen mit den richtigen Argumenten. Den gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers stehen andere gewichtige Interessen gegenüber, die in diesem Fall nicht zurückgestellt werden können. Dies betrifft den Lebens- und Gesundheitsschutz aus Art. 2 Abs. 2 GG.  Dazu hält das Bundesverfassungsgericht fest:

„Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer.“

Dabei beachtet das Bundesverfassungsgericht, dass die Maßnahmen von vorneherein befristet sind und Ausnahmen vorsehen sowie bei Verstößen Ermessen im Einzelfall auszuüben ist und den individuellen Belangen ein besonderes Gewicht zukommt. Daher kommt das Gericht zu dem zutreffenden Schluss, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung in dem Verfahren 1 BvR 755/20 unbegründet ist.

Die „Corona-Fälle“ vor dem BVerfG: Schweres Abwägen gewichtiger Interessen

Die gegenwärtige Krise verlangt der Gesellschaft viel ab. Die „Corona-Fälle“ vor dem BVerfG sind nur ein Beispiel dafür, dass die Pandemie für nie dagewesene Herausforderungen sorgt. Menschen in Pflegeberufen, aber auch im Supermarkt und an anderen Stellen des öffentlichen Lebens gehen an ihre Grenzen und darüber hinaus, wohingegen andere Menschen aufgrund von Kurzarbeit und drohenden Entlassungen Existenzängste haben. Wer sich aus juristischer Perspektive mit den Corona-Verordnungen befasst, muss gewichtige Interessen gegeneinander abwägen: Einerseits die individuelle Freiheit, andererseits den Lebens- und Gesundheitsschutz vieler. Der Staat hat die Verordnungen gewählt, um letzteres zu gewährleisten.

Das Verbot von Demonstrationen und eine Vielzahl weiterer Entscheidungen

Ausgehend von den oben genannten neun Entscheidungen kam es noch zu einer Vielzahl weiterer Entscheidungen hinsichtlich der Corona-Verordnungen und der Abwägung zu einzelnen Grundrechten. Diese darzustellen würde allerdings den Rahmen dieses Beitrages sprengen, sodass nur auf einzelnen Leitlinien eingegangen werden kann.

Ein großer Teil der Entscheidungen betraf das Verbot von Demonstrationen durch die Behörden. Während im Sommer noch das Demonstrationsrecht in der Abwägung den Vorrang vor einem Verbot aufgrund des Gesundheitsschutzes erhielt, verschob sich diese Abwägung mit dem weiteren Fortschreiten der Pandemie und dem damit verbundenen Anstieg der Fallzahl in Richtung Gesundheitsschutz.

Das Bundesverfassungsgericht sah es aber bisher dennoch immer als ausreichend im Rahmen der Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und Art. 8 GG an, wenn sich Demonstranten an das Abstandsgebot von 2,0 Metern und das Tragen von Masken halten, damit die Versammlungen stattfinden können. Auf die Erfahrungen, dass sich die sogenannten „Querdenker“ nicht an die Auflagen halten, ging das Gericht zunächst nicht ein. Somit wurden die Verbote der Behörden schlussendlich im Sommer, als das Infektionsgeschehen auf niedrigem Niveau war, durch das Bundesverfassungsgericht im vorläufigen Rechtschutz verworfen und die Demonstrationen konnten stattfinden.

Hier zeigt sich aber dann auch bereits ein Denkfehler der sogenannten Querdenker-Demonstranten, die immer wieder von „einer Diktatur“ durch Corona sprechen. In einer Diktatur könnte und würde ein Verfassungsgericht gerade nicht der Exekutive widersprechen und eine Demonstration gegen die Regierung und ihre Maßnahmen zulassen. Gleichzeitig würde in einer Diktatur die Regierung auch einen solchen Richterspruch ignorieren.

Beides ist nicht geschehen, obwohl sich die Demonstranten zum großen Teil nicht an die Auflagen hinsichtlich Abstand und Masken gehalten haben und in Berlin einige Teilnehmern einer Querdenker-Demonstration sogar versucht haben, den Reichstag zu stürmen. Auch in der Folge fanden im Sommer immer wieder Demonstrationen statt, bei denen die Maßnahmen und sogar die Existenz des Virus geleugnet wurde. Auch hier hielten von den Behörden ausgesprochene Verbote häufig vor Gericht nicht Stand.

Zulassung von Demonstrationen – Abwägung zwischen Gesundheitsschutz und Versammlungsfreiheit

Für die Abwägung der Zulassung der Demonstrationen, was durchaus eine Prüfungsfrage sein kann, ist dabei eine Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz aus Art. 2 Abs. 2 GG und der Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG vorzunehmen. Dabei ist immer zu beachten, dass die Demonstration stattfinden soll, wenn der Gesundheitsschutz eingehalten werden kann. Denn die Versammlungsfreiheit ist ein elementares Grundrecht in der Demokratie, das soweit irgend möglich ausgeübt werden können sollte.

Dabei mag man sich auch fragen, wie es sich eigentlich mit Verstößen gegen Auflagen verhält. Müsste, wenn dies feststeht, nicht eine Demonstration auch aus verfassungsrechtlicher Sicht untersagt werden? Ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Veranstalter z.B. aktiv dazu aufrufen gegen Auflagen wie beispielsweise die Maskenpflicht zu verstoßen, muss dies in die Abwägung einfließen. In den entschiedenen Fällen waren die Veranstalter zumindest meines Wissens nach aber so clever, dass sie einen solchen Aufruf nicht öffentlich vornahmen, dies von den Vorinstanzen (Tatsacheninstanzen!) auch nicht festgestellt wurde und daher auch die Demonstration aus diesem Grund nicht verboten werden konnte.

Steigendes Infektionsgeschehen und das Bundesverfassungsgericht

In Zeiten steigenden Infektionsgeschehens hat aber auch das Bundesverfassungsgericht das Verbot von Demonstrationen mitgetragen, insbesondere wenn gerade keine Möglichkeit bestand, den Mindestabstand einzuhalten (v. 05.12.2020 – 1 BvQ 145/20) und dies durch die Gerichte der Vorinstanz nicht offensichtlich fehlerhaft festgestellt wurde. Hier ist daran zu denken, dass das Bundesverfassungsgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist – das Bundesverfassungsgericht prüft nur spezifisches Verfassungsrecht, nimmt aber keine Feststellung der Tatsachen vor.

Ein wichtiger Punkt, der immer wieder in Prüfungen abgefragt wird! In Fällen, in denen feststeht, dass die Auflagen, die mit der Gesundheit ein anderes gewaltiges Grundrecht schützen, nicht eingehalten werden können, genießt der Gesundheitsschutz Vorrang – gerade in einer Pandemie. Damit ist aber nicht die Meinung untersagt, sondern vielmehr diese in einer Versammlung kundzugeben, da in der Abwägung ansonsten der Gesundheitsschutz negiert werden würde und gerade kein Ausgleich zwischen Art. 2 Abs.2 GG und Art. 8 Abs. 1 GG geschaffen werden würde, sondern Art. 8 Abs. 1 GG ein absoluter Vorrang gewährt werden würde. Diesen kennt aber das Grundgesetz – mit Ausnahme der Menschenwürde – nicht. Somit ist auch dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzustimmen.

Fazit — Beschwerde gegen Corona-Verordnungen: Wie das BVerfG entscheidet

Jeder einzelne kann mit seinem Verhalten dazu beitragen, die Pandemie einzudämmen. Maßnahmen der Legislative und Exekutive stehen aber auch nicht einfach fest, sondern dürfen hinterfragt und vor Gerichten angegriffen werden. Dies ist der Kern eines Rechtsstaates und der Demokratie. Gerade die oben genannten Abwägungen zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland funktioniert. Unsägliche Aussagen wie die „Corona-Diktatur“ oder der untragbare Vergleich einer Demonstrantin „Jana aus Kassel“ zwischen ihrer Lage und der von Sophie Scholl, können nichts daran ändern, dass sich gerade auch in der Corona-Krise das Grundgesetz und damit verbunden der Rechtsstaat, die Demokratie und die Republik bewähren und die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik funktioniert. Gerade diese Abwägung gilt es im juristischen Studium mit Weitblick zu erlernen.

Natürlich sind es schwere Zeiten und wir alle wünschen uns endlich wieder mit Familie und Freunden unbeschwert zusammenzusitzen. Ich hoffe, dass dies bald wieder der Fall sein und das Virus besiegt wird. Bis dahin müssen wir aber leider noch etwas durchhalten.

Bis es endlich soweit ist und wir uns alle wiedersehen können, gilt aber eines: Bleibt gesund!

Dr. Michael Hoerdt
Autor
Dr. Michael Hördt

Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Er war Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. im Arbeitsrecht und für das Irlandgeschäft der Kanzlei zuständig. Aktuell ist er Syndikusrechtsanwalt bei Infosys Limited im Arbeitsrecht in Frankfurt a.M.

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