Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter & Verquadidelung
Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Das Zivilrecht ist ein breites Feld, und die Anspruchsgrundlagen sind ein zentrales Element. Wir haben ein paar Eselsbrücken und Merksätze, die beim Lernen helfen. Hier z. B. „Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter“ und „Verquadidelung“.
„Verquadidelung“ und der „Quatsch schreibende Bearbeiter“: Eselsbrücken zur zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen-Prüfung
Viele Studierenden wissen zwar, welche Anspruchsgrundlagen geprüft werden müssen. Allerdings treten oft Fehler bei der Prüfungsreihenfolge auf. In diesem Artikel erläutern wir die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge und zeigen, wie ihr sie euch am einfachsten merkt.
Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter
Die prägnanteste Eselsbrücke für die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen (auch zivilrechtlicher Anspruchsaufbau genannt) ist der „Quatsch schreibende Bearbeiter“:
Viel | Vertragliche Ansprüche |
Quatsch | Quasivertragliche Ansprüche |
Schreibt | Sachenrechtliche/Dingliche Ansprüche |
Der | Deliktische Ansprüche |
Bearbeiter | Bereicherungsrechtliche Ansprüche |
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Verquadidelung
Alternativ könnt ihr auch die „Verquadidelung“ als Lernhilfe nutzen. Sie folgt demselben Prinzip:
Ver | Vertragliche Ansprüche |
Qua | Quasivertragliche Ansprüche |
Di | Dingliche/ Sachenrechtliche Ansprüche |
Del | Deliktische Ansprüche |
Ung | Bereicherungsrechtliche Ansprüche |
Der Anspruchsaufbau im Zivilrecht
Die Anspruchsgrundlage im Zivilrecht bezeichnet die rechtliche Grundlage, auf der ein Rechtssubjekt (also eine natürliche oder juristische Person) einen Anspruch gegenüber einem anderen Rechtssubjekt geltend machen kann. Die Kenntnis der Anspruchsgrundlagen ist für Juristinnen und Juristen von zentraler Bedeutung. Es ist eine der Grundpfeiler des zivilrechtlichen Denkens und Handelns.
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Die Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche entstehen aus Verträgen, die zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen wurden. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Vertragliche Ansprüche können z. B. Kaufpreiszahlung (§ 433 ff. BGB), Werklohn (§ 631 ff. BGB) oder Schadenersatz bei Nichterfüllung (§§ 280 ff. BGB) umfassen.
Quasivertragliche Ansprüche
Sie entstehen nicht aus einem Vertrag, sondern aus bestimmten rechtlichen Situationen, die zu einer Verpflichtung führen. Ein Beispiel ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), bei der jemand in fremdem Namen handelt, ohne dazu beauftragt worden zu sein.
Sachenrechtliche (dingliche) Ansprüche
Dingliche Ansprüche beziehen sich auf Rechte an Sachen. Das Sachenrecht (§§ 985 ff. BGB) regelt das Verhältnis zwischen einer Person und einer Sache, z. B. Eigentum, Besitz oder Pfandrechte. Ansprüche können z. B. Herausgabeansprüche oder Unterlassungsansprüche sein.
Deliktische Ansprüche
Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) entstehen aus unerlaubten Handlungen. Wenn jemand einem anderen widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Beispiele sind Körperverletzung oder Sachbeschädigung.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) entstehen, wenn jemand ohne rechtlichen Grund etwas erhält und dadurch auf Kosten eines anderen bereichert wird. Das Gesetz sieht vor, dass diese ungerechtfertigte Bereicherung zurückgewährt werden muss, z. B. wenn jemand irrtümlich zu viel Geld überwiesen bekommt.
Jeder dieser Anspruchstypen basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundsätzen und hat unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen, die den jeweiligen Gesetzen entnommen werden können.
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FAQs – Der Quatsch schreibende Bearbeiter & die Verquadidelung
„Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter“ ist eine Eselsbrücke für die zivilrechtliche Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen: „Viel“ steht für Vertragliche Ansprüche, „Quatsch“ steht für Quasivertragliche Ansprüche, „Schreibt“ steht für Sachenrechtliche/Dingliche Ansprüche, „Der“ steht für Deliktische Ansprüche, „Bearbeiter“ steht für Bereicherungsrechtliche Ansprüche.
„Verquadidelung“ ist eine alternative Lernhilfe für die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht: „Ver“ steht für Vertragliche Ansprüche, „Qua“ steht für Quasivertragliche Ansprüche, „Di“ steht für Dingliche/Sachenrechtliche Ansprüche, „Del“ steht für Deliktische Ansprüche, „Ung“ steht für Bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Die Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht bezeichnen die rechtliche Grundlage, auf der ein Rechtssubjekt (eine natürliche oder juristische Person) einen Anspruch gegenüber einem anderen Rechtssubjekt geltend machen kann. Zu den Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht gehören: 1. Vertragliche Ansprüche, 2. Quasivertragliche Ansprüche, 3. Sachenrechtliche (dingliche) Ansprüche, 4. Deliktische Ansprüche 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche.
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