Crashkurs Mobiliarsachenrecht
In diesem Crashkurs erklären wir in aller Kürze, welche Begriffe im Mobiliarsachenrecht wichtig sind, wie Eigentum übertragen wird, was der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz ist und welche Ansprüche Eigentümer sonst noch geltend machen können.
Besonderheit im Sachenrecht
Eine Besonderheit des Sachenrechts ist die Unterteilung Mobiliarsachenrecht (Recht der beweglichen Sachen) und Immobiliarsachenrecht (Recht der unbeweglichen Sachen, bes. Grundstücke). Die Vorschriften des Sachenrechts beziehen sich weitestgehend auf bewegliche Sachen oder auf Grundstücke. Dieser Beitrag widmet sich dem Mobiliarsachenrecht.
Im Sachenrecht spielen Begrifflichkeiten („Besitz“, „Sache“) eine besondere Rolle, diese sollten zunächst genau definieren werden können, bevor man sich mit Einzelproblemen beschäftigt.
Was ist Mobiliarsachenrecht?
Das Mobiliarsachenrecht befasst sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und beweglichen Sachen. Es regelt, wie Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen Sachen begründet, übertragen, belastet und aufgehoben werden und welche Rechte Eigentümer gegenüber Dritten haben.
Wichtige Begriffe im Mobiliarsachenrecht
- Besitz, §§ 854 ff. BGB: die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache
- Eigentum: Das rechtliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache
- Sachen, § 90 BGB: Im rechtlichen Sinne bewegliche Objekte
- Anwartschaftsrecht: Ein bedingtes Recht auf Erwerb des Vollrechts an einer Sache
- EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) Ansprüche, §§ 987 ff. BGB: Rechtliche Ansprüche, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache ergeben
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: Rechte, die einem Eigentümer gegen Störungen durch Dritte zustehen
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Eselsbrücken & Merksätze
Das Jurastudium ist bekannt für seine Fülle an Informationen. In dieser Sammlung findest du Eselsbrücken und Merksätze, die dir das Lernen erleichtern.
PASTA – Prinzipien des Sachenrechts in Deutschland
Die Prinzipien des Sachenrechts könnt ihr euch leicht mit der Abkürzung PASTA merken:
- Publizität: Sachenrechte müssen nach außen erkennbar sein
- Absolutheit: Sachenrechte wirken gegenüber jedermann
- Spezialität: Sachenrechte beziehen sich stets auf bestimmte, einzelne Sachen
- Typenzwang: Es gibt nur die gesetzlich geregelten Sachenrechte
- Abstraktion: Die rechtliche Unabhängigkeit dinglicher und schuldrechtlicher Geschäfte
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach § 929 BGB
Der Eigentumserwerb von beweglichen Sachen ist in § 929 BGB geregelt. Gemäß § 929 BGB erfolgt der Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch Einigung und Übergabe. Die Einigung, auch Übereignung genannt, ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem bisherigen Eigentümer (Veräußerer) und dem neuen Eigentümer (Erwerber), dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.
Die Übergabe ist der physische Akt, bei dem der Veräußerer dem Erwerber die Sache tatsächlich zur Verfügung stellt. Dies kann direkt erfolgen, indem der Gegenstand physisch übergeben wird, der Erwerber also unmittelbaren Besitz erlangt oder die Sache an einen Besitzdiener des Erwerbers übergeben wird.
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EBV Ansprüche § 987 ff. BGB
Statt klassischer Herausgabeansprüche kann der Eigentümers gegen den Besitzer im Rahmen des gesetzliches Schuldverhältnisses des EBV Ansprüche geltend machen, beispielsweise bei unrechtmäßigem Besitz. Dazu gehören Herausgabeansprüche, Nutzungsersatz oder Schadensersatz.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 1004 BGB
Beiseitigungs- und Unterlassungsansprüche sind Rechte der Eigentümer:innen, um Störungen durch Dritte zu beseitigen. Diese können auch bei drohenden Störungen Anwendung finden.
Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 1 BGB ermöglicht es dem Eigentümer einer Sache, die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu fordern. Dies bedeutet, wenn jemand ohne Berechtigung in das Eigentum eines anderen eingreift, kann der Eigentümer verlangen, dass dieser Eingriff beendet und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
Der Unterlassungsanspruch, genäß § 1004 Abs. 2 BGB, zielt darauf ab, drohende Beeinträchtigungen des Eigentums abzuwehren. Der Eigentümer kann also von einer Person, von der eine solche Beeinträchtigung droht, verlangen, dass sie unterlassen wird.
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Klausurrelevante Themen für Jurastudierende haben wir unter dem Schlagwort „Jura Prüfungsthemen“ für euch gebündelt.
Entstehung eines Pfandrechts, §§ 1204 ff
Das Pfandrecht entsteht im deutschen Recht als eine Form der Sicherungsübereignung. Es wird eingerichtet, um eine Forderung abzusichern, indem ein bewegliches Gut oder eine unbewegliche Sache als Pfand dient. Ein Pfandrecht setzt dabei immer einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger voraus, bei dem der Schuldner dem Gläubiger ein Pfand als Sicherheit für die Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt.
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