§ 631 BGB Werkvertrag – Gesetz, Erläuterung, Beispiel, Prüfungsschema

§ 631 BGB Werkvertrag – Einfach erklärt

Gesetzestext:

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 631 BGB – Erklärung


Der Werkvertrag gemäß § 631 BGB unterscheidet sich vom Kaufvertrag dadurch, dass der Unternehmer ein bestimmtes Arbeitsergebnis – sogenanntes Werk – schuldet. Dieses Werk kann entweder die Herstellung einer neuen Sache, eine Reparatur oder auch eine Veränderung an einer bestehenden Sache sein.

Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, sobald das Werk abgenommen wurde. Der Werkvertrag wird häufig in Handwerks- und Dienstleistungsbranchen verwendet, da er nicht nur die Leistungspflicht, sondern auch die Haftung des Unternehmers bei Mängeln an dem geschuldeten Werk regelt. Entspricht das Werk nicht der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit, liegt ein Werkmangel vor und der   Besteller kann Nacherfüllung durch den Unternehmer verlangen.

§ 631 BGB – Beispiel

Jonas beauftragt eine Malerfirma, seine Wohnung zu streichen, und vereinbart dafür eine Vergütung von 2.000 €. Die Malerfirma schuldet Jonas das fertige Werk in Form der gestrichenen Wände in der vereinbarten Farbe und Qualität. Jonas ist verpflichtet, die Vergütung zu zahlen, sobald die Arbeiten abgenommen wurden. Sollte die Malerfirma die Arbeiten jedoch unsauber ausführen oder eine andere Farbe verwenden, kann Jonas die Nachbesserung verlangen oder – falls die Nachbesserung fehlschlägt – den Werkvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen.

§ 631 BGB – Konkreter Fall

Ein Bauherr beauftragte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Nach der Fertigstellung traten erhebliche Baumängel auf, wie etwa Risse in den Wänden und undichte Stellen im Dach. Der Bauherr forderte Nachbesserung, doch das Unternehmen weigerte sich. Der BGH entschied, dass der Unternehmer verpflichtet ist, das Werk mangelfrei zu erstellen, und im Falle von Mängeln zur Nachbesserung verpflichtet ist. Der Bauherr konnte daher auf Nachbesserung bestehen und, falls diese ausblieb, auch Schadensersatz fordern.
Quelle: BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – VII ZR 67/18

§ 631 BGB Werkvertrag – Prüfungsschema

§ 631 BGB regelt den Werkvertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Das Prüfungsschema gliedert sich wie folgt:

  1. Zustandekommen des Werkvertrags
    Der Werkvertrag kommt durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) sind die Herstellung eines bestimmten Werkes und die Vergütung. Als Werk gilt ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis einer Tätigkeit, etwa ein Bauwerk, eine Reparatur oder ein Gutachten. Der Vertrag darf nicht auf bloße Tätigkeiten (Dienstvertrag) oder Warenlieferungen (Kaufvertrag) gerichtet sein.
  2. Pflichten des Unternehmers (§ 631 Abs. 1 BGB)
    Der Unternehmer ist verpflichtet, das vereinbarte Werk herzustellen und an den Besteller zu übergeben. Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Sach- oder Rechtsmängeln sein (§§ 633 ff. BGB). Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, die Werkleistung so zu erbringen, dass sie abnahmefähig ist, also den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt.
  3. Pflichten des Bestellers (§ 631 Abs. 1 BGB)
    Der Besteller hat die Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sobald das Werk ordnungsgemäß hergestellt und abgenommen wurde (§ 640 BGB). Die Vergütungspflicht setzt voraus, dass eine Abnahme erfolgt oder ausnahmsweise entbehrlich ist, z. B. bei Verweigerung der Abnahme ohne triftigen Grund (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  4. Abnahme des Werkes (§ 640 BGB)
    Die Abnahme ist ein zentraler Punkt im Werkvertragsrecht. Sie bezeichnet die Annahme des Werkes durch den Besteller als vertragsgemäß und signalisiert, dass der Besteller das Werk als mangelfrei akzeptiert. Mit der Abnahme beginnt die Fälligkeit der Vergütung und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Der Besteller darf die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen.
  5. Mängelansprüche (§§ 634 ff. BGB)
    Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel am Werk, stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte zu. Diese umfassen Nacherfüllung (§ 635 BGB), Minderung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag (§ 634 BGB) sowie Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorlag und nicht durch unsachgemäße Nutzung des Bestellers verursacht wurde.
  6. Beendigung des Werkvertrags
    Der Werkvertrag endet in der Regel mit der ordnungsgemäßen Herstellung und Abnahme des Werkes. Der Besteller kann den Vertrag jedoch jederzeit kündigen (§ 648 BGB), wobei der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen hat.

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