Exzellent mit Beeinträchtigung – auch im Arbeitsrecht

Exzellente Rechtsberatung setzt nicht nur herausragende juristische Kenntnisse voraus, sondern verlangt auch einen ausgeprägten Willen nach Perfektion sowie ein hohes Maß an Empathie. Das gilt durchgehend – nicht nur einmalig, nicht nur phasenweise. Dem stehen gesundheitliche Beeinträchtigungen aber nicht entgegen. Die Kenntnis des gesetzlichen Rahmens für diese besondere persönliche Situation gibt Sicherheit – eine bewusste Wahl des beruflichen Umfeldes ist aber für Erfolg und Zufriedenheit am Allerwichtigsten.

BEWERBUNG MIT GESUNDHEITLICHER BEEITRÄCHTIGUNG

Im Bewerbungsverfahren um eine Position im Anstellungsverhältnis muss jeder für sich die Entscheidung treffen, ob die persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber offengelegt wird. Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber explizit nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragt.

DIE GRETCHENFRAGE ZU BEGINN

Welche Gründe sprechen also dafür, die eigene Beeinträchtigung proaktiv anzusprechen? In unserer Kanzlei steht eine standortübergreifende Teamarbeit im Vordergrund. Neue Kolleginnen lernen in Secondments in den einzelnen Büros das Team persönlich kennen. Ist es aufgrund der persönlichen Lebenssituation nicht möglich, an andere Standorte zu reisen oder führt dies zu erheblichen Mehraufwänden für die neuen Kolleginnen berücksichtigen wir dies sowohl bei der Einarbeitung aber auch bei der Abstimmung im Team.

Dies führt zu einer höheren Zufriedenheit bei allen Teammitgliedern, da jeder weiß, woran er ist. Nach unserer Erfahrung ist es einfacher, auf persönliche Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen, wenn man diese kennt. Sonst entsteht schnell der Eindruck, jemand „will“ sich nicht einfügen oder ausreichend engagieren und flexibel zeigen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Ein Beispiel: Wenn ein Kolleg*in um 16 Uhr sein bzw. ihr Kind in der Kita abholen und deshalb pünktlich die Kanzlei verlassen muss, ist dies als fester Termin akzeptiert, nicht zuletzt weil er im Team bekannt ist und in den Arbeitsalltag eingeplant werden kann.

Nichts anderes gilt, wenn jemand aufgrund eines körperlichen Leidens einen regelmäßigen Therapie-Termin wahrzunehmen hat. Diese Akzeptanz wird in Sozietäten mit einem Fokus auf Teamarbeit bei einem transparenten Umgang mit der eigenen Beeinträchtigung deutlich höher sein, als wenn ohne eine nähere Begründung regelmäßig auf ein pünktliches Verlassen der Kanzlei zu Arbeitsschluss gedrängt wird. „Eine bewusste Wahl des beruflichen Umfeldes ist für Erfolg und Zufriedenheit am Allerwichtigsten.“

BESONDERHEITEN IM LAUFENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegt. Für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gelten arbeitsrechtliche Normen, die der Arbeitgeber zwingend zu berücksichtigen hat. Beispielweise steht schwerbehinderten Menschen ein bezahlter Mehrurlaub von fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Zugleich haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch darauf, von Mehrarbeit freigestellt zu werden (§ 207 SGB IX); Mehrarbeit ist die Arbeit, die über acht Stunden pro Arbeitstag hinausgeht.

Gerade in Anwaltskanzleien ist dies ein nicht unerheblicher Aspekt, denn in vielen Kanzleien gehört regelmäßige Mehrarbeit zum Alltag. Wenn es aufgrund der Schwere der Behinderung erforderlich ist, haben schwerbehinderte Menschen einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX). Das Ausmaß der Behinderung muss dabei ursächlich für die notwendige Arbeitszeitreduzierung sein.

FLEXIBLE TEILZEIT

In unserer Kanzlei hat sich gezeigt, dass im Ringen um gute Jurist*innen das Ange- bot einer flexiblen Teilzeittätigkeit häufig einen Wettbewerbsvorteil darstellt, sei es in Form einer gleichförmigen und täglichen Beschränkung der Arbeitszeit oder einzelner freier Tage in der Woche.

Die Praxis zeigt uns: eine begrenzte zeitliche Verfügbarkeit ist auch im Anwaltsberuf möglich und machbar, wenn sowohl die in Teilzeit tätigen Beschäftigten aber auch die Organisation der Kanzlei hierauf ausreichend Rücksicht nehmen, aktiv die Machbarkeit fördern und ernsthaft durch eine sorgfältige Kapazitätsplanung sowie eine gute Abstimmung im Team unterstützen. Der Durchsetzung von rechtlichen Teilzeitansprüchen bedarf es in einem solchen Umfeld nicht.

WECHSELSEITIGE ZUGESTÄNDNISSE

Generell ist Kolleg*innen zu empfehlen, anstelle einer Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeiten eine gemeinsame und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sachgerechte Lösung zu erarbeiten. Dies wird Zugeständnisse von beiden Seiten bedürfen.

Nicht zu vergessen ist dabei aber, dass die Anspruchsgegner dieser gesetzlichen Ansprüche der Beschäftigten in Anwaltskanzleien typischerweise die Personen sind, mit denen eine intensive Zusammenarbeit stattfindet. Eine Belastung des Arbeitsklimas durch die strikte Durchsetzung von gesetzlich bestehenden Ansprüchen ist daher erfahrungsgemäß sehr belastend.

Das könnte dich auch interessieren
Hand deutet auf Computerbildschirme, Coding, IT-Karriere
Mehr Jura im Karrieremagazin

Arbeitgeberinterviews, Erfahrungsberichte, Prüfungsvorbereitung, Infos zu aktuellen juristischen Themen: Schau dir die Jura-Artikel im Karrieremagazin an.

Jobmesse -Jura Besucher und Aussteller
Karriere-Events für Juristen

Ob an deiner Hochschule oder abseits davon, ob online oder in Präsenz. Wir veranstalten mehr als 20 Jobmessen für Jurist:innen. Ist der richtige Standort und Termin für dich dabei?

erfolgreiche Bewerbung
Juraportal – Jobs direkt finden

Karrieremessen sind nichts für dich oder du suchst sofort einen Job. Kein Problem! Im juraportal findest du, was du brauchst. Jede Menge Stellenanzeigen für Jurist:innen und solche, die es werden wollen.

Junge Frau am Tablet - Bewerbung, Jobsuche
Rund um die Bewerbung

Ob Anschreiben, Lebenslauf oder Vorstellungsgespräch: Jeder dieser Schritte hat es in sich. Wie präsentiert man sich optimal? Wie punktet man bei Personalern? Wir haben wichtige Tipps für Deine Bewerbung.

DIENSTLEISTERSTELLUNG

Bei unserer Tätigkeit als Anwalt müssen wir immer bedenken, dass unsere Aufgabe diejenige eines Dienstleisters in einem hart umkämpften Markt ist. Dieser Markt ist nicht nur geprägt von konkurrierenden Kolleginnen, sondern auch die zunehmende Digitalisierung und die Verbreitung von Legal Tech Produkten verstärken die Tatsache, dass Mandanten bei der Beauftragung einer Kanzlei eine exzellente Leistung erwarten. Diese Exzellenz wird nicht allein durch sehr gute juristische Kenntnisse und Erfahrung zu erreichen sein. Sie verlangt auch – und zwar unabhängig von der persönlichen Situation – ein exaktes und für den Mandanten verlässliches Arbeiten.

Von Mandanten gewünschte juristische Produkte, seien es Vertragsentwürfe, Stellungnahmen, Memos oder ähnliches müssen exakt auf die Bedürfnisse der Mandaten zugeschnitten in der vorgegebenen Zeit erstellt werden. Unsere Mandanten arbeiten lange Jahre und gerne mit uns zusammen, weil sie wissen, dass wir trotz der Flexibilität, die wir unseren Kolleg*innen in zeitlicher Hinsicht gewähren, ein verlässlicher Berater sind. Eine gut organisierte Sozietät und funktionierende Teams helfen dabei, diese Herausforderungen zu schaffen, auch wenn der einzelne aufgrund persönlicher Besonderheiten nur eingeschränkt zur Verfügung stehen kann.

Gesetzliche Schutzvorschriften schaffen keine Garantie für eine Tätigkeit, die Freude bereitet. Arbeiten als Anwalt in einer Kanzlei, die Wert auf ein nettes und kollegiales Miteinander und wechselseitige Rücksichtnahme legt, ist mehr als Jura.

ZULASSUNG UND SCHWERBEHINDERUNG

Grundsätzlich steht eine Schwerbehinderung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. Die Zulassung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Ziff. 3 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 74/07) führt dazu aus, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nicht an einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung leiden muss, sondern dass es für den Widerruf der Zulassung darauf ankommt, dass dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin aus gesundheitlichen Gründen die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtssuchenden unmöglich sein muss.

Dem Widerruf der Zulassung muss ein ärztliches Gutachten vorangehen. In einem solchen Gutachten kann beispielsweise untersucht werden, ob der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin in der Lage ist, die Interessen des Mandanten sachgemäß und sorgfältig zu wahren und auch, ob der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin den besonderen psychischen und stressbedingten Belastungen des Anwaltsberufs (noch) gewachsen ist.

Wer also mit einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkung in den Anwaltsberuf startet und womöglich sogar mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation rechnen muss, muss rechtlich betrachtet auch mit einem Entzug der Zulassung rechnen. Nur: Bei derart ernsthaften gesundheitlichen Problemen dürfte im Regelfall eine Tätigkeit im Anwaltsberuf ohnehin nicht mehr leistbar sein.

SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ

Das Sozialgesetz- buch IX regelt einen besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte. Dieser tritt neben den normalen Kündigungsschutz. Zu beachten ist jedoch, dass der besondere Kündigungsschutz nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gilt. Er gilt auch im Kleinbetrieb und damit auch in Anwaltskanzleien mit bis zu zehn festangestellten Beschäftigten. Dieser besondere Kündigungsschutz hat zum Inhalt, dass eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann ausgesprochen werden kann, nachdem das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag hat der besondere Kündigungsschutz jedoch nur eine eingeschränkte Bedeutung, denn das Vertragsende aufgrund der Befristung tritt unabhängig von einem Sonderkündigungsschutz aufgrund einer Schwerbehinderung ein.

TRENNUNGSKULTUR

Sollte es im ungünstigsten Fall zu einem Beendigungswunsch seitens der Kanzlei kommen, ist eine faire Trennungskultur dringend zu empfehlen – und das auf beiden Seiten. Unsere Erfahrung zeigt sehr deutlich, dass der Anwaltsmarkt zwar groß ist, aber nicht immer so groß, dass man sich nicht auch mehrfach im Berufsleben begegnet. Nicht selten ergeben sich lockere Kooperationen zwischen Ex-Kollegeninnen oder man findet sich beispielsweise nach den allgegenwärtigen Wechseln größerer Anwaltsteams von Sozietät zu Sozietät in derselben Kanzlei mit Kolleginnen wieder, die Jahre früher die Trennung betrieben haben.

MARKTEINSCHÄTZUNG

Der Arbeitsmarkt für junge Jurist*innen ist nach wie vor sehr gut und die von vielen Kanzleien kommunizierten Gehälter erreichen Rekordhöhen. Wer sich mit einer persönlichen Einschränkung, sei sie in körperlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen heraus, für eine Tätigkeit im Anwaltsberuf entscheidet, ist gut beraten, wenn er oder sie auf das passende berufliche Umfeld ganz besonderen Wert legt. Denn eines darf nicht vergessen werden: Im Zentrum jeder anwaltlichen Tätigkeit stehen die Mandanten. Deren Belange und Anliegen sind oft nicht planbar, da auch bei den Mandanten selbst viele Themen überraschend auftreten. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Anliegen schnell und perfekt gelöst werden.

Eine sehr individuelle und persönliche Rechtsberatung mit Engagement und Empathie unterscheidet die persönliche anwaltliche Dienstleistung entscheidend von vorgefertigten, standardisierten Produkten.

AUSBLICK

In diesen Situationen ist der Marathon im Streben um Exzellenz nur dann zu leisten, wenn man in einem Team arbeitet, das die bestehenden persönlichen Einschränkungen akzeptiert und toleriert sowie im Ernstfall bereit ist, das für den Einzelnen nicht mehr Leistbare aufzufangen und zu kompensieren. Bei allem gesetzlichen Schutz, den der Gesetzgeber gewährt, wird durch diese gesetzlichen Schutzvorschriften aber keine Garantie für eine Tätigkeit geschaffen, die Freude bereitet und zur persönlichen Zufriedenheit führt. Arbeiten als Anwalt in einer Kanzlei, die Wert auf ein nettes und kollegiales Miteinander und wechselseitige Rücksichtnahme legt, ist mehr als Jura. Die Herausforderungen unseres Berufs lassen sich in einem solchen Umfeld auch mit persönlichen Einschränkungen gut meistern.

// Dieser Beitrag erschien zuerst im JURAcon Jahrbuch 2020

// Diversity in deutschen Unternehmen — Die Statistik zeigt, es gibt Nachholbedarf

Eva Wißler Autorin bei IQB und myjobfair
Autorin
Eva Wißler

Eva Wißler ist Rechtsanwältin bei Pusch Wahlig Workplace Law Frankfurt am Main