
AMLA, AML-R und AML-D: Die EU setzt neue Maßstäbe in der Geldwäschebekämpfung
Mit dem neuen AML-Package stellt die EU einheitliche und verschärfte Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzsanktionen auf. Die umfassende Reform bringt erhebliche Veränderungen für Verpflichtete, erweitert den Geltungsbereich und etabliert mit der AMLA eine zentrale Aufsichtsbehörde auf europäischer Ebene.

Das Anti-Money Laundering-Package – Geldwäsche adé?
Ein Mammutprojekt zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nimmt in Europa Gestalt an. Das neue EU-AML-Package verspricht schärfere Regeln, größere Transparenz – und eine bislang nie dagewesene Einheitlichkeit im Kampf gegen illegale Finanzströme.
Was lange währt, wird endlich gut?
Nach vielen Jahren intensiver Verhandlungen im Trilog-Verfahren war es letztes Jahr soweit: Am 30. Mai 2024 wurde das umfangreiche „Anti-Money Laundering Package“ – das sogenannte „AML-Package“ – durch den Europäischen Rat verabschiedet und am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit erreichte ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren, welches bereits im Juli 2021 von der Europäischen Kommission angestoßen wurde, seinen Abschluss. Das AML-Package ist ein zentraler Baustein in der europäischen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zeichnet sich durch seinen außergewöhnlichen Umfang sowie die gleichzeitige Einführung mehrerer miteinander verknüpfter Rechtsakte aus – ein Vorgehen, das in diesem regulatorischen Umfang bislang beispiellos ist.
Das umgesetzte AML-Package besteht insgesamt aus:
- einer Verordnung über Anti-Geldwäsche-Anforderungen („Anti-Money Laundering Regulation“ (AML-R))
- der sogenannten sechsten Geldwäscherichtlinie („Anti-Money Laundering Directive“ (AML-D))
- einer Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde, der Anti Money Laundering Agency (AMLA)
- und einer Verordnung zur Neufassung der Geldtransferverordnung, welche darauf abzielt, den Transfer von Krypto-Vermögenswerten transparenter und nachvollziehbarer zu machen.
Ziel des AML-Packages ist es, den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erweitern und in einem einheitlichen, europaweiten Regelungsrahmen zu harmonisieren und zu bündeln. Bestehende Schlupflöcher sollen dadurch geschlossen und regulatorische Schwachstellen behoben werden. Darüber hinaus soll das AML-Package die bislang uneinheitlichen nationalen Regelungen durch die Einführung harmonisierter Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in allen EU-Mitgliedsstaaten angleichen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen unionsweit zu verbessern.

Jobmessen Jura
Karrieremessen von IQB & Myjobfair
Unsere Jobmessen & Karrieremessen für Juristen finden als Präsenzveranstaltung oder online statt und bieten Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern die ideale Orientierung in Sachen Karrierechancen.
Die einheitliche Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Bislang wurden die Vorgaben zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch AML-Richtlinien geregelt. Diese sogenannten „Geldwäscherichtlinien“ mussten dann innerhalb von bestimmten Fristen seitens der Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der neuen Verordnung (AML-R) werden die nationalen Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der bisherigen Geldwäscherichtlinien, so auch das deutsche Geldwäschegesetz (GwG), in weiten Teilen abgelöst. Die AML-R wird jedoch erst ab dem 10. Juli 2027 als unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zu den Verpflichteten, dem Risikomanagement, den Anforderungen an die allgemeinen Sorgfaltspflichten, der Transparenz sogenannter wirtschaftlich Berechtigter und den Regelungen zu Verdachtsmeldungen.
Im Gegensatz zur Verordnung AML-R muss die AML-D als Richtlinie seitens der Mitgliedsstaaten nach ihrem Inkrafttreten noch bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden
Obwohl die wesentlichen Komponenten zur Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nun in einer Verordnung geregelt sind, verbleiben weitere Regelungen in einer aktualisierten Richtlinie – der sogenannten sechsten Geldwäscherichtlinie AML-D.
Im Gegensatz zur Verordnung AML-R muss die AML-D als Richtlinie seitens der Mitgliedsstaaten nach ihrem Inkrafttreten noch bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden und gilt nicht unmittelbar. Die AML-D enthält insbesondere Vorgaben zur Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, den Financial Intelligence Units (FIUs) und den Aufsichtsbehörden. Hinsichtlich dieser Vorgaben bleiben auch künftig die nationalen Regelungen, wie solche des deutschen GwG‘s, und den nationalen Gesetzen der anderen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich.

Finanzrecht
Themenschwerpunkt Finanzrecht
In unserem Themenschwerpunkt Finanzrecht findest du Erfahrungsberichte, aktuelle Themen, klausurrelevante Fragestellungen & interessante Berufsbilder
Die langersehnte Symbiose der Regulatorik in Sachen Geldwäsche und Finanzsanktionen hat stattgefunden
Bei einem Blick auf die bislang geltende Regulatorik in Sachen Geldwäscheprävention und Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass diese Themenblöcke derzeit nicht zielführend miteinander verknüpft sind. Der Sanktionsbegriff bezieht sich auf Maßnahmen, die die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften gewährleisten sollen und bei Verstößen konkrete und bindende Konsequenzen herbeiführen. Hierbei sind das derzeit prominenteste Beispiel die EU-Sanktionen gegen Russland, die mittlerweile in der Form des 17. Sanktionspakets EU weit angewendet werden sollen.
Während die Geldwäscheprävention im nationalen Recht im GwG geregelt ist, sind Sanktionsregelungen im Außenwirtschaftsgesetz bzw. in der Außenwirtschaftsverordnung geregelt. Diese Trennung der Themenkomplexe ist in der Praxis für Verpflichtete und Anwender nur schwer umsetzbar und aus regulatorischer Sicht nicht zielführend. Daher umfasst das neue AML-Package neben Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch Maßnahmen zu Finanzsanktionen.
Insbesondere die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten auf die Crowdfunding Service Provider und Crowdfunding Intermediäre ist lange diskutiert worden.
Die Erweiterung des „Scopes“ ist aus der Sicht der Verpflichteten begrüßenswert, da diese im Rahmen ihrer Tätigkeiten sowohl den inhärenten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als auch der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter Finanzsanktionen ausgesetzt sind. Zutreffend wird hierzu in Erwägungsgrund 29 der AML-R entsprechend festgehalten, dass eine wirksame Minderung dieser Risiken nur durch ein Zusammenspiel beider Themenkomplexe möglich ist.
Was künftig von den Verpflichteten zu beachten bzw. umzusetzen ist, regelt insbesondere Art. 9 und 10 AML-R, welche u. a. den Umfang der internen Prozesse und Verfahren als auch das Risikomanagement und die Risikobewertung regeln. Während die langersehnte Symbiose der Regulatorik in Sachen Geldwäsche und Sanktionen begrüßenswert ist, bedeutet dies zugleich auch, dass der Pflichtenkreis für Verpflichtete und Anwender erweitert wird und insbesondere im bisher weniger beachteten Themenkomplex der Sanktionen Wissen erlangt werden muss. Zudem ist zu erwarten, dass die Erweiterung des Scopes auf Sanktionen zugleich zu mehr Verdachtsmeldungen führt, die einerseits die Abarbeitung dieser nochmals erschwert und andererseits die Qualitätsfrage der abgegebenen Verdachtsmeldungen aufbringt.

Strafrecht
Alles rund um das Thema Strafrecht & Strafprozessrecht
Stehlen, verletzen, betrügen: Wer kriminell wird, muss in einem Rechtsstaat mit Konsequenzen rechnen. Was als Straftat gilt und welche Strafen es gibt, regelt das Strafrecht. Wir haben uns diesen großen Rechtsbereich einmal genauer angeschaut.
Mehr Verpflichtete – Effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung?
Der Kreis der Verpflichteten wird künftig auch Akteure im Kryptomarkt, Crowdfunding-Dienstleister (Bei Crowdfunding-Dienstleistungen handelt es sich um die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern mithilfe von Plattformen durch die Vermittlung von Krediten und/oder der Platzierung von übertragbaren Wertpapieren und Instrumenten), Händler von Edelsteinen, hochwertigen Metallen und Luxusgütern, Darlehensvermittler und Fußballclubs sowie Spieleragenten umfassen.
Insbesondere die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten auf die Crowdfunding Service Provider und Crowdfunding Intermediäre ist lange diskutiert worden. Der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission sah die Crowdfunding Service Provider nur als AML-Verpflichtete, sofern diese gerade nicht als Schwarmfinanzierungsdienstleister unter der European Crowdfunding Services Provider-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/1503, ECSPR) lizenziert gewesen wären.
Mit dem endgültigen Gesetzestext der AML-R werden Crowdfunding Service Provider und Crowdfunding Intermediäre ebenfalls zu Verpflichteten. Für künftige AML-Verpflichtete kommt es daher zu einem enormen zeitlichen und monetären Aufwand, da diese unter anderem interne Richtlinien und Verfahren zur Geldwäscheprävention entwickeln, jährliche Risikoanalysen durchführen und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen müssen.

Stellenmarkt Jura
Lust auf neue Herausforderungen?
Spannende Jobs für Juristinnen und Juristen gibt es im Juraportal, unserer Stellenbörse für Jura Absolvent:innen und Studierende.
Outsourcing – weiter wie bisher?
Aktuell ist das Outsourcing, d. h. die Auslagerung von Aufgaben an externe Dienstleister, in großem Umfang mit wenigen Einschränkungen möglich. Im hiesigen Recht sieht § 6 Abs. 7 GwG vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen durch Dritte durchgeführt werden können, wenn die Auslagerung zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. Eine Untersagung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist nur in den Fällen des § 6 Abs. 7 S. 2 GwG möglich. Dies ist der Fall, wenn der Dritte nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten bietet, die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder die Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsicht beeinträchtigt wird.
Auch durch die neue AML-R, Art. 18, bleibt die vertragliche Auslagerung, sofern diese zuvor der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wird, möglich. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 7 GwG sieht die AML-R allerdings strengere Anforderungen und damit einhergehend eine Einschränkung des Outsourcings vor. Insbesondere die folgenden Aufgaben dürfen nach Art. 18 Abs. 3 AML-R nicht ausgelagert werden:
- der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten gemäß Art. 10 Abs. 2 AML-R,
- die Billigung von internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten gemäß Art. 9 AML-R,
- die Entscheidung sowie Meldung von Verdachtsfällen an die FIU nach den Art. 69 ff. AML-R und
- die Billigung von Kriterien zur Identifizierung verdächtiger Transaktionen.
Die Beschränkungen der Auslagerung für die Abgabe von Verdachtsmeldungen werden für die Verpflichteten umfangreiche Änderungen mit sich bringen, da eine vollständige Übertragung der AML-Funktion an eine externe Partei damit nicht mehr möglich ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Externe AML-Dienstleister werden künftig lediglich eine unterstützende Funktion in der Vorbereitung der oben genannten Aufgaben einnehmen. Die finale Entscheidung über die Billigung von internen Strategien etc. und unter anderem die Abgabe von Verdachtsmeldungen muss jedoch von den Verpflichteten selbst durchgeführt werden.

Unternehmensporträts
Arbeitgeber stellen sich vor
In unseren Arbeitgeberprofilen findest du umfangreiche Informationen, die dir helfen, eine gute Wahl für deinen nächsten Karriereschritt zu treffen.
Die neue Behörde – AMLA
Neben den Änderungen in der Regulatorik der Geldwäschebekämpfung ist insbesondere auch die Einrichtung einer neuen europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen.
Frankfurt hatte sich als Standort dieser neuen Behörde am 22. Februar 2024 gegen acht europäische Hauptstädte durchgesetzt. Die AMLA wird ihre Tätigkeit zum 1. Juli 2025 aufnehmen und bis Ende 2027 voraussichtlich 432 Mitarbeitende beschäftigen.
Nach dem vollständigen Aufbau der Behörde wird die AMLA ab 2027 ausgewählte große Kredit- und Finanzinstitute mit entsprechendem Risikoprofil gezielt überwachen und Sanktionen und Maßnahmen erlassen dürfen. Zudem soll die AMLA die Zusammenarbeit der nationalen FIUs stärken und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere des AML-Packages, sicherstellen.

Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit – Berufsfelder mit Zukunft
Nachhaltigkeit im Beruf: Karrierechancen in Green Jobs, nachhaltiger Mobilität und Finanzmärkten – gestalte deine Zukunft umweltbewusst.
Fazit: Das AML-Package – was lange währt, wird endlich gut
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sind einige wenige Teile des Pakets bereits in Kraft getreten, jedoch gilt der wesentliche Teil der Regelungen erst ab dem Jahr 2027.
Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nun zunächst nationale Regelungen zur Umsetzung der AML-D innerhalb von zwei Jahren erlassen. Das AML-Package stellt eine robuste Antwort auf die Bedürfnisse der Geldwäschebekämpfung innerhalb der EU dar. Insbesondere die Erweiterung des Scopes auf die Finanzsanktionen ist begrüßenswert, da nunmehr die langersehnte Symbiose in Sachen Geldwäsche und Sanktionen erfolgen kann.
Die Umsetzung des AML-Packages wird große Herausforderungen für Verpflichtete, Unternehmen, Anwender und Aufsichtsbehörden mit sich bringen, da einerseits bisher Nicht-Verpflichtete nun AML-Verpflichtete sind und andererseits Kenntnisse in neuen Themengebieten erlangt werden müssen.
Anti-Money-Laundering-Package – Das Wichtigste in Kürze
- Das AML-Package wurde am 30. Mai 2024 vom Europäischen Rat verabschiedet und am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Es ist ein zentrales Element der EU-Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- Das AML-Package besteht aus vier verknüpften Rechtsakten, darunter die AML-R, die AML-D, die Geldtransferverordnung und die Verordnung zur Gründung der AMLA. Diese kombinierte Einführung ist in ihrem Umfang bislang einzigartig.
- Die AML-R wird ab dem 10. Juli 2027 in allen EU-Mitgliedsstaaten als unmittelbar geltendes Recht angewendet. Sie ersetzt weitgehend nationale Gesetze wie das deutsche GwG.
- Die AML-D muss bis zum 10. Juli 2027 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie regelt unter anderem die FIUs, Aufsichtsbehörden und Register wirtschaftlich Berechtigter.
- Das AML-Package erweitert den Kreis der Verpflichteten deutlich. Neu hinzukommen unter anderem Crowdfunding-Dienstleister, Fußballclubs, Edelmetallhändler und Spieleragenten.
- Die neue Behörde AMLA wird ab dem 1. Juli 2025 ihren Sitz in Frankfurt haben. Bis Ende 2027 soll sie 432 Mitarbeitende beschäftigen und große Finanzinstitute direkt überwachen.
- Die AML-R bringt auch neue Anforderungen beim Outsourcing. Bestimmte Kernfunktionen wie Risikobewertungen und Verdachtsmeldungen dürfen nicht mehr ausgelagert werden.
- Die Themen Geldwäscheprävention und Finanzsanktionen werden erstmals regulatorisch zusammengeführt. Diese Verbindung soll eine wirksamere Risikominimierung ermöglichen.
- Verpflichtete müssen künftig umfangreiche interne Prozesse etablieren, Risikoanalysen erstellen und Mitarbeitende schulen. Dies bringt zeitlichen und finanziellen Mehraufwand mit sich.
- Das AML-Package stellt eine tiefgreifende Reform dar, deren zentrale Vorschriften erst 2027 greifen werden. Die Umsetzung erfordert große Anpassungen seitens Unternehmen, Behörden und neuer Verpflichteter.

Dr. Anna Izzo-Wagner, LL.M. Eur. ist Gründungspartnerin der Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie leitet den Auf- und Ausbau des Frankfurter Büros als vierten Annerton-Standort. Die ausgewiesene Expertin für Bankaufsichts- und Investmentrecht sowie Compliance verfügt über tiefe Kenntnisse bei der regulatorischen Beratung von Bank- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie FinTech-Unternehmen. Neben der fortlaufenden Beratung von Instituten und Unternehmen in allen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen und dem Investmentaufsichtsrecht gehören insbesondere auch Digitalisierungsprojekte von Instituten zu ihrem Beratungsspektrum. Dr. Anna Izzo-Wagner ist regelmäßig Referentin bei Fachvorträgen und Veranstaltungen im Finanzumfeld

Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Partner bei Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main
Mehr Finanz- und Wirtschaftsrecht
Juraportal
Spannende Jobs und Praktika findest du im Juraportal, dem Stellenmarkt für Juristinnen und Juristen
Stellenmarkt JuraKommende Jura Events
Fakultätskarrieretag Mannheim Jura
Fakultätskarrieretag Mitteldeutschland Jura
Fakultätskarrieretag Bochum Jura
Fakultätskarrieretag Regensburg Jura
Fakultätskarrieretag Würzburg Jura
Alle Events anzeigen


Karriereziel Jura – Follow us on Instagram


Karrieremessen Jura
Unsere Jobmessen für Juristinnen und Juristen finden als Präsenzveranstaltung oder online statt.
Jobmessen für Juristen