Werkstudent während Corona-Krise: Lohnfortzahlung trotz Quarantäne?

Die Corona-Krise hat erhebliche Auswirkungen für Arbeitnehmer:innen. Wer als Werkstudent seinen Job behalten darf und nicht von Kurzarbeit betroffen ist, hat Glück. Solange gibt es keine finanziellen Einbußen zu befürchten.

Doch was ist, wenn ein:e Werkstudent:in sich wegen Corona in Quarantäne begeben muss? Welche Rechte haben Werkstudierende in diesem Fall? Und wie sieht es in diesem Fall aus mit der Lohnfortzahlung? Unsere Autorin berichtet von ihren Erfahrungen und hat Tipps. 

Fünf Jahre Erfahrung als Werkstudentin: Nie gab es Geld im Krankheitsfall 

Werkstudierende haben es meistens gut: Sie können an ihrem Arbeitsplatz oft Kenntnisse aus dem Studium anwenden und auch noch dazulernen. Dafür erhalten sie einen regelmäßigen Lohn. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kommt dabei in der Regel nicht vor. Üblich ist, dass Werkstudierende nur für jene Stunden bezahlt werden, die sie tatsächlich gearbeitet haben. 

Entgeltfortzahlungsgesetz: Der Anspruch beginnt, sobald man mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber angestellt ist.

Ich selbst habe fünf Jahre Erfahrung in verschiedenen Tätigkeiten als Werkstudentin gesammelt – nie gab es dabei eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Doch die Zeiten ändern sich. Ein bis vor der Corona-Krise undenkbares Szenario ist inzwischen für jeden Arbeitnehmer möglich: Wenn dieser am Corona-Virus erkrankt, muss er sich in Quarantäne begeben und fällt für diese Dauer auf der Arbeit aus. 

Aus diesem Anlass lohnt es, sich einmal näher mit den Rechten von Werkstudenten, insbesondere mit dem Entgeldfortzahlungsgesetz (EFZG) auseinanderzusetzen. Denn das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer:innen.

Euer Recht: Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für Werkstudenten   

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Auch Werkstudierende, die zum Beispiel in einer Kanzlei arbeiten, haben einen privatrechtlichen Vertrag nach § 611a BGB. Dies gilt genauso für jemanden, der als Werkstudent in einem Restaurant angestellt ist. Gerade in solchen Branchen erhält man oftmals keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hierbei wird die Unwissenheit vieler Studenten schamlos ausgenutzt. Dadurch, dass man Aufgaben einer Firma übernimmt und dabei auch an die Weisungen des Chefs, Teamleiters etc. gebunden ist, passt auch die restliche Definition hierzu.

Somit handelt es sich Werkstudierenden um ganz normale Arbeitnehmer, auf welche das EFZG Anwendung findet. Auch hier gilt, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst beginnt, sobald man mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber angestellt ist.

Lohnfortzahlung für Werkstudenten: Wann und wie lange gibt es Geld?  

Natürlich bekommt man eine Lohnfortzahlung nur für die Stunden, die man sonst gearbeitet hätte. Solltet ihr also nur 20 Stunden pro Woche arbeiten, bekommt ihr auch nur für 20 Stunden die Woche Lohnfortzahlung. Dasselbe gilt auch für Personen mit flexiblen Arbeitszeiten. Ist also nicht klar, wie viele Stunden ihr pro Woche arbeitet, muss der Arbeitgeber den Durchschnitt errechnen.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt erstmal für bis zu 6 Wochen erhalten. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Dieser besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Fraglich bleibt, wie sich das alles in der Realität tatsächlich durchsetzen lässt. Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber sich querstellt?  Ich empfehle, zunächst einmal ein klärendes Gespräch mit seinem Chef/seiner Chefin zu suchen. Argumentiere am besten mit § 56 Infektionsschutzgesetz, durch das dein Arbeitgeber deine Lohnfortzahlung erstattet bekommt. Stelle deine eigene Situation klar und zeige auch Verständnis für die des Arbeitgebers. Wir alle sitzen während der Corona-Krise schließlich zusammen auf einem schwankenden Schiff und können das Schlimmste nur gemeinsam verhindern.

Eine Klage gegen deinen Arbeitgeber würde euer Vertrauensverhältnis langfristig beschädigen. Diese ist meiner Meinung nach daher nur ratsam, wenn du im persönlichen Gespräch nicht weiterkommst. 

“Zwangsurlaub” wegen Corona: Bezahlt oder unbezahlt?  

Was ist, wenn die Firma aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurde und man zwangsweise nach Hause geschickt wird? Zwangsurlaub sozusagen.

Solange der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft weiter anbietet, ist der Arbeitgeber auch verpflichtet das Gehalt weiter auszuzahlen. In diesen Fällen lag die Risikosphäre auf Seiten des Arbeitgebers.

Doch auch hier gilt, dass man wahrscheinlich weiterkommt, wenn man mit seinem Arbeitgeber redet, anstatt ihn hemmungslos zu verklagen. Denn nur so kann das gute Verhältnis zum Arbeitgeber gewahrt werden und man kann auch noch nach der Krise weiter dort arbeiten.

Bevor ihr euch jetzt zu früh freut: Euer Arbeitgeber kann durchaus verlangen, zunächst einmal Urlaubstage einzusetzen. Das tut weh. Vor allem in Zeiten von „social distancing“, in denen man die freie Zeit kaum im gewohnten Maße angenehm und abwechslungsreich gestalten kann.

Was viele jetzt sicherlich wundert: Ja, auch als Werkstudent hat man einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ich selbst hatte zwar bereits in einem Arbeitsvertrag die Klausel stehen: „Der Arbeitnehmer erhält keinen Anspruch auf Urlaub.“ Doch trotz Vertragsfreiheit im deutschen Zivilrecht ist der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub vertraglichen Dispositionen entzogen.

Studentenjob weg wegen Corona? Diese Alternativen gibt es

Was ist mit Studierenden, die noch Bafög beziehen, aber einen Minijob haben, um damit über die Runden zu kommen?

In vielen Großstädten reicht selbst der Bafög-Höchstsatz nicht zum Leben aus. Damit kann man höchstens Miet- und Stromkosten abdecken. Daher kann auch ein Minijob essenziell für den Einzelnen sein.

Vielen Studierenden mit Minijob wurde in der Corona-Krise einfach gekündigt. Dabei wurden vielfach Kündigungsfristen nicht eingehalten. Zu sicher ist man sich seitens der Arbeitgeber, dass keiner die 450 € einklagt. Kurzarbeit gibt es hier nicht.

Viele Studierendenjobs, die klassisch am Schreibtisch ausgeübt werden, gibt es derzeit schlichtweg einfach nicht. Doch für Minijob-Suchende haben sich während der Corona-Krise auch eine Menge Alternativen aufgetan. Mit etwas Flexibilität und positivem Denken lässt sich das vielleicht als Chance nutzen, noch einmal etwas anderes zu machen. Zum Beispiel suchen viele Supermärkte verstärkt nach Hilfskräften, um die leeren Regale wieder zu befüllen. Saisonal werden zum Beispiel auch immer wieder Erntehelfer gesucht, da die Corona-Krise auch die Versorgung mit Arbeitskräften aus dem Ausland erschwert. 

Das sind mit Sicherheit keine Traumjobs für angehende Juristen. Jedoch können sie euch helfen, in dieser schwierigen Phase Geld zu verdienen – und ihr könnt einen positiven Beitrag für die Gesellschaft leisten.

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