Welche Rechte haben Werkstudenten? – Urlaubsanspruch, Krankheitsfall und Kündigungsschutz

Welche Rechte und Pflichten haben Werkstudentierende? Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch und wann greift der Kündigungsschutz? Hier erklären wir euch, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten Werkstudierende beachten sollten und was sonst noch wichtig ist.

Dieser Beitrag wurde zuerst im April 2022 veröffentlicht und zuletzt am 15. März 2024 aktualisiert.

Werkstudenten: Urlaubsanspruch, Krankengeld, Kündigungsschutz & arbeitsrechtliche Besonderheiten

Viele Studierende arbeiten neben dem Studium als sogenannte Werkstudent:innen. Oftmals ergibt sich daraus ein Vorteil sowohl für die Werkstudierenden, die wertvolle Erfahrung sammeln können, als auch für Arbeitgeber:innen, die motivierte Nachwuchskräfte in ihren Unternehmen beschäftigen können. Die steigenden Lebensunterhaltungskosten und sehr hohe Mietpreise in den Studentenstädten machen es überdies für immer mehr Studierende notwendig, neben dem Studium zu arbeiten.

Doch welche Rechte und Pflichten haben Werkstudierende? Was passiert im Krankheitsfall? Gibt es einen Urlaubsanspruch? Wir erklären euch, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten Werkstudent:innen beachten sollten und was sonst noch wichtig ist.  

Urlaubsanspruch von Werkstudenten

Grundsätzlich steht allen Arbeitnehmer:innen nach dem Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. (1) Wie hoch der Urlaubsanspruch ist und wie viele Urlaubstage es im Einzelnen sind, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.

Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Anzahl von Urlaubstagen ausgehandelt.  Werkstudent:innen sollten also immer bei den Vertragsverhandlungen genau darauf achten, Urlaubstage zu verhandeln, da ihnen sonst „nur“ der gesetzliche Mindesturlaub zusteht.

Werkstudent:innen sollten immer bei den Vertragsverhandlungen genau darauf achten, Urlaubstage zu verhandeln, da ihnen sonst ’nur‘ der gesetzliche Mindesturlaub zusteht.

In jedem Fall kann der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass Werkstudent:innen, die im Arbeitsvertrag möglicherweise ganz auf einen Urlaubsanspruch verzichtet haben, trotzdem immer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben.

Bei einer 5-Tage-Woche beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 20 Urlaubstage. Bei einer vier-Tage-Woche auf 16 Urlaubstage, bei einer drei-Tage-Woche auf 12 Urlaubstage usw. Der gesamte Urlaubsanspruch steht den Werkstudierenden allerdings erst zu, wenn sie mindestens 6 Monate bei dem Unternehmen angestellt sind, vorher wird er anteilig berechnet.

Der gesamte Urlaubsanspruch steht den Werkstudierenden allerdings erst zu, wenn sie mindestens 6 Monate bei dem Unternehmen angestellt sind, vorher wird er anteilig berechnet.

Wie hoch die Summe des Lohnes während der Urlaubszeit ist, richtet sich nach der Arbeitszeit. Wer von Woche zu Woche unterschiedlich viele Stunden arbeitet, bei dem wird das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen und nicht der Stundenlohn zur Bemessung des Lohnes während des Urlaubs herangezogen. Daher lohnt es sich für Werkstudent:innen manchmal, den Urlaub clever, nach einer Phase, in der besonders viel gearbeitet wurde, zu beantragen. 

Werkstudierende und der Anspruch auf Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen ermöglichen. Grundsätzlich haben Werkstudent:innen daher qua Gesetz keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings können auch Werkstudierende einen Urlaubsanspruch individuell vertraglich im Rahmen der Vertragsverhandlungen aushandeln.

Das Werkstudentenprivileg

Für Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg: Wenn ihr euch vorrangig auf euer Studium konzentriert, könnt ihr von bestimmten Versicherungsprivilegien profitieren. Konkret bedeutet das: Wenn ihr wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet, spielt euer Verdienst keine Rolle; ihr seid von den genannten Versicherungspflichten befreit.

Es gibt aber auch Flexibilität für diejenigen, die mehr als 20 Stunden arbeiten müssen. Wenn ihr ausschließlich am Wochenende oder während der Abend- und Nachtstunden über die 20-Stunden-Marke hinaus arbeitet oder wenn eure Beschäftigung auf maximal 26 Wochen begrenzt ist, bleibt eure Versicherungsfreiheit erhalten. Dies gilt ebenfalls für Jobs, die ihr nur in den Semesterferien ausübt – ganz egal, zu welchen Zeiten ihr dann arbeitet.

Falls ihr mehrere kurzfristige Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden über das Jahr verteilt annehmt, achtet darauf, dass diese insgesamt nicht mehr als 26 Wochen umfassen. Bei einer längerfristigen Beschäftigung mit bis zu 20 Stunden pro Woche könnt ihr unter bestimmten Bedingungen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn ihr vorübergehend diese Stundenanzahl – etwa durch Wochenend- oder Abendarbeit – überschreitet.(4)

Können sich Werkstudierende krankschreiben lassen?

Im Krankheitsfall genießen Werkstudent:innen die gleiche Absicherung wie normale Arbeitnehmer auch. So haben auch Werkstudent:innen im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen.

Im Krankheitsfall genießen Werkstudent:innen die gleiche Absicherung wie normale Arbeitnehmer auch.

Wie bei Arbeitnehmer:innen findet auch das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. (2) Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse besteht danach jedoch nicht. Für einen entsprechenden Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beschäftigungsverhältnis seit mindestens vier Wochen
  • Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert werden
  • Verletzung oder Erkrankung muss unverschuldet sein

Hier sollten Werkstudent:innen immer ganz besonders aufpassen, denn viele Arbeitgeber versuchen sich, um die Pflicht der Lohnfortzahlung zu drücken. Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass Arbeitgeber die Unwissenheit der Werkstudierenden stellenweise ausnutzen und sich beispielsweise auf unzulässige Klauseln im Arbeitsvertrag berufen, nach denen eine Lohnfortzahlung unrechtmäßig ausgeschlossen wurde.

Sollten Werkstudent:innen einen Vertrag mit einer entsprechenden Klausel unterschrieben haben, so hat das keine Auswirkung auf den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese ist nicht vertraglich abdingbar. So bestand zum Beispiel auch während coronabedingter Schließungen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Werkstudent:innen.

Haben Werkstudenten einen Kündigungsschutz?

Auch Werkstudent:innen genießen nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz. Das bedeutet, sie können nicht ohne relevanten Grund gekündigt werden. Relevante Kündigungsgründe, die ein sofortiges Beenden des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, sind zum Beispiel:

  • Eine Straftat am Arbeitsplatz (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung)
  • Unentschuldigte Abwesenheit
  • Vortäuschung von Krankheit

Wird das Studium während des Arbeitsverhältnisses beendet, stellt das zunächst keinen relevanten Kündigungsgrund dar, außer wenn dies ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde. Zudem genießen Werkstudierende, genau wie normale Arbeitnehmer, Mutterschutz und Elternzeit. Etwaige vertraglich vereinbarte Abweichungen zulasten von Mutterschutz und Elternzeit sind nichtig.

Müssen Werkstudenten Steuern zahlen?

Auch Werkstudent:innen sind einkommensteuerpflichtig. In der Regel bleiben Werkstudierende allerdings unter dem Steuerfreibetrag, sodass sich oftmals keine Steuerlast ergibt.

Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) nicht übersteigt, wird die gezahlte Einkommensteuer über eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückerstattet. (3)

Vertragslaufzeit eines Werkstudentenjobs

Werkstudent:innen sind wie normale Arbeitnehmer:innen zu betrachten. Das bedeutet auch, dass der zugrundeliegende Vertrag des Werkstudentenjobs ein gewöhnlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in ist, auf den die Regeln des Arbeitsrechts Anwendung finden.

Es ist grundsätzlich möglich, einen befristeten Werkstudentenvertrag zu verlängern. Dafür braucht es einen sogenannten sachlichen Grund. Auch haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag zu schließen und diesen im Anschluss zu verlängern. Allerdings ist während der höchstens zulässigen Gesamtdauer eines ohne Sachgrundes befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren maximal eine dreimalige Verlängerung möglich. Befristungen bedürfen immer der Schriftform.

Darauf sollten Werkstudenten bei der Vertragsunterzeichnung achten

Werkstudierende genießen das sogenannte Werkstudentenprivileg (4). Dadurch sind sie weitestgehend von den Sozialabgaben befreit und müssen keine zusätzlichen Kosten für Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherung befürchten. Zudem entfallen alle Beiträge zur Arbeitsversicherung vollständig.

Werkstudent:innen wird allerdings unterstellt, dass ihr Studium auch während der Tätigkeit als Werkstudent immer ihre Hauptbeschäftigung bleibt, entsprechend entfällt das Werkstudentenprivileg, wenn die Werkstudent:innen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Daher sollten Werkstudent:innen immer darauf achten, nicht mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. (Ausnahmen siehe Infokasten).

Dieser Beitrag wurde zuerst im April 2022 veröffentlicht und zuletzt am 15. März 2024 aktualisiert.

Das Wichtigste in Kürze — Werkstudenten: Rechte & Pflichten

  • Werkstudierende haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der nicht unterschritten werden darf.
  • Wie viele Urlaubstage Werkstudierende haben, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.
  • Der gesamte Urlaubsanspruch steht Werkstudierenden erst zu, wenn sie mindestens 6 Monate bei dem Unternehmen angestellt sind.
  • Im Krankheitsfall haben Werkstudierende einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen.
  • Werkstudierende können individuell vertraglich einen Anspruch auf Urlaubsgeld aushandeln, haben aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
  • Arbeitgeber dürfen die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht vertraglich ausschließen.
  • Nach Ablauf der Probezeit genießen Werkstudent:innen Kündigungsschutz.
  • Das Beenden des Studiums während des Arbeitsverhältnisses ist kein relevanter Kündigungsgrund, außer vertraglich festgelegt.
  • Werkstudent:innen sind einkommensteuerpflichtig, bleiben jedoch oft unter dem Steuerfreibetrag.
  • Werkstudent:innen können einen befristeten Vertrag verlängern, benötigen dafür einen sachlichen Grund.
  • Werkstudent:innen sind weitestgehend von Sozialabgaben befreit, aber dürfen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um das Werkstudentenprivileg zu behalten.

FAQ – Rechte von Werkstudenten

Grundsätzlich steht allen Arbeitnehmer:innen nach dem Bundesurlaubsgesetzes ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu.  Wie hoch der Urlaubsanspruch ist und wie viele Urlaubstage es im Einzelnen sind, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und möglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Diese sind Verhandlungssache und individuell unterschiedlich.

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung. Es gibt also keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings können auch Werkstudierende einen Urlaubsanspruch individuell im Rahmen der Vertragsverhandlungen aushandeln.

Haben Werkstudierende eine Absicherung im Krankheitsfall? Ja, es gilt die gleiche Regelung, wie für normale Arbeitnehmer: es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen.
Voraussetzungen: 1. Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. 2. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert werden. 3. Die Verletzung oder Erkrankung muss unverschuldet sein.

Auch Werkstudentin haben nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz. Das bedeutet, sie können nur mit relevanten Grund gekündigt werden. Relevante Kündigungsgründe können sein: Eine Straftat am Arbeitsplatz (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung), Unentschuldigte Abwesenheit oder Vortäuschung von Krankheit.

Ja, müssen sie. In der Regel bleiben Werkstudierende allerdings unter dem Steuerfreibetrag, sodass sich oftmals keine Steuerlast ergibt. Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) nicht übersteigt, wird die Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung zurückerstattet.

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