SAPUZ – Wie beweist man was im Zivilprozess?
Manchmal hängt ein ganzer Prozess davon ab, ob man etwas beweisen kann oder nicht. Die Zivilprozessordnung (ZPO) hat einen eingeschränkten Katalog an zulässigen Beweismitteln, den angehende Jurist:innen kennen sollten. Wir erklären euch die SAPUZ Eselsbrücke.
SAPUZ: Eselsbrücke für die Strengbeweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO)
Falls ihr euch je gefragt habt, wie die Beweisaufnahme im Zivilprozess abläuft– hier ist ein kleiner Crashkurs für euch.
Manchmal hängt ein ganzer Prozess davon ab, ob man etwas beweisen kann oder nicht. Die Zivilprozessordnung (ZPO) hat einen eingeschränkten Katalog an zulässigen Beweismitteln.
Eine Eselsbrücke, mit der man sich die zulässigen Beweismittel merken kann, ist die Abkürzung „SAPUZ“, sie steht für:
- Sachverständigenbeweis (§§ 402 bis 414 ZPO),
- Augenschein (§§ 371 ff. ZPO) ,
- Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO),
- Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) und
- Zeugenvernehmung (§§373 ff. ZPO)
Andere Beweismittel sind in der ZPO nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig, auch eidesstattliche Versicherungen zählen nicht zu den zulässigen Beweismitteln in einem ordentlichen Zivilprozess. Eidesstattliche Versicherungen dienen ausschließlich dazu, bestimmte Tatsachen glaubhaft zu machen, so zum Beispiel im einstweiligen Rechtsschutz.
Fun-Fact: Nach dem im Zivilprozess geltenden Verhandlungsgrundsatz ist es allein Aufgabe der Parteien, die relevanten Beweismittel vorzutragen. Das Gericht darf nicht selbständig Beweise ermitteln und diese zum Gegenstand der Entscheidung machen. Wenn also eine Partei ein wichtiges Beweismittel vergisst, wird dieses auch vor Gericht nicht bei der Urteilsfindung beachtet.
SAPUZ: Ausnahmen von der Regel
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Das Gericht kann manchmal selbst Augenscheine nehmen oder einen Gutachter oder Experten befragen. Aber das ist nur möglich, wenn die Parteien schon relevante Informationen dazu geliefert haben. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es ein Sachverständigengutachten ohne Antrag der beweispflichtigen Parteien einholt, wodurch allerdings die Darlegungs- und Beweislast der Parteien nicht entfällt – so der BGH, Urteil vom 27. Februar 2019, Az.: VIII ZR 255/17.
Oben genannte Informationen basieren auf der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn du dich vertieft mit der Zivilprozessordnung auseinandersetzen möchtest, lohnt sich ein Blick in die einschlägigen Gesetze der ZPO, insbesondere die relevanten Abschnitte zur Beweisaufnahme.
SAPUZ, SPAUZ oder PZ Sau?
Die Strengbeweismittel im Zivilprozessrecht lassen sich neben SAPUZ auch mit den Eselsbrücken SPAUZ oder ZP SAU merken. Die Reihenfolge der Buchstaben ist hier nicht wichtig.
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SAPUZ – FAQs
Strengbeweismittel kommen u. a. im deutschen Zivilprozessrecht zum Einsatz. Sie bedeuten, dass Richterin oder Richter bei der Beweisaufnahme ausschließlich die im Gesetz aufgezählten Beweismittel würdigen dürfen. Die Beweismittel der Zivilprozessordnung lauten: Sachverständigenbeweis (§§ 402 bis 414 ZPO) / Augenschein (§§ 371 ff. ZPO) / Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) / Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) / Zeugenvernehmung (§§373 ff. ZPO)
Die Abkürzung SAPUZ dient als Eselsbrücke, um sich die zulässigen Beweismittel im Zivilprozess zu merken. Diese lauten: Sachverständiger, Augenscheinbeweis, Parteivernehmung, Urkundenbeweis, Zeugen.
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