Der Kunstbegriff, die Definition von Kunst – Was sagt das BVerfG?

Was bedeutet Kunstfreiheit?

Ob durch Schmähgedichte oder Echo-Skandale – die Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG ist immer wieder Thema der öffentlichen Debatte und daher für Jurastudierende stets examensrelevant. Doch gerade für Jurist:innen ist Kunst eine knifflige Angelegenheit: Um sie rechtlich zu prüfen, muss man nämlich erst einmal wissen, was Kunst überhaupt ist. Aber wie definiert man etwas, dessen Wesen darin liegt, sich stets neu zu erfinden und das im Grunde alles tun und sein kann, was es will? Und wie weit reicht der Schutz des Art. 5 III 1 – darf  Kunst auch alles tun und sein, was sie will?

Was ist Kunst und was darf sie?

Das Wissen über die Kunstfreiheit wird in juristischen Klausuren für gewöhnlich durch eine Verfassungsbeschwerde abgeprüft. Den Kunstbegriff definieren muss man hierbei in der Begründetheit der Klage: Kommt eine Verletzung der Kunstfreiheit in Betracht, ist zunächst zu erörtern, ob der Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG eröffnet ist. Innerhalb des sachlichen Schutzbereichs wird dann die Frage geklärt, ob es sich bei dem betroffenen Werk um Kunst handelt oder nicht.

Das Bundesverfassungsgericht zieht in seiner Rechtsprechung drei unterschiedliche Kunstbegriffe heran. Diese sollten in einer Klausur genannt und das fragliche Werk unter sie subsumiert werden:

BVerfG: Die drei Kunstbegriffe

1. Der materiale Kunstbegriff:

In seiner „Mephisto“- Entscheidung (BVerfGE30, 173 (188f.)) stellt das BVerfG 1971 fest:

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.“

Dies lässt sich in einer Klausur verkürzt und vereinfacht folgendermaßen zusammenfassen: Bei dem zu bewertenden Werk muss es sich nach dem materialen Kunstbegriff um freie schöpferische Gestaltung handeln, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

2. Der formale Kunstbegriff:

Hiernach ist lediglich maßgeblich, ob das betroffene Werk einem traditionellen Werktypen, wie beispielsweise Malerei, Bildhauerei oder Dichtkunst, zugeordnet werden kann (BVerfGE 67, 213 (227) – „Anachronistischer Zug“).

3. Der offene Kunstbegriff:

Nach diesem Begriff liegt das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, „dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsermittlung ergibt.“ (Ebenfalls BVerfGE 67, 213 (227) – „Anachronistischer Zug“)

Der Kunstbegriff: Einordnungen

Wie bewertet man die unterschiedlichen Kunstbegriffe?

Alle drei genannten Kunstbegriffe haben ihre Schwächen. So ist etwa der materiale Kunstbegriff sehr unpräzise. Um ihn einzugrenzen, können zusätzlich der formale und der offene Begriff angewandt werden. Der formale Kunstbegriff tut sich jedoch vor allem bei moderner, neuartiger Kunst schwer, die häufig gerade keinem traditionellen Werktypen zugeordnet werden kann. Und mit dem offenen Begriff ist es aufgrund seiner Weitläufigkeit kaum möglich, eine abschließende Bewertung bezüglich des Kunstgehalts eines Werks zu treffen.

Der Kunstbegriff in Klausuren – wie erfolgt eine Einordnung?

Da somit keiner der drei Kunstbegriffe für sich genommen in der Lage ist, Kunst hinreichend konkret und allumfassend zu definieren, empfiehlt es sich in einer Klausur, sämtliche Begriffe nebeneinander zu verwenden. Häufig wird das zu begutachtende Werk unter alle drei Begriffe fallen und damit unproblematisch als Kunst zu bewerten sein. Entstehen aber doch Zweifel, können zur Bewertung indiziell auch die Meinungen des Künstlers selbst oder sachkundiger Dritter herangezogen werden.

Setzt man sich in der Klausurlösung hiermit auseinander, sollte man jedoch stets auch ansprechen, dass weder der Staat oder der Künstler selbst, noch bestimmte Mehrheitsauffassungen allein darüber richten können, was Kunst ist und was nicht. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist aufgrund ihrer hohen Bedeutung allerdings weit auszulegen. Im Zweifelsfall lässt es sich also gut begründen, eher für die Einordnung des fraglichen Werks als Kunst zu plädieren.

Art. 5 III 1 GG – Kunst ist frei, oder?

Indem Art. 5 III 1 GG die Kunst als „frei“ deklariert, trifft er auch eine objektive Wertentscheidung: Künstlerisches Schaffen unterliegt keinem staatlichen Kunstrichtertum – der Staat darf also keine inhaltliche Kontrolle etwa des Stils oder Niveaus eines Werks vornehmen. So fallen beispielsweise auch Pornografie, unästhetische Objekte oder Parodie unter den Kunstbegriff. Im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes und mangels einer ausdrücklichen Schutzbereichsbegrenzung fällt laut der h.M. auch sogenannte „unfriedliche“ Kunst, die bewusst Rechte Dritter verletzt oder Straftatbestände erfüllt, in den Schutzbereich von Art. 5 III 1 GG.

Der Kunstbegriff – was ist geschützt?

Geschützt sind der Werk- und Wirkbereich, das heißt die Schöpfung des Kunstwerks, aber auch dessen Darbietung und Verbreitung. Ob auch die wirtschaftliche Verwertung erfasst ist oder ob hierfür die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG einschlägig ist, ist umstritten. Sie muss aber zumindest dann geschützt sein, wenn Darbietung und Verwertung unauflöslich miteinander verbunden sind.

Das Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG ist schrankenlos gewährleistet. Dies bedeutet nicht, dass der Staat niemals in die Kunstfreiheit eingreifen kann, sondern dass sie lediglich verfassungsimmanenten Schranken unterliegt. Sie kann also im Einzelfall nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das dem Schutz von Verfassungsgütern dient.

Und was darf Kunst nun?

Die Kunstfreiheit schützt also tatsächlich ziemlich vieles von dem, was sich als Kunst ausgibt. Was Kunst dann letztlich darf und nicht darf, ist eine Frage des Einzelfalls, kann sich aber nur an kollidierendem Verfassungsrecht messen. In einer Klausur empfiehlt es sich daher wohl meistens, ein fragliches Werk zunächst als Kunst einzuordnen – wenn dies vertretbar erscheint – und den Schwerpunkt dann bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Kunstfreiheit zu legen.

Porträt Tabea Nalik | Autorin IQB Career Services
Autorin
Tabea Nalik

Tabea Nalik studierte Jura an der Georg-August-Universität Göttingen mit Schwerpunkt im öffentlichen Recht. Während des Studiums arbeitete sie als studentische Hilfskraft am Institut für allgemeine Staatslehre und politische Wissenschaften der Uni Göttingen und absolvierte Praktika im deutschen Generalkonsulat in Atlanta und am Landgericht Göttingen. Im Anschluss an das erste Staatsexamen begann sie mit einer Promotion im Bereich der Demokratietheorie und des öffentlichen Rechts und arbeitet am Lehrstuhl für Staatstheorie und Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht an der BSP Business & Law School Berlin.

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