§ 433 BGB Kaufvertrag – Erklärung, Beispiel, Prüfungsschema

Verständlich erklärt: Was bedeutet der § 433 BGB – Kaufvertrag? Alles Wesentliche zu den rechtlichen Grundlagen und Beispiele.

§ 433 BGB – Kaufvertrag

Gesetzestext

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(2) Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 433 BGBErklärung

§ 433 BGB regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, d. h., dass er alle rechtlichen Voraussetzungen schafft, damit der Käufer ungestört als neuer Eigentümer über die Sache verfügen kann. Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. § 433 Absatz 2 stellt klar, dass der Verkäufer die Sache frei von Mängeln übergeben muss. Dies bedeutet, dass die Ware weder physische Mängel noch Rechtsmängel aufweisen darf, wie beispielsweise ein bestehendes Pfandrecht eines Dritten.

§ 433 BGBBeispiel

Lisa kauft ein gebrauchtes Auto von Paul für 10.000 €. Paul verpflichtet sich, das Auto in verkehrssicherem Zustand an Lisa zu übergeben und ihr das Eigentum daran zu verschaffen. Das heißt, er muss sicherstellen, dass das Auto nicht mit Rechten Dritter belastet ist, wie etwa einem Eigentumsvorbehalt der Bank, bei der er das Auto finanziert hat. Lisa ist verpflichtet, den Kaufpreis von 10.000 € zu zahlen und das Auto entgegenzunehmen.

Stellt Lisa nach der Übergabe fest, dass der Motor einen erheblichen Defekt aufweist, könnte dies einen Sachmangel gemäß § 433 Abs. 2 BGB darstellen, da das Auto nicht frei von Sachmängeln ist. Liegt ein solcher Sachmangel vor, kann der Käufer Mängelrechte gemäß § 437 BGB geltend machen. Das sind: Nacherfüllung, bestehend aus: Reparatur (Nachbesserung) oder Umtausch (Nachlieferung) anteilige Kaufpreiserstattung (Minderung).

§ 433 BGB – Konkreter Fall

Sachmängelhaftung (§§ 433, 434 Abs.1, 437 Nr. 2 BGB)

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erwarb ein Käufer einen Gebrauchtwagen, bei dem sich später ein erheblicher Mangel herausstellte, den der Verkäufer verschwiegen hatte. Um sich vor Haftungsansprüchen zu schützen, hatte der Verkäufer im Kaufvertrag eine Sachmängelhaftung generell ausgeschlossen.

Der BGH entschied jedoch, dass ein solcher genereller Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer konnte daher den Kaufvertrag anfechten und den Kaufpreis zurückfordern.
Quelle: BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15

§ 433 BGB – Prüfungsschema Kaufvertrag

§ 433 – Schema. Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB erfordert das Vorliegen einer Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), nämlich den Kaufgegenstand und den Kaufpreis. Das Prüfungsschema gliedert sich in mehrere Schritte:

  1. Angebot und Annahme
    Zunächst wird geprüft, ob ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme vorliegen (§§ 145 ff. BGB). Beide müssen übereinstimmen und eine Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand beinhalten.
  2. Vertragsschluss
    Ein wirksamer Kaufvertrag erfordert zudem, dass beide Parteien rechtsgeschäftlich handlungsfähig sind. Minderjährige benötigen gemäß §§ 104, 106 BGB in der Regel die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um einen Kaufvertrag wirksam abzuschließen. Ähnliche Einschränkungen gelten für Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit, sodass die Zustimmung eines Betreuers oder Vormunds erforderlich sein kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
  3. Pflichten des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 BGB)
    Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Die Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.
  4. Pflichten des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB)
    Der Käufer hat die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
  5. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
    Kommt es zu einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer, beispielsweise durch das Vorliegen eines Sachmangels, stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung. Diese umfassen das Recht auf Nacherfüllung gemäß §§ 437, 439 BGB, also auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bleibt der Mangel bestehen oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
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