
§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers
Was bedeutet es, Eigentümer einer Sache zu sein? § 903 BGB gibt darauf eine mögliche Antwort und bildet dabei die Grundlage für das deutsche Sachenrecht.
§ 903 BGB – Gesetzestext
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html
§ 903 BGB – Erklärung
§ 903 BGB regelt die grundlegenden Rechte eines Eigentümers an einer Sache. Er darf grundsätzlich frei darüber verfügen, sein Eigentum also nach Belieben verändern, verkaufen oder sogar zerstören. Zudem darf er andere davon ausschließen, auf sein Eigentum einzuwirken. Diese Verfügungsfreiheit gilt allerdings nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Rechte Dritter entgegenstehen, es ist also kein vorbehaltlos gewährtes Recht.
Der Eigentümer muss sich beim Umgang mit seinem Eigentum an geltendes Recht halten (z. B. Umwelt- oder Baurecht) und darf bestehende Rechte anderer (z. B. Mietverträge oder Wegerechte) nicht verletzen. Im Zusammenhang mit Tieren muss ein Eigentümer zudem die geltenden Tierschutzvorschriften beachten und darf mit dem Tier nicht wie mit einem gewöhnlichen Gegenstand verfahren.
Wichtig ist, sich bewusst zu machen, dass es sich bei § 903 um ein Recht, aber nicht um einen Anspruch gegen eine bestimmte Person handelt; Ansprüche entstehen erst aus der Verletzung des Eigentumsrechts gegen den Verletzenden, das Eigentumsrecht wird erst im Zusammenhang solcher Anspruchsgrundlagen (z.B. §§ 1004, 985, 823 Abs. 1 BGB) „verwirklicht“. (1)
Jedes Rechtssubjekt, sei es ein Mensch, eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, kann Schuldner dieser Ansprüche werden, wenn er fremdes Eigentum verletzt, weshalb das Eigentum auch als „absolutes“, also von jedermann zu beachtendes Recht gilt. (2)
Quellen:
(1) https://www.juracademy.de/sachenrecht1/eigentums-besitzschutz-ueberblick.html ;
Habersack, Sachenrecht, Rn. 64 ff.
(2) https://www.juracademy.de/sachenrecht1/eigentums-besitzschutz-ueberblick.html ;
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 2

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Definition: Der Begriff des Eigentums
Obwohl der Eigentumsbegriff nicht ausschließlich auf das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt ist, sondern sich auch im (erweiterten) verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff aus Art. 14 Abs. 1 GG wiederfindet, der alle Vermögenswerten Rechte des Berechtigten umfasst (1), bezieht sich § 903 BGB auf das Eigentum an Sachen iSv § 90 BGB, also an körperlichen Gegenständen, und an Tieren. (2) Eigentum meint in diesem Zusammenhang ein Recht, das die umfassende und unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache zum Inhalt hat. (3) Das bürgerlich-rechtliche Eigentum an Sachen dient primär der rechtlichen Absicherung des sozialen Friedens sowie der effizienten Zuordnung und Nutzung knapper Ressourcen. (4)
Das Eigentum kann entweder durch Eingriff in die Sachsubstanz (durch Zerstörung oder Beschädigung), oder durch Entziehung bzw. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts verletzt werden, zum Beispiel wenn die Sache dem Eigentümer vorenthalten oder er anderweitig von dem Gebrauch abgehalten wird. (5).
Quellen:
(1) stRspr, etwa BVerfGE 112, 93 = NJW 2005, 879 (880)
(2) BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 903 Rn. 4
(3) Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 15, Auflage 2017, § 7 Rn. 715
(4) BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 903 Rn. 6
(5) Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 15, Auflage 2017, § 7 Rn. 1084

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§903 BGB – Konkreter Fall
BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 – II ZR 133/68
Ein guter Fall zur Veranschaulichung, wie das Eigentum aus §903 BGB Gegenstand von Ersatzansprüchen werden kann, bietet der berühmte Fleet-Fall. In diesem Fall war die Bundesrepublik Deutschland die Eigentümerin eines Wasserlaufs (sog. Fleets), der als Bundeswasserstraße diente.
Nach dem Einsturz einer Uferböschung infolge einer unerlaubten Handlung wurde der Fleet unpassierbar, weswegen das Motorschiff eines Transportunternehmens, welches dort Waren abgeladen hatte, mehrere Monate nicht mehr aus dem Fleet fahren konnte. Es erlitt dadurch Verdienstausfälle und verlangte Schadensersatz.
Der BGH bejahte in diesem Zusammenhang eine Eigentumsverletzung, die darin bestand, dass das Schiff über längere Zeit als Transportmittel praktisch nutzlos und dementsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen war, wodurch die Eigentümerbefugnisse des Schiffseigners beeinträchtigt wurden.
OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 – AZ 1 U 104/13
In diesem Fall war die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, über das seit langem Abwasserleitungen eines Nachbargrundstücks verliefen. Diese Leitungen verlangte die Eigentümerin des Grundstücks als Störung zu beseitigen. Das Gericht stellte eine Eigentumsverletzung und einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB fest und die Beklagten wurden zur Beseitigung der Leitungen verurteilt.

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§ 903 BGB – Schema
Keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern Teil der Begründung anderer Ansprüche
Der Paragraph regelt den Inhalt des Eigentums und verleiht dem Eigentümer grundsätzlich die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache. Dabei handelt es sich jedoch, wie bereits angemerkt, nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern um eine normative Grundlage, die im Rahmen anderer, meistens sachenrechtlicher Ansprüche, zum Tragen kommt. Die Norm dient in diesem Zusammenhang als Rechtsgrundlage für die Abwehr fremder Eingriffe, ohne selbst einen eigenen Anspruch zu vermitteln.
In der Klausur wird § 903 BGB daher nicht mit einem eigenen Prüfschema behandelt, sondern innerhalb der Prüfung einschlägiger Anspruchsgrundlagen berücksichtigt.
Mögliche Anspruchsgrundlagen, in deren Rahmen § 903 BGB relevant werden könnte
- § 985 BGB – Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigungen
- §§ 861, 862 BGB – Besitzschutzansprüche
- § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatz bei Eigentumsverletzungen

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