Welche Rechte haben Werkstudenten? – Urlaubsanspruch, Krankheitsfall und Kündigungsschutz

Welche Rechte und Pflichten haben Werkstudentierende? Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch und wann greift der Kündigungsschutz? Hier erklären wir euch, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten Werkstudierende beachten sollten und was sonst noch wichtig ist.

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 17. März 2026 aktualisiert.

Werkstudenten: Urlaubsanspruch, Krankengeld, Kündigungsschutz & arbeitsrechtliche Besonderheiten

Viele Studierende arbeiten neben dem Studium als sogenannte Werkstudent:innen. Oftmals ergibt sich daraus ein Vorteil sowohl für die Werkstudierenden, die wertvolle Erfahrung sammeln können, als auch für Arbeitgeber:innen, die motivierte Nachwuchskräfte in ihren Unternehmen beschäftigen können. Die steigenden Lebensunterhaltungskosten und sehr hohe Mietpreise in den Studentenstädten machen es überdies für immer mehr Studierende notwendig, neben dem Studium zu arbeiten.

Doch welche Rechte und Pflichten haben Werkstudierende? Was passiert im Krankheitsfall? Gibt es einen Urlaubsanspruch? Wir erklären euch, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten Werkstudent:innen beachten sollten und was sonst noch wichtig ist.

Urlaubsanspruch von Werkstudenten

Grundsätzlich steht allen Arbeitnehmer:innen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. (1) Wie hoch der Urlaubsanspruch ist und wie viele Urlaubstage es im Einzelnen sind, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.

Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Anzahl von Urlaubstagen ausgehandelt.  Werkstudent:innen sollten also immer bei den Vertragsverhandlungen genau darauf achten, Urlaubstage zu verhandeln, da ihnen sonst „nur“ der gesetzliche Mindesturlaub zusteht.

Werkstudent:innen sollten immer bei den Vertragsverhandlungen genau darauf achten, Urlaubstage zu verhandeln, da ihnen sonst ’nur‘ der gesetzliche Mindesturlaub zusteht.

In jedem Fall kann der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass Werkstudent:innen, die im Arbeitsvertrag möglicherweise ganz auf einen Urlaubsanspruch verzichtet haben, trotzdem immer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben.

Bei einer 5-Tage-Woche beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 20 Urlaubstage. Bei einer 4‑Tage-Woche auf 16 Urlaubstage, bei einer 3‑Tage-Woche auf 12 Urlaubstage usw. Der gesamte Urlaubsanspruch steht den Werkstudierenden allerdings erst zu, wenn sie mindestens 6 Monate bei dem Unternehmen angestellt sind, vorher wird er anteilig berechnet.

Der gesamte Urlaubsanspruch steht den Werkstudierenden allerdings erst zu, wenn sie mindestens 6 Monate bei dem Unternehmen angestellt sind, vorher wird er anteilig berechnet.

Wie hoch die Summe des Lohnes während der Urlaubszeit ist, richtet sich nach der Arbeitszeit. Wer von Woche zu Woche unterschiedlich viele Stunden arbeitet, bei dem wird das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen und nicht der Stundenlohn zur Bemessung des Lohnes während des Urlaubs herangezogen. Daher lohnt es sich für Werkstudent:innen manchmal, den Urlaub strategisch, z.B. für die Zeit nach einer besonders anstrengenden Arbeitsphase, zu beantragen.

Werkstudierende und der Anspruch auf Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen ermöglichen. Grundsätzlich haben Werkstudent:innen daher qua Gesetz keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings können auch Werkstudierende einen Urlaubsanspruch individuell vertraglich im Rahmen der Vertragsverhandlungen aushandeln.

Das Werkstudentenprivileg

Für Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg: Wenn ihr euch vorrangig auf euer Studium konzentriert, könnt ihr von bestimmten Versicherungsprivilegien profitieren. Konkret bedeutet das: Wenn ihr wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet, spielt euer Verdienst keine Rolle; ihr seid von den genannten Versicherungspflichten befreit. (2)

Es gibt aber auch Flexibilität für diejenigen, die mehr als 20 Stunden arbeiten müssen. Wenn ihr ausschließlich am Wochenende oder während der Abend- und Nachtstunden über die 20-Stunden-Marke hinaus arbeitet oder wenn eure Beschäftigung auf maximal 26 Wochen begrenzt ist, bleibt eure Versicherungsfreiheit erhalten. Dies gilt ebenfalls für Jobs, die ihr nur in den Semesterferien ausübt – ganz egal, zu welchen Zeiten ihr dann arbeitet.

Falls ihr mehrere kurzfristige Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden über das Jahr verteilt annehmt, achtet darauf, dass diese insgesamt nicht mehr als 26 Wochen umfassen. Bei einer längerfristigen Beschäftigung mit bis zu 20 Stunden pro Woche könnt ihr unter bestimmten Bedingungen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn ihr vorübergehend diese Stundenanzahl – etwa durch Wochenend- oder Abendarbeit – überschreitet.(3)

Können sich Werkstudierende krankschreiben lassen?

Im Krankheitsfall genießen Werkstudent:innen die gleiche Absicherung wie normale Arbeitnehmer:innen auch. So haben auch Werkstudent:innen im Krankheitsfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen.

Im Krankheitsfall genießen Werkstudent:innen die gleiche Absicherung wie normale Arbeitnehmer auch.

Wie bei Arbeitnehmer:innen findet auch das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. (4) Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse besteht danach jedoch nicht. Für einen entsprechenden Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beschäftigungsverhältnis seit mindestens vier Wochen
  • Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert werden
  • Verletzung oder Erkrankung muss unverschuldet sein

Hier sollten Werkstudent:innen immer ganz besonders aufpassen, denn viele Arbeitgeber versuchen sich, um die Pflicht der Lohnfortzahlung zu drücken. Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass Arbeitgeber die Unwissenheit der Werkstudierenden stellenweise ausnutzen und sich beispielsweise auf unzulässige Klauseln im Arbeitsvertrag berufen, nach denen eine Lohnfortzahlung unrechtmäßig ausgeschlossen wurde.

Sollten Werkstudent:innen einen Vertrag mit einer entsprechenden Klausel unterschrieben haben, so hat das keine Auswirkung auf den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese ist nicht vertraglich abdingbar. So bestand zum Beispiel auch während coronabedingter Schließungen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Werkstudent:innen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Was Arbeitnehmer:innen wissen müssen

Nicht vergessen: Seit 2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen ihrem Arbeitgeber keine Krankmeldung mehr in Papierform geben müssen. Stattdessen ruft der Arbeitgeber die Daten direkt bei der Krankenkasse ab. Wichtig ist: Wer krank ist, muss dem Arbeitgeber trotzdem Bescheid sagen – und zwar so früh wie möglich. Dabei muss man auch mitteilen, wie lange man voraussichtlich krank sein wird. Kurz gesagt: Die Pflicht, die Krankheit zu melden, bleibt. Nur das Einreichen der Bescheinigung in Papierform ist nicht mehr nötig.

Achtet jedoch auch auf die Ausnahmefälle, in denen eine elektronische Bescheinigung zunächst nicht ohne Weiteres möglich ist. (5)

  • Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld)
  • Privatversicherten und Privatpraxen
  • Krankmeldungen aus dem Ausland
  • Beschäftigungsverboten
  • Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung

Krankengeldanspruch und Sonderregeln für Werkstudierende

Und was, wenn ich länger krank bin?

Nach einer Krankheitsdauer von sechs Wochen, für die der Arbeitgeber das Entgelt weiterhin zahlt, greift grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes durch die Krankenkasse nach § 44 Abs. 1 SGB V.

Für die meisten Werkstudent:innen gilt dies jedoch nicht aufgrund ihres Versicherungsstatus, da Werkstudierende aufgrund des Werkstudentenprivilegs keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen und damit auch keinen Krankengeldanspruch haben. (6)  Werkstudent:innen sind in der Regel familien- oder studentisch krankenversichert. Familienversicherte bekommen kostenfrei alle Kassenleistungen, jedoch ohne Krankengeld. (7)

Studentische Pflichtversicherung: Warum es kein Krankengeld gibt

Ebenso besteht für Studierende in der studentischen Pflichtversicherung kein Krankengeldanspruch. (8) Nur wenn Werkstudent:innen also die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreiten und damit in der Regel (Ausnahmen siehe Infokasten zum Werkstudentenprivileg) sozialversicherungspflichtig werden, oder sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und Beiträge zahlen, gilt ab der 7. Krankheitswoche ein regulärer Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes durch die Krankenkasse.

Falls du also länger als 6 Wochen krank bist, kann es sinnvoll sein, über eine private Krankentagegeldversicherung, den Bezug von BaföG-Leistungen bei Studienunterbrechung oder die Beantragung von Sozialleistungen nachzudenken – am besten in Abstimmung mit deiner Krankenkasse oder dem Studierendenwerk vor Ort. (9)

Haben Werkstudierende einen Kündigungsschutz?

Auch Werkstudent:innen genießen nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz. Das bedeutet, sie können nicht ohne relevanten Grund gekündigt werden. Relevante Kündigungsgründe, die ein sofortiges Beenden des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, sind zum Beispiel:

  • Eine Straftat am Arbeitsplatz (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung)
  • Unentschuldigte Abwesenheit
  • Vortäuschung von Krankheit

Wird das Studium während des Arbeitsverhältnisses beendet, stellt das zunächst keinen relevanten Kündigungsgrund dar, außer wenn dies ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde. Zudem genießen Werkstudierende, genau wie normale Arbeitnehmer, Mutterschutz und Elternzeit. Etwaige vertraglich vereinbarte Abweichungen zulasten von Mutterschutz und Elternzeit sind nichtig.

Kündigungsschutz für Werkstudierende im Detail

Kündigungsschutz bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen nur unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden können.

Unbefristete Arbeitsverträge können von beiden Seiten gekündigt werden. Dabei gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB), sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

1. Ordentliche Kündigung

Sowohl Werkstudent:innen als auch Arbeitgeber können das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung in der Probezeit ist in der Regel unkompliziert möglich (zweiwöchige Frist gem. § 622 Abs. 3 BGB).

Nach der Probezeit ist bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ein sachlicher Kündigungsgrund vonseiten des Arbeitgebers erforderlich. Dabei muss ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund bestehen, der entweder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein kann.

Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann sich dabei die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 BGB entsprechend verlängern. In tarifgebundenen Betrieben können abweichende Fristen gelten. Wichtig zu beachten ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach 6 Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitenden greift.

2. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

In bestimmten Fällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung beendet werden (§ 626 BGB). Dies setzt jedoch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten (z.B. die Begehung einer Straftat am Arbeitsplatz) voraus und die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens erfolgen.

Dabei kann sich die Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern (vgl. § 622 Abs. 2 BGB). In tarifgebundenen Betrieben können abweichende Fristen gelten. Wichtig ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach 6 Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitenden greift.

3. Ende des Studiums und Exmatrikulation

Weder eine bestandene Abschlussprüfung noch die Exmatrikulation gelten von sich aus als Kündigungsgrund – Arbeitgeber können also nicht einfach “wegen Studienabschluss” kündigen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Tätigkeit untrennbar mit dem Studium verknüpft ist. (10)

Zu beachten ist, dass man mit dem Abschluss des Studiums den Status des “ordentlichen Studierenden” verliert. Das bedeutet, dass das Werkstudentenprivileg erlischt und man infolgedessen regulär sozialversicherungspflichtig wird. (11) Bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, müssen sich Arbeitgeber und Werkstudent:in auf neue Vertragsbedingungen einigen oder den Vertrag ordnungsgemäß kündigen.

Müssen Werkstudenten Steuern zahlen?

Auch Werkstudierende sind einkommensteuerpflichtig. In der Regel bleiben Werkstudierende allerdings unter dem Steuerfreibetrag, sodass sich oftmals keine Steuerlast ergibt.

Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) nicht übersteigt, wird die gezahlte Einkommensteuer über eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückerstattet. (12)

Vertragslaufzeit eines Werkstudentenjobs

Werkstudierende sind wie normale Arbeitnehmer:innen zu betrachten. Das bedeutet auch, dass der zugrundeliegende Vertrag des Werkstudentenjobs ein gewöhnlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in ist, auf den die Regeln des Arbeitsrechts Anwendung finden.

Werkstudierende werden in der Regel über einen Arbeitsvertrag eingestellt, der befristet oder unbefristet sein kann. Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich automatisch zum vereinbarten Datum. Dabei ist es grundsätzlich möglich, einen befristeten Werkstudentenvertrag zu verlängern. Dafür braucht es einen sogenannten sachlichen Grund.

Auch haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag zu schließen und diesen im Anschluss zu verlängern. Allerdings ist während der höchstens zulässigen Gesamtdauer eines ohne Sachgrundes befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren maximal eine dreimalige Verlängerung möglich. Befristungen bedürfen immer der Schriftform.

Darauf sollten Werkstudenten bei der Vertragsunterzeichnung achten

Werkstudierende genießen das sogenannte Werkstudentenprivileg (13). Dadurch sind sie weitestgehend von den Sozialabgaben befreit und müssen keine zusätzlichen Kosten für Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherung befürchten. Zudem entfallen alle Beiträge zur Arbeitsversicherung vollständig.

Werkstudent:innen wird allerdings unterstellt, dass ihr Studium auch während der Tätigkeit als Werkstudent immer ihre Hauptbeschäftigung bleibt. Entsprechend entfällt das Werkstudentenprivileg, wenn die Werkstudent:innen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Daher sollten Werkstudent:innen immer darauf achten, nicht mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. (Ausnahmen siehe Infokasten).

Dieser Beitrag wurde zuerst im April 2022 veröffentlicht und zuletzt am 17. März 2026 aktualisiert.

FAQ – Rechte von Werkstudenten

Grundsätzlich steht allen Arbeitnehmer:innen nach dem Bundesurlaubsgesetzes ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu.  Wie hoch der Urlaubsanspruch ist und wie viele Urlaubstage es im Einzelnen sind, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und möglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Diese sind Verhandlungssache und individuell unterschiedlich.

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung. Es gibt also keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings können auch Werkstudierende einen Urlaubsanspruch individuell im Rahmen der Vertragsverhandlungen aushandeln.

Haben Werkstudierende eine Absicherung im Krankheitsfall? Ja, es gilt die gleiche Regelung, wie für normale Arbeitnehmer: es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, bis zu einer gesetzlichen Höchstdauer von 6 Wochen.
Voraussetzungen: 1. Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. 2. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert werden. 3. Die Verletzung oder Erkrankung muss unverschuldet sein.

Auch Werkstudentin haben nach Ablauf der Probezeit Kündigungsschutz. Das bedeutet, sie können nur mit relevanten Grund gekündigt werden. Relevante Kündigungsgründe können sein: Eine Straftat am Arbeitsplatz (Diebstahl, Körperverletzung, sexuelle Belästigung), Unentschuldigte Abwesenheit oder Vortäuschung von Krankheit.

Ja, müssen sie. In der Regel bleiben Werkstudierende allerdings unter dem Steuerfreibetrag, sodass sich oftmals keine Steuerlast ergibt. Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorge-Pauschale) den Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) nicht übersteigt, wird die Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung zurückerstattet.

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