
Das Compact-Verbot – Rechtliche Grundlagen und Fragestellungen
Compact-Magazin verboten: Dr. Michael Hördt betrachtet die rechtlichen Aspekte und die wichtigsten Fragen zum Eingreifen des Bundesministeriums des Inneren.
Das Compact-Verbot – Rechtliche Grundlagen und Fragestellungen
Die Nachricht schaffte es in alle Zeitungen auf die erste oder zweite Seite: Das Bundesministerium des Innern (BMI) verbot die Compact-Magazin GmbH. Als Folge hiervon darf auch das gleichnamige Magazin, das der Verfassungsschutz als rechtsextremistisch einstuft, nicht weiterverbreitet werden.
In den sozialen Medien kritisierten einschlägige Kreise die Entscheidung sofort. Fakten spielten dabei oft keine Rolle. Doch welche Rechtsgrundlagen und juristischen Erwägungen liegen dem Verbot zugrunde? Wo gibt es mögliche Stolpersteine?
Was ist Compact?
Compact ist eine Zeitschrift, die der Verfassungsschutz dem rechtsextremen Spektrum zuordnet.
Mir fiel das Magazin zum ersten Mal auf, als ich ein Titelbild sah: eine Fotomontage der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel mit Kopftuch. Schon damals war die Richtung des Magazins klar. Die Titelbilder allein verrieten den Inhalt.
Typische Merkmale der Artikel sind Hetze gegen Migration, Antisemitismus, Bewunderung für Vladimir Putin, eine Umkehrung der Aggressor/Opfer-Frage, Verschwörungstheorien zum Ukraine-Krieg sowie weitere Positionen der „neuen Rechten“.
Martin Sellner, der „Starredner“ auf dem Potsdamer Treffen, erhielt mehrfach positiv gewidmeten Raum in dem Magazin. Weitere Aktionen umfassten den „Höcke-Taler“, eine Silbermünze, die dem gleichnamigen Faschisten gewidmet und zum Verkauf angeboten wurde.
Wichtig ist auch das Ziel des Magazins zu verstehen. Jürgen Elsässer, der früher linksgerichtet war und sich zunehmend dem rechtsextremen Spektrum zuwandte, leitete die Compact-Magazin GmbH seit 2010 bis zum Verbot. Ein Zitat von ihm von einer Spendengala im Jahr 2023 spielte auch beim Verbot eine Rolle:
„Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz dieses Regimes. (…)“. (1)

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Das Compact-Verbot – ein einmaliger Vorgang?
Tatsächlich las man in den sozialen Netzwerken häufiger, dass ein solches Verbot ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik sei und ein nie zuvor gesehener Angriff auf die Pressefreiheit. Diese Aussage trifft nicht zu. Alleine der Fall des Verbots der Plattform linksunten.indymedia im Jahr 2017 ist sicherlich der prominenteste und tatsächlich auch vergleichbarste Fall, auf den später noch zurückzukommen sein wird.
Eine GmbH über das Vereinsrecht zu verbieten – geht das?
Einige empörte Stimmen in den sozialen Medien behaupteten zu Beginn, das Recht werde missbraucht. Eine GmbH könne man schließlich nicht über das Vereinsrecht verbieten. Doch das ist falsch. Ein Blick in § 17 VereinsG zeigt, dass das Vereinsverbot auch auf die GmbH angewendet werden kann. Hier zeigt sich, wie unbegründet eine Empörungswelle in den sozialen Medien hochschlagen kann.
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) §17 Wirtschaftsvereinigungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
3. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
4. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.
Nichtmal der Richtervorbehalt wurde eingehalten?
Auch diese Aussage aus den sozialen Medien lässt sich leicht widerlegen. Das Gesetz sieht keinen Richtervorbehalt vor. Der Vorgang eines Vereinsverbotes ist gesetzlich geregelt und schließt einen Richtervorbehalt aus.
Warum das Vereinsrecht und nicht das Presserecht?
Die Frage nach der Rechtsgrundlage für das Verbot dürfte auch das BMI beschäftigt haben. Sie ist jedoch relativ leicht zu begründen. Presserecht ist Ländersache. Der Bund hat somit keine Kompetenz für ein Verbot im Rahmen des Presserechts. Ein Verbot eines Verlages oder Magazins ist auf Länderebene meines Wissens aktuell nicht im Presserecht vorgesehen. Der Bund hat schlicht keine Kompetenz. Für das Vereinsrecht ergibt sich diese jedoch aus Art. 74 I Nr. 3 GG.

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Verfassungsrechtliche Risiken bei Vereinsverboten
Riskiert man mit diesem Weg, dass das Verbot unwirksam ist?
Ja, da die Rechtsfrage zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht abschließend geklärt ist und durchaus ein Risiko besteht. Im Fall von linksunten.indymedia war das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dem Schluss gekommen, dass „Vereine im Sinne des § 2 VereinsG … auch Organisationen sein [können], deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht.“ (2)
Gerade letzteres gab die Compact-Magazin GmbH als ihren Hauptzweck im Handelsregister an:
„Die Herausgabe der Zeitschrift Compact-Magazin, weiterer Publikationen und die Organisation von damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen.“
Das BVerwG begründet seine Auffassung der Anwendbarkeit des Vereinsverbotes in den genannten Fällen mit einem auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weit gefassten Verständnis der Anwendbarkeit von Art. 9 II GG. Eine Beschränkung auf die Art der Vereinigung nennt dieser gerade nicht. Art. 9 II GG lautet:
„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

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Medienrecht versus Vereinsrecht: Verfassungsrechtliche Fragestellungen
Ebenso lehnt es eine Sperrwirkung aufgrund der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Medienrecht ab. Vielmehr sei das Verbot von Publikationen als Folge des vereinsrechtlichen Organisationsverbots zu betrachten. Daher ergibt sich keine Sperrwirkung durch das Medienrecht bei Vereinigung, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht.
Doch ob diese Ausführungen des BVerwG verfassungsrechtlich so haltbar sind, ist bisher nicht abschließend geklärt. Im Fall von linksunten.indymedia erfolgten zwar mehrere Verfassungsbeschwerden, diese wurde vom BVerfG (siehe nur BVerfG v. 1. Februar 2023 – – 1 BvR 1336/20) aber allesamt nicht zur Entscheidung angenommen. (3).
Man kann davon ausgehen, dass der Fall Compact mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bis vor das BVerfG getragen werden wird.

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Die Bedeutung der Pressefreiheit im Grundgesetz: Schutz und Grenzen
Die Pressefreiheit ist in Art. 5 I 2 GG ausdrücklich geschützt. Gerade diese Frage war es, die schon im oben genannten Fall von linksunten.indymedia aufkam – wie steht die Pressefreiheit diesbezüglich im Verfassungsrecht? Doch zuvor stellt sich noch eine andere Frage:
Pressefreiheit oder Vorwand? Die Frage nach der echten Pressetätigkeit
Die Frage, ob die Pressefreiheit hier greift, ist berechtigt. Jürgen Elsässer sagte, das Ziel sei „der Sturz des Regimes“. Dies deutet auf einen Umsturz der freiheitlich-demokratischen Ordnung hin. Laut Medienberichten ist dieses Zitat ein zentraler Punkt in der Verbotsverfügung, die über 70 Seiten umfasst. Wenn die Gerichte feststellen, dass die Pressetätigkeit nur ein Vorwand ist und tatsächlich die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Ordnung gefördert werden soll, wäre ein Vereinsverbot aus meiner Sicht leicht zu begründen.
Verfassungsrechtliche Prüfung: Was passiert, wenn Pressefreiheit greift?
Sollte ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Pressefreiheit einschlägig ist, wird die juristische Diskussion ungleich komplexer. Die Compact-Magazin GmbH wurde zumindest nach meiner Interpretation der Aussage von Bundesinnenministerin Nancy Faeser in erster Linie verboten, um das Magazin, sprich das Presseerzeugnis zu verbieten. Sie sagte wörtlich: „Ich habe heute das rechtsextremistische „COMPACT-Magazin“ verboten.“ Dann wäre es aber aus juristischer Sicht gerade notwendig, die Pressefreiheit in diesem Rahmen auch zu prüfen und eine Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. (4)
Tatsächlich wäre die Aussage, „ich habe die Compact-Magazin GmbH und damit alle ihre Aktivitäten verboten“, klüger und umfassender gewesen und hätte diesen Punkt entschärft. So ist aber dieser Satz der Bundesinnenministerin in der Welt. Die Pressefreiheit stellt ein sehr hohes Gut dar und muss umfassend geprüft werden.
Eine Überlegung in der juristischen Diskussion wäre, die Menschenwürde in den Mittelpunkt zu rücken. Bei meiner kurzen Recherche zum Compact-Magazin habe ich Beiträge gefunden, die in meinen Augen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen, insbesondere von Menschen mit Migrationshintergrund, missachten. Man könnte argumentieren, dass die Verantwortlichen hinter diesen Beiträgen zur Rechenschaft gezogen werden sollten, möglicherweise nach den Strafgesetzen, und nicht die GmbH.
Man könnte jedoch auch argumentieren, dass die GmbH zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn eine Systematik in der Veröffentlichung solcher Beiträge erkennbar ist. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Gesellschafter solche Artikel bewusst fördern. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen des Artikels 5 des Grundgesetzes festgehalten, dass „[d]as Grundgesetz … weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden [kann].“ (BVerfG vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08).
Der Gedanke der wehrhaften Demokratie ist ein Eckpfeiler der Lehren aus Weimar, daher mag auch der Gedanke verfangen, dass Compact aus diesem Grund zutreffend verboten wurde. Man muss aber klarstellen, dass juristische Meinungsbild ist an dieser Stelle sehr offen und geteilt ist.

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Entscheidung über das Verbot der Compact-Magazin GmbH – Abschließende Gedanken
Die Entscheidung, die Compact-Magazin GmbH zu verbieten, kam überraschend. Weniger überraschend ist, dass Gerichte über die Rechtmäßigkeit des Verbots entscheiden müssen. Obwohl ich die Inhalte des Magazins abstoßend finde und die geäußerten Ansichten nicht teile, ist mir bewusst, dass die juristische Beurteilung des Verbots schwierig sein wird. Ich hoffe, die Behörden haben die Belege und die juristische Begründung gut vorbereitet.
Unabhängig vom Ausgang würde ich mir von einer Entscheidung des BVerfG klare Leitplanken wünschen. Das Gericht sollte festlegen, ob und unter welchen Umständen ein Verbot einer Organisation, die Nachrichten und Meinungsbeiträge verbreitet, möglich ist. Dabei müssen Punkte beachtet werden, um die Pressefreiheit zu schützen und gleichzeitig extremistische Ansichten, die einen Umsturz der freiheitlich-demokratischen Ordnung propagieren, einzuschränken.
Das Wichtigste in Kürze – Das Compact-Verbot
- Das Bundesministerium des Innern (BMI) verbot die Compact-Magazin GmbH. Als Folge hiervon darf auch das gleichnamige Magazin, das der Verfassungsschutz als rechtsextremistisch einstuft, nicht weiterverbreitet werden.
- Compact ist bekannt für hetzerische Inhalte gegen Migration, Antisemitismus und Bewunderung für Vladimir Putin. Der Herausgeber Jürgen Elsässer propagierte offen den Sturz der bestehenden Ordnung.
- Einige Nutzer der sozialen Medien behaupteten, das Verbot sei ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik. Tatsächlich gab es jedoch vergleichbare Fälle, wie das Verbot der Plattform linksunten.indymedia im Jahr 2017.
- Das Vereinsrecht, konkret § 17 VereinsG, ermöglicht das Verbot auch einer GmbH. Dieses Detail wurde in der Empörung übersehen und zeigt, wie unbegründet manche Kritik ist.
- Der Richtervorbehalt wurde als nicht eingehalten kritisiert. Das Gesetz sieht einen Richtervorbehalt im Falle eines Vereinsverbots jedoch gar nicht vor.
- Das Presserecht fällt in die Kompetenz der Länder, nicht des Bundes. Daher griff das Bundesministerium des Inneren auf das Vereinsrecht zurück, um das Verbot auszusprechen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem früheren Fall entschieden, dass Organisationen, deren Hauptzweck die Verbreitung von Nachrichten ist, ebenfalls unter das Vereinsrecht fallen können. Diese Interpretation ist jedoch verfassungsrechtlich noch nicht abschließend geklärt.
- Es wird erwartet, dass der Fall Compact vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird. Die Gerichte müssen klären, ob die Pressefreiheit in diesem Fall greift.
- Die Frage, ob die Pressefreiheit nur vorgeschoben ist, könnte entscheidend sein. Wenn die Gerichte dies bejahen, wäre das Vereinsverbot leichter zu rechtfertigen.
- Das Verbot der Compact-Magazin GmbH durch das BMI wird vermutlich von den Gerichten überprüft werden. Eine klare juristische Leitlinie zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und extremistischen Inhalten wäre wünschenswert.

Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Nach Stationen als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. für Arbeitsrecht und das Irlandgeschäft der Kanzlei und anschließend als Syndikusrechtsanwalt bei einem indischen IT-Konzern ist er aktuell als Assistant General Counsel EMEA Legal HR bei Elanco tätig.
Die Ansichten in seinen Beiträgen sind seine eigenen und spiegeln nicht notwendigerweise die des Unternehmens wider.
Quellen & Weblinks
- (1) So begründet das Innenministerium das „Compact“-Verbot | RND
- (2) Urteil vom 29.01.2020 – BVerwG 6 A 1.19 | Bundesverwaltungsgericht
- (3) Beschluss vom 01. Februar 2023 – 1 BvR 1336/20 | BVerfG
- (3) Harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene: Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbietet das Magazin "COMPACT" | BMI
- (4) Leitsatz des BVerfG von 2009
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