Der Syndikusanwalt: Als Jurist im Unternehmen

Wie wird man Syndikusanwalts und was bedeutet das genau? Wir sagen dir, welche Anforderungen gelten und was einen Syndikus ausmacht.

Von der Kanzlei ins Unternehmen: Der Weg zum Syndikusanwalt

Was macht eigentlich ein Syndikus und was unterscheidet sie oder ihn von regulären Rechtsanwälten und Unternehmensjurist:innen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Syndikusanwalt in einem Unternehmen zu werden und was verdient ein Syndikus? Wir sagen dir in diesen Beitrag, was den Beruf so besonders interessant macht und was man auf dem Weg dahin beachten muss.

Die Vielfalt juristischer Karrieren: Der Syndikusanwalt als attraktive Alternative

Nach Abschluss des Referendariats und des zweiten Staatsexamens stehen fertige Juristinnen und Juristen am Beginn ihrer beruflichen Karriere. Während ein Teil bereits konkrete Vorstellungen hat, sind viele mit den Möglichkeiten, die Volljuristinnen oder Volljuristen haben, überfordert. Nicht alle verfolgen das Ziel eines klassischen juristischen Berufs wie Rechtsanwalt, Staatsanwältin oder Richterin.

Ein weiterer nicht ganz so klassischer, aber durchaus attraktiver Beruf für Jurist:innen ist der des Syndikusanwalts. Ein Syndikusanwalt ist in einem Unternehmen, einem Verband, einer Stiftung o.Ä. angestellt und seine anwaltliche Tätigkeit umfasst die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten. Die Arbeit als Syndikus bietet Jurist:innen eine einzigartige und vielseitige Karrieremöglichkeit innerhalb eines Unternehmens. Wir werfen in diesem Artikel einen vertieften Blick in das Berufsbild Syndikusrechtsanwalts und erklären, was das Berufsbild ausmacht und welche Anforderungen ihm zugrunde liegen.

Was ist ein Syndikusanwalt?

Nach Abschluss des zweiten Examens stehen Absolvent:innen eine Vielzahl möglicher Berufswege zur Verfügung. Neben den klassischen Juristenberufen erfreut sich das Berufsbild des Syndikusanwalts in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit. Ein Syndikus ist ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen beschäftigt ist. Die Ausübung des Syndikusanwalts bedarf einer besonderen Zulassung und ist zudem besonderen Berufsausübungsregelungen unterworfen. So besteht beispielsweise für Syndikusanwälte keine Berufshaftpflichtversicherungspflicht. [1] 

Aufgaben des Syndikusanwalts

Die Kernaufgabe eines Syndikusanwalts besteht darin, sein Unternehmen in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Dies umfasst vorwiegend die Bewertung rechtlicher Risiken und die präventive Lokalisierung möglicher juristischer Probleme im Geschäftsalltag. Syndikusanwälte leisten zudem Unterstützung bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Verträgen.

Über die allgemeine Rechtsberatung hinaus befassen sich Syndikusanwälte mit Fragen in Rechtsgebieten wie Arbeitsrecht, geistiges Eigentum und Datenschutz. Sie tragen Sorge dafür, dass in ihrem Unternehmen gesetzliche Vorgaben und Regelungen eingehalten werden und beraten bei Problemen.

Warum Syndikus werden?

Der Beruf des Syndikus ist unter Juristinnen und Juristen sehr beliebt und die Zahl der Zulassungen steigt laut einer BRAK-Statistik weiter an. [5] Dies mag an der Kombination aus berufsbedingten Freiheiten des Rechtsanwaltes und der Sicherheit und geregelten Arbeitszeiten eines Unternehmens zusammenhängen, welche eine attraktive Work-Life-Balance bieten, die es vorwiegend in den großen Anwaltskanzleien nicht gibt.

Syndikusanwält:innen können mit Zustimmung des Arbeitgebers auch als Rechtsanwälte arbeiten und so weiterhin eigene Mandanten betreuen und ein zweites Standbein aufbauen. Das Berufsbild kann zudem sehr abwechslungsreich sein. Je nach Branche, in der das Unternehmen tätig ist, steht den Syndikusanwält:innen eine Vielzahl von Spezialisierungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Des Weiteren vertreten Syndikusanwälte ihre Unternehmen vor Gericht, sei es in rechtlichen Auseinandersetzungen oder in Schiedsverfahren. Bei Bedarf koordinieren sie auch die Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwält:innen. Ihre Verantwortung kann zudem die Leitung der Rechtsabteilung umfassen, einschließlich der Rekrutierung und Schulung von Mitarbeiter:innen sowie der Entwicklung und Implementierung von unternehmensinternen juristischen Strategien und Verfahren.

Dazu gehört häufig die Konzeption einer umfassenden Compliance Strategie zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen bei der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dazu müssen Syndikusanwält:innen auf relevante Gesetzesänderungen achten und mögliche internationale Gesetzesvorhaben im Blick haben, um rechtliche Konflikte vorbeugend zu verhindern.

Notwendige Qualifikationen des Syndikusanwalts

Wer Syndikus werden möchte, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Syndikusrechtsanwält:innen sind immer Volljurist:innen – haben also beide Staatsexamina bestanden und die Befähigung zum Richteramt. Ferner müssen zur Zulassung weitere, tätigkeitsbezogene Voraussetzungen vorliegen. Wenn der Syndikusanwalt auch als Rechtsanwalt tätig sein möchte, muss er, wie jeder andere Rechtsanwalt auch, immer einen eigenen Kanzleisitz unterhalten. [2] [3]  

Was ist der Unterschied zwischen Syndikus und Unternehmensjuristen?

Syndikusanwälte werden oft als Unternehmensjuristen bezeichnet. Das ist allerdings nur bedingt richtig, denn die Berufsbezeichnung des Syndikus ist geschützt und dieser muss, im Gegensatz zum Unternehmensjuristen, immer ein Volljurist sein, der beide Staatsexamina erfolgreich bestanden hat. Als Unternehmensjuristen tätig werden können beispielsweise auch Absolvent:innen mit einem Bachelor of Laws (LL.B.).

Der Syndikus hat zudem einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Unternehmensjuristen: Neben der Tätigkeit im Unternehmen, kann sie oder er mit Zustimmung des Arbeitgebers als zugelassene:r Rechtsanwält:in auch selbstständig praktizieren. So steht Syndikusrechtsanwält:innen eine potenzielle zusätzliche Einkommensquelle zur Verfügung.

Im Gegensatz zu Unternehmensjurist:innen, dürfen Syndikusrechtsanwält:innen nicht sowohl rechtsberatend für Kunden des Arbeitgebers, als auch in eigenen Angelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig werden, dabei spielt der zeitliche Umfang der Beratung der Kunden keine Rolle. [4]

Gesetzliche Neureglung für Syndikusanwälte

Im Jahr 2016 hat es eine umfassende gesetzliche Neuordnung für Syndikusanwälte gegeben, wobei insbesondere die Anerkennung der Tätigkeit der Syndikusanwälte in Unternehmen und Verbänden als anwaltliche Tätigkeit und somit die berufsrechtliche Klarstellung der Stellung von Syndikusanwälten im Mittelpunkt der Änderungen standen.

Weitere Inhaltspunkte der Neureglung waren unter anderem:

  • Beschränkung von Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot
  • Berücksichtigung praktischer Erfahrungen bei der Fachanwaltszulassung
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Befreiung von der Berufshaftpflichtversicherungspflicht

Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Grundsätzliche Voraussetzungen

Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Nachweis der Befähigung zum Richteramt oder eine äquivalente Zugangsvoraussetzung gemäß § 4 BRAO und Fehlen von Versagungsgründen nach § 7 BRAO) sind spezielle Bedingungen für Syndikusrechtsanwälte laut § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO erforderlich.

Hierbei muss der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses anwaltlich für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber beschäftigt den Syndikusrechtsanwalt als Rechtsanwalt, und die ausgeübten Tätigkeiten sind tatsächlich anwaltlicher Natur. Juristische Aufgaben allein erfüllen noch nicht den Standard anwaltlicher Tätigkeiten. Auch führt die bloße Beschäftigung eines Volljuristen nicht automatisch dazu, dass dessen Tätigkeiten als anwaltlich gelten.

In der Praxis der Zulassung wird daher oft geprüft, ob der Unternehmensjurist solche Aufgaben wahrnimmt, die ein Arbeitgeber normalerweise einem externen Rechtsanwalt übertragen würde, wenn kein Anstellungsverhältnis bestünde.

Kriterien, die im § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegt sind

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2). Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  • 2. die Erteilung von Rechtsrat,
  • 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  • 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch:

  • 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
  • 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
  • 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Der Syndikusanwalt – FAQs

Syndikusanwälte arbeiten eng mit anderen Abteilungen des Unternehmens zusammen und sind direkt in die Geschäftsprozesse eingebunden. Im Vergleich zu Anwaltskanzleien bietet dies oft eine verstärkte Integration in das Tagesgeschäft eines Unternehmens sowie betriebswirtschaftliche Einblicke in die verschiedenen Unternehmensaktivitäten.

Ja. Ein Syndikusanwalt ist ein Volljurist, der beide Staatsexamina erfolgreich bestanden hat.

Selbstständige Anwältinnen und Anwälte können nicht ohne Weiteres für ein Unternehmen arbeiten. Sie müssen vorab eine Syndikuszulassung von der zuständigen Anwaltskammer erhalten. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie ihre anwaltliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit persönlicher Verantwortung und fachlicher Unabhängigkeit ausüben.

Ein Syndikusanwalt berät das Unternehmen in juristischen Angelegenheiten, ist verantwortlich für die Gestaltung und Überprüfung von Verträgen und hilft bei der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften. Zudem kann ein Syndikus das Unternehmen in bestimmten Angelegenheiten vor Gericht vertreten.

Das konkrete Einkommen oder Gehalt eines Syndikusanwalts hängt von vielen Faktoren wie Berufserfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet, Betriebszugehörigkeit und sonstigen Qualifikationen wie Doktortitel und Abschlussnote ab. Eine pauschale Angabe ist daher nicht möglich. Viele Syndikusanwälte bessern ihr reguläres Gehalt noch durch die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auf. Syndikusanwälte in Deutschland verdienen durchschnittlich in Vollzeit derzeit etwa 5.000 € brutto im Monat. [6]

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