
Die AfD ist gesichert rechtsextrem – Parteiverbotsverfahren, Mandatsverlust und weitere mögliche rechtliche Folgen
Verfassungsschutz: Die AfD ist gesichert rechtsextrem – Parteiverbotsverfahren, Mandatsverlust und weitere mögliche rechtliche Folgen
Lange erwartet und nun veröffentlicht – der Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur AfD. Und – wie es von vielen prophezeit wurde – kam das BfV zu dem Ergebnis, dass die AfD „gesichert rechtsextrem“ ist.
Ebenso erwartungsgemäß wird nun darüber diskutiert, dass ein Verbotsverfahren gegen die AfD endlich in Gang gesetzt werden müsse. Gleichzeitig gibt es auch Stimmen, die vor einem voreiligen Verbotsverfahren warnen, darunter der (Noch-)Bundeskanzler Olaf Scholz. [1]
Doch welche Konsequenzen hat die neue Einstufung der Bundes-AfD als „gesichert rechtsextrem“?
Die einzelnen Stufen der Einordnung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
„Gesichert rechtsextrem“ ist die höchstmögliche Einstufung, die der Verfassungsschutz vornehmen kann. Auf dieser Stufe besteht aus Sicht der Behörde keine Zweifel mehr am Vorliegen extremistischer Bestrebungen. Bisher war die Bundes-AfD als „Verdachtsfall“ eingestuft, was bedeutet, dass es Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen gab. Die niedrigste Stufe ist der „Prüffall“, bei einem solchen wird geprüft, ob überhaupt Anhaltspunkte für eine Beobachtung vorliegen.
Zu beachten ist, dass auch die Bundesländer Behörden für den Verfassungsschutz haben und diese für die jeweiligen Landesverbände der Parteien Einschätzungen vornehmen können. So gilt die Baden-Württembergische AfD als „Verdachtsfall“, während der Verfassungsschutz in Thüringen den dortigen Landesverband als „gesichert rechtsextrem“ ansieht.
Ist die AfD nun verboten?
Die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ hat nicht automatisch ein Verbot zur Folge. Nicht mal ein automatisches Verbotsverfahren ist die Folge. Ein Parteiverbot kann nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen werden, Art. 21 Abs. 4 GG:
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Wie kann ein Verbotsverfahren eingeleitet werden und was sind die Voraussetzungen für ein Verbot?
Die Geschichte und Voraussetzungen für ein Parteiverbot habe ich bereits in einen anderen Karrieremagazin-Artikel besprochen.
Zur Auffrischung sei daher nur kurz festgehalten:
§ 43 BVerfGG hält fest, dass nur der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat einen Antrag auf ein Parteiverbot stellen können.
Das BVerfG prüft die Verfassungswidrigkeit anhand von drei Kriterien die lauten: (i) Die freiheitlich demokratische Grundordnung soll beeinträchtigt oder beseitigt werden, (ii) Aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegenüber der bestehenden Ordnung, (iii) Darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Paragraphen
AfD-Parteiverbot „Die schärfste Waffe des demokratischen Rechtsstaates“?
Juristische Erörterung zum möglichen Parteiverbot der AfD aufgrund extremistischer Tendenzen und kontinuierlicher Verfassungskonflikte.
Welche Rolle spielt die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz für ein Verbotsverfahren?
Die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz spielt keine direkte Rolle im Rahmen der Prüfung eines Parteiverbotes durch das BVerfG. Die Erkenntnisse des Berichts können und werden natürlich im Rahmen eines möglichen Verbotsverfahrens von den Antragsstellern verwendet. Das BVerfG ist aber nicht an die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gebunden.
Es gilt der Grundsatz der judikativen Unabhängigkeit. Daher wäre es auch nicht ausreichend – und es würde wahrscheinlich sogar bereits zur Zurückweisung als nicht hinreichend begründet kommen – wenn als Begründung für ein Parteiverbotsverfahren nur der Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorgelegt werden würde.
Dass die Erkenntnisse aus dem Bericht aber maßgeblich verwendet werden würden, ist anzunehmen, und es ist zu beachten, dass natürlich auch die Behörde die Maßstäbe des BVerfG kennt und daher ihre Einschätzung wahrscheinlich auch daran orientiert hat. Aber am Ende unterliegt die endgültige Beurteilung der richterlichen Begutachtung.
Würden die Abgeordneten der AfD bei einem Verbot automatisch ihren Sitz im Bundestag verlieren?
Verfassungsrechtliche und historische Einordnung des Mandatsentzugs bei Parteiverbot
Eine spannende Frage bzgl. der Rechtsfolgen ist die Frage, ob Abgeordnete der AfD ihren Sitz im Bundestag bei einem erfolgreichen Verbotsantrag automatisch verlieren würden. Eine erste Antwort liefert § 46 BWahlG.
§ 46 Bundeswahlgesetz – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Abschnitt 5.
(4)
Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei …
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
IV. Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Wenn Abgeordnete zwischen Antragsstellung und Verkündung der Verbots-Entscheidung der Partei, die verboten wurde, angehört haben, verlieren sie ihr Mandat. Direktmandate werden neu gewählt – Plätze der Landeslisten bleiben unbesetzt. Eine Kandidatur der bisherigen Inhaber der Sitze im Bundestag ist ausgeschlossen.
Aufmerksamen Lesern ist es aber bereits aufgefallen: § 46 BWahlG liefert eine erste Antwort – ist es aber auch die endgültige? § 46 BWahlG ist eine einfach-gesetzliche Regelung. Der Mandatsverlust ist nicht im Grundgesetz angeordnet.
Historisch betrachtet hat das BVerfG dies, bei noch fehlender einfach-gesetzlicher Regelung, aus dem Grundgesetz hergeleitet (BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 – 1 BvB 1/51). Doch diese Rechtsprechung sah sich Kritik ausgesetzt. Allen Voran kritisierte der Niedersächsische Staatsgerichtshof das BVerfG im Zuge des KPD-Verbotes (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 28.03.1958 – 1/57). Zu einer weiteren Entscheidung kam es jedoch nie, da in Niedersachsen die Legislaturperiode endete und die betroffenen Abgeordneten nicht wiedergewählt wurden und sich der Streit somit erledigte.

Jura Examen
Jura Klausuren und Prüfungsthemen
Klausurrelevante Themen für Jurastudierende haben wir unter dem Schlagwort „Jura Prüfungsthemen“ für euch gebündelt.
Verfassungsmäßigkeit des automatischen Mandatsverlusts gemäß § 46 BWahlG
Der automatische Mandatsverlust wird in der Literatur aber mitunter kritisch gesehen (Morlok, in: Dreier, GG Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 156). Die Mehrheit in der Literatur (siehe nur: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 46 BWahlG Rn. 19) hält die Regelung des Art. 46 BWahl aber für verfassungsgemäß. Dabei wird das Spannungsverhältnis zwischen dem freien Mandat aus Art. 38 GG und dem Parteiverbot aus Art. 21 II GG als gewahrt gesehen.
Denn das ist der Knackpunkt. Eine Partei kann zwar verboten sein, aber das freie Mandat bedeutet, dass Abgeordnete nur ihrem Gewissen und nicht parteipolitischen Vorgaben unterworfen sind. Es stellt sich also die Frage, ob das Verbot der Partei einen Verlust des Mandates aufgrund der engen Verbindung zwischen Partei und Abgeordneten zur Folge hat.
Mit anderen Worten wird das Mandat dem jeweiligen Abgeordneten zugeordnet oder ist es auch ein Mandat der Partei, der der Abgeordnete angehört? Schließlich ist dies in einer Demokratie, in der die Parteien eine maßgebliche Rolle spielen, nicht immer trennscharf. Die in der Literatur herrschende Meinung ist, dass der Gesetzgeber entscheiden könne, ob er ein Bundestagsmandat allein dem jeweiligen Abgeordneten zuordnet oder ob es auch der Partei zugeordnet wird. Diesem Spannungsverhältnis sei durch die Bezugnahme auf den konkreten Zeitpunkt der Parteizugehörigkeit in § 46 BWahlG ausreichend Rechnung getragen und die Regelung sei daher verfassungsgemäß.

Jobmessen Jura
Karrieremessen von IQB & Myjobfair
Unsere Jobmessen & Karrieremessen für Juristen finden als Präsenzveranstaltung oder online statt und bieten Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern die ideale Orientierung in Sachen Karrierechancen.
Verhindert die EMRK einen Mandatsverlust?
Allerdings könnte sich etwas anderes aus der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat in seinen bisherigen Entscheidungen ein individuelles Fehlverhalten der jeweils betroffenen Abgeordneten für den Mandatsverlust vorausgesetzt. (EGMR, Urteil vom 13.02.2003 – 41340/98; 41342/98; 41343/98; 41344/98 (Refah Partisi u.a. v. Türkei). [2]
Hierbei kann man einwenden, dass die Entscheidung im Zusammenhang mit der Auflösung der betroffenen Partei getroffen wurde und deshalb nicht vergleichbar mit der deutschen Regelung sind. Andererseits kann man der Ansicht sein, dass das BVerfG die deutsche gesetzliche Regelung im Einklang mit der EMRK auslegen müsse. Dies bedeutet, dass der Mandatsverlust einzelner Abgeordneter durch eine individuelle politische Betätigung, die gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung gerichtet ist, und ein verfassungswidriges Verhalten begründet werden müsste. Dies wäre eine Auslegung der deutschen gesetzlichen Regelungen im Rahmen der EMRK.
Hochschulporträts
Hochschulporträts Juristische Fakultäten
Hier findest du einen Überblick über alle Jura-Fakultäten an deutschen Unis. Egal, ob du nach speziellen Studienschwerpunkten, einem lebendigen Campusleben oder besonderen Universitätsmerkmalen suchst, unsere Hochschulporträts helfen dir, die ideale Hochschule für dein Jurastudium zu finden.
Andeutungen des BVerfG zu einer individuellen Komponente
Es ist tatsächlich zu erwarten, dass das BVerfG eine oben genannte individuelle Komponente für den Mandatsverlust voraussetzt. Im NPD-Verbotsverfahren (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13) setzt sich das BVerfG mit dem Indemnitätsschutz auseinander, d.h. dass Abgeordnete bzgl. ihrer Aussagen im Parlament nicht verfolgt werden können:
„Dem Indemnitätsschutz kann vielmehr bei der Entscheidung über den Mandatsverlust als Folge eines Parteiverbots Rechnung getragen werden. Zwar mag nicht auszuschließen sein, dass bei einem Abgeordneten ein Mandatsverlust ausnahmsweise auch als Folge des Parteiverbots eintreten kann, wenn sich die von der verbotenen Partei verfolgten verfassungswidrigen Ziele allein oder maßgeblich aufgrund seiner parlamentarischen Äußerungen ergeben.“
Mit dieser Aussage deutet das BVerfG, wohl auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR an, dass der Mandatsverlust nicht ausschließlich auf ein Parteiverbot gestützt werden kann.
Könnte sich die AfD bei einem Verbot nicht einfach neu gründen?
Eine Neugründung der AfD bei einem Parteiverbot ist nach § 33 PartG ausgeschlossen. Eine „neue Alternative“ darf es demnach nicht geben. Wie die Entwicklung in der Praxis wäre, ist aber kaum vorauszusehen. Die bisher „bedeutendste“ Partei, die verboten wurde, die KPD, war nicht im Bundestag vertreten und die meisten ihrer Führungskräfte setzten sich in die DDR ab. Neugründungen in Form der DKP und anderer Ableger wurden später toleriert, spielten aber politisch keine Rolle.

Berufsbilder
Sinnvolle Berufe für Juristen
Juristen finden sinnstiftende Berufe in NGOs, Umweltschutz oder Politik. Wer sich rechtzeitig spezialisiert oder engagiert, sichert sich „Good Jobs“ mit Einfluss.
Was sind weitere Folgen der Einstufung als „gesichert rechtsextrem“?
Direkte Auswirkungen der Einordnung als „gesichert rechtsextrem“ könnten z.B. die folgenden sein: Für Beamte kann aufgrund ihrer Treuepflicht, d.h. sie müssen aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten, eine Mitgliedschaft in der AfD problematisch werden.
Allerdings: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Vergehen vorliegt und die freiheitliche Grundordnung bekämpft wird, d.h. für Beamte bedeutet eine AfD-Mitgliedschaft nicht, dass sie automatisch aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden können. Bei den Führungskräften der Partei spricht allerdings vieles dafür, dass die Beurteilung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz für den Beleg eines Dienstvergehens mit herangezogen werden und zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen kann.
Auch für Waffenbesitzer kann sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung bei einer AfD-Mitgliedschaft vermehrt ergeben, dass die Berechtigung zum Besitz einer Waffe abgelehnt wird.

Jura Prüfungen & Examen
Klausuren im 1. Staatsexamen Jura – Ein Überblick aller Bundesländer
Hier findet ihr die Anzahl der Klausuren, Verteilung auf die Rechtsgebiete, Anforderungen an das Bestehen und Gewichtung von Klausuren und mündlicher Prüfung im ersten Juristischen Staatsexamen nach Bundesländern sortiert aufgelistet.
Kann sich die AfD gegen die Einschätzung wehren?
Die AfD hat selbstverständlich das Recht, sich gegen die Einschätzung der Behörde zu wehren. Der Verwaltungsrechtsweg steht ihr dafür offen.
Abschließende Gedanken
Ob es ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD geben wird, ist eine politische Frage. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass eine Entscheidung des BVerfG sehr lange auf sich warten lassen kann. Im weiten NPD-Verbotsverfahren dauerte es z. B. vier Jahre. Sofern sich Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat zur Einleitung des Parteiverbotsverfahrens entscheiden, muss der Zeitrahmen einkalkuliert werden.
Ebenfalls muss das Verfahren sorgsam vorbereitet werden. Nur aufgrund der Neueinstufung jetzt so schnell wie möglich handeln zu wollen, wäre bei einer Niederlage in Karlsruhe fatal und würde eher der AfD Auftrieb geben.
Persönlich bin ich der Auffassung, dass ein sorgsam vorbereitetes Verfahren vor dem BVerfG sehr gute Chancen hätte, zu einem Parteiverbot der AfD zu führen. Wie aufgezeigt hätte dies aber zumindest nicht sofort den Mandatsverlust aller Abgeordneten der AfD zur Folge, sondern hier müsste jeder Einzelfall geprüft werden. Das „Fingerschnippen“ in Form des Parteiverbotes, mit dem auch die von der AfD aufgestellten Abgeordneten sofort aus dem Bundestag verschwänden, wird es so ziemlich sicher nicht geben.
Ich habe absolut keine Sympathie für die AfD. Dennoch ist meines Erachtens die beste Möglichkeit, sie zu bekämpfen, auf politischer Ebene und durch gutes Regieren. Dies wird auch am schnellsten Ergebnisse bringen können. Dennoch halte ich auch ein Verbotsverfahren für einen möglichen und notwendigen Schritt – unter der Prämisse, dass das Verfahren akribisch vorbereitet ist. Ein Verbotsverfahren, das scheitert, wäre Gift für die Demokratie.

Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Nach Stationen als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. für Arbeitsrecht und das Irlandgeschäft der Kanzlei und anschließend als Syndikusrechtsanwalt bei einem indischen IT-Konzern ist er aktuell als Assistant General Counsel EMEA Legal HR bei Elanco tätig.
Die Ansichten in seinen Beiträgen sind seine eigenen und spiegeln nicht notwendigerweise die des Unternehmens wider.
Diese Einstufung ist die höchstmögliche Stufe. Sie zeigt, dass der Verdacht auf extremistische Bestrebungen sich aus Sicht der Behörde voll bestätigt hat.
Nein, ein Parteiverbot erfolgt nicht automatisch. Dafür ist ein gesondertes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht notwendig.
Nur der Bundestag, die Bundesregierung oder der Bundesrat können einen Antrag stellen. Das ergibt sich aus § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
Die Partei muss aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Außerdem muss ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen vorliegen.
Der Bericht kann als Beleg genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht daran gebunden.
Beamte haben eine Treuepflicht zur Verfassung. In Einzelfällen kann die Mitgliedschaft ein Dienstvergehen darstellen und zur Entlassung führen.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählt unter anderem die Mitgliedschaft in der Partei zwischen Antragstellung und Urteilsverkündung.
Nein, er ist nur einfachgesetzlich in § 46 BWahlG geregelt. Das Grundgesetz enthält keine explizite Regelung dazu.
Die herrschende Meinung in der Literatur hält § 46 BWahlG für verfassungsgemäß. Das Spannungsverhältnis zum freien Mandat wird als berücksichtigt angesehen.
Ja, insbesondere durch den EGMR. Er fordert in seinen Entscheidungen individuelles Fehlverhalten der betroffenen Abgeordneten.
Ja, im NPD-Urteil deutete das Gericht an, dass der Mandatsverlust auch auf individuelle parlamentarische Äußerungen gestützt sein könnte.
Nein, laut § 33 PartG ist eine Neugründung unter anderem Namen untersagt. Eine „neue Alternative“ wäre nicht zulässig.
Ja, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung kann eine Mitgliedschaft negativ bewertet werden. Ein Waffenbesitz kann dadurch abgelehnt werden.
Ja, der Verwaltungsrechtsweg steht der AfD offen. Sie kann rechtlich gegen die Bewertung des Bundesamtes vorgehen.
Mehr Paragraphen & Prüfungsthemen
Juraportal
Spannende Jobs und Praktika findest du im Juraportal, dem Stellenmarkt für Juristinnen und Juristen
Stellenmarkt JuraKommende Jura Events
Fakultätskarrieretag Tübingen Jura
Fakultätskarrieretag Hamburg Jura
Fakultätskarrieretag Hannover Jura
F.A.Z. Einspruch – Podcast mit Publikum
Fakultätskarrieretag Bonn Jura
Alle Events anzeigen
Fakultätskarrieretag Jura Hannover


Karriereziel Jura – Follow us on Instagram

Karrieremagazin
Karrieremesse Jura Hamburg 7.+8. Mai 2025

Karrieremessen Jura
Unsere Jobmessen für Juristinnen und Juristen finden als Präsenzveranstaltung oder online statt.
Jobmessen für Juristen