§ 433 BGB Kaufvertrag – Erklärung, Beispiel, Prüfungsschema

Verständlich erklärt: Was bedeutet der § 433 BGB – Kaufvertrag? Alles Wesentliche zu den rechtlichen Grundlagen und Beispiele.

§ 433 BGB –  Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

§ 433 Gesetzestext

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet

§ 433 BGBErklärung

§ 433 BGB regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei einem Kaufvertrag. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, d. h., dass er alle rechtlichen Voraussetzungen schafft, damit der Käufer ungestört als neuer Eigentümer über die Sache verfügen kann.

Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. § 433 Absatz 2 stellt klar, dass der Verkäufer die Sache frei von Mängeln übergeben muss. Dies bedeutet, dass die Ware weder physische Mängel noch Rechtsmängel aufweisen darf, wie beispielsweise ein bestehendes Pfandrecht eines Dritten.

§ 433 BGBBeispiel

Lisa kauft ein gebrauchtes Auto von Paul für 10.000 €. Paul verpflichtet sich, das Auto in verkehrssicherem Zustand an Lisa zu übergeben und ihr das Eigentum daran zu verschaffen. Das heißt, er muss sicherstellen, dass das Auto nicht mit Rechten Dritter belastet ist, wie etwa einem Eigentumsvorbehalt der Bank, bei der er das Auto finanziert hat. Lisa ist dagegen verpflichtet, den Kaufpreis von 10.000 € zu zahlen und das Auto entgegenzunehmen.

Stellt Lisa nach der Übergabe fest, dass der Motor einen erheblichen Defekt aufweist, könnte dies einen Sachmangel gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 BGB darstellen, da das Auto nicht frei von Sachmängeln ist. Liegt bei der Kaufsache ein Mangel vor, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB wie Nacherfüllung (Nr. 1), Rücktritt oder Kaufpreisminderung (Nr. 2) und/oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (Nr. 3) geltend machen.

§ 433 BGB – Konkreter Fall

Sachmängelhaftung (§§ 281, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 444 BGB)

Der Fall betraf den Kauf einer sanierten Altbauimmobilie, bei der die Käufer nach Übergabe erhebliche Wasserschäden, Feuchtigkeit und einen muffigen Geruch feststellten. Sie verlangten Entschädigung und beriefen sich darauf, die Verkäufer hätten die Mängel gekannt und arglistig verschwiegen.

Das OLG Saarbrücken wies die Klage jedoch ab: Zwar können Feuchtigkeitsschäden einen Sachmangel darstellen, doch muss der Käufer trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses eindeutig beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwieg.

Bloße Verdachtsmomente oder Anzeichen reichen dafür nicht aus. Damit blieb der Haftungsausschluss wirksam, und die Käufer hatten keinen Anspruch. Die Entscheidung verdeutlicht, wie stark solche Klauseln beim Hauskauf sind und wie schwer es für Käufer ist, einem Verkäufer arglistiges Verschweigen nachzuweisen.

Urteil: OLG Saarbrücken, 03.04.2025 – 4 U 27/24

§ 433 BGB – Prüfungsschema Kaufvertrag

Der § 433 BGB spielt, wie viele andere Anspruchsgrundlagen auch, in unterschiedlichen Prüfungszusammenhängen eine Rolle. Deswegen sieht die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, der sich aus der Pflichtverletzung eines Kaufvertrages ergibt (z. B. §§ 433 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB), anders aus, als ein bloßer Anspruch auf Erfüllung einer Hauptpflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Prüfungsschema eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs (sog. Primäranspruch) aus § 433 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB könnte wie folgt aussehen:

I. Anspruch entstanden?

Um einen Anspruch zu begründen, muss zunächst ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein. Dies geschieht durch eine Einigung zwischen den Parteien (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB).

  1. Angebot

Definition: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertrag (Inhalt, Gegenstand und Vertragspartner) so bestimmt angetragen wird, dass die Annahme des Vertrags durch ein schlichtes “Ja” möglich ist. (1)

  1. Annahme

Definition: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die durch bloße Erklärung der Zustimmung (“ja”, “einverstanden”) das Einverständnis mit dem angetragenen Vertrag zum Ausdruck gebracht wird. (2)

Bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags gilt es auch, den Sachverhalt sorgfältig auf etwaige rechtshindernde Einwendungen wie mangelnde Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.), Anfechtung (§§ 142 Abs. 1, 119 ff.), Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125), Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1), Bewusste Willensmängel (§§ 116 ff.), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), Sittenwidrigkeit (§ 138) oder Wucher (§ 138 Abs. 2) und AGB-Problematiken (§§ 307 ff.) etc. zu untersuchen.

II. Anspruch erloschen?

Hier sind eventuelle rechtsvernichtende Einwendungen zu prüfen: Erfüllung (§§ 362) oder Erfüllungssurrogate (§ 364, § 378, § 387), Unmöglichkeit (§ 275), Abgabe von rechtsgestaltenden Erklärungen (Widerruf, Rücktritt, Kündigung), Tod bei höchstpersönlichen Rechten oder Pflichten (§§ 520, 613, 673, 727), Eintritt auflösender Bedingung (§ 158 Abs. 2), Aufhebungs, bzw. Erlassvertrag (§§ 311 Abs. 1, 397), Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313).

III. Anspruch durchsetzbar?

Zuletzt ist zu prüfen, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist, also ob rechtshemmende Einreden bestehen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Einrede der Verjährung (§§ 194 ff), die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320), Zurückbehaltungsrecht (§ 273), Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 1, 2), Treu und Glauben (§ 242).

Am Ende dieser Prüfung wird festgestellt, ob beispielsweise ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) oder auf Übergabe und Übereignung der Sache (§ 433 Abs. 1 BGB) besteht.

Merke: Zu den einzelnen Einwendungen bzw. Einreden muss natürlich nicht immer im Einzelnen eingegangen werden. Das ist nur nötig, sofern im Sachverhalt dazu Hinweise gegeben sind.

Quellen:
Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 145 Rn. 1, 2, beck-online ; BGH NJW 2006, 1972; BAG NJW 2008, 937.
MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, BGB § 147 Rn. 4, beck-online.

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