Völkerrechtliche Verträge Deutschlands: Verhandlung, Regelung und Bedeutung

Welche völkerrechtlichen Verträge hat Deutschland bis heute abgeschlossen? Wie wird ein völkerrechtlicher Vertrag verhandelt? Und wie kommt ein solcher Vertrag überhaupt zustande?

Völkerrechtliche Verträge in Deutschland: Vom Wiener Übereinkommen bis zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Dass Länder und Staaten miteinander eine Vielzahl von bilateralen Verträgen schließen, um sich gemeinsam Ziele und Richtlinien zu geben, ist besonders in den vergangenen Jahrzehnten ein vielfältiges und veränderungsreiches Thema im juristischen Bereich geworden. Immer wieder rücken Verhandlungen und Brüche solcher Verträge in das Blickfeld der Presse und sorgen für weltweite Beachtung.

Was ist ein völkerrechtlicher Vertrag?

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine schriftliche, rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten – in der Regel souveränen Staaten, unter bestimmten Voraussetzungen auch internationalen Organisationen. Er begründet wechselseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und entsteht durch Verhandlung, Unterzeichnung und Ratifikation. Je nach Zahl der Beteiligten spricht man von bilateralen oder multilateralen Verträgen – auch Abkommen, Konvention oder Pakt genannt.

Völkerrechtlicher Vertrag oder Abkommen – wo liegt der Unterschied?

Zwischen einem völkerrechtlichen Vertrag und einem Abkommen besteht rechtlich kein Unterschied: Beide bezeichnen dieselbe Art bindender Vereinbarung zwischen Völkerrechtssubjekten. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Wiener Vertragsrechtskonvention kommt es auf die Bezeichnung nicht an – ob „Vertrag“, „Abkommen“, „Konvention“, „Pakt“, „Charta“ oder „Protokoll“, die rechtliche Verbindlichkeit bleibt gleich. Im Sprachgebrauch wird „Abkommen“ allerdings oft für eher technische oder wirtschaftliche Vereinbarungen verwendet, etwa Handels- oder Doppelbesteuerungsabkommen, während „Konvention“ und „Pakt“ sich für große Menschenrechtsverträge eingebürgert haben.

Welche völkerrechtlichen Verträge hat Deutschland bis heute abgeschlossen? Welche von ihnen gestalten unser Zusammenleben „Tür an Tür“ mit anderen Ländern besonders? Und wie kommt ein solcher Vertrag überhaupt zustande? 

Wie kommt ein völkerrechtlicher Vertrag zustande?

Ein völkerrechtlicher Vertrag entsteht in fünf Schritten – von der ersten Verhandlung bis zum verbindlichen Inkrafttreten:

  1. Verhandlung: Die Vertragsparteien klären über ihre Diplomaten und Regierungen die gemeinsamen Ziele und legen fest, welche Rechte und Pflichten der Vertrag begründen soll.
  2. Annahme & Paraphierung des Textes: Steht der ausgehandelte Wortlaut fest, wird er angenommen und von den Unterhändlern paraphiert – also durch Namenskürzel als authentisch bestätigt.
  3. Unterzeichnung: Die bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen den Vertrag. Die Unterschrift bekundet die grundsätzliche Zustimmung, macht den Vertrag aber noch nicht bindend.
  4. Ratifikation: Die Parteien erklären den Vertrag verbindlich für sich an. In Deutschland ist hierfür nach Art. 59 Abs. 2 GG bei wichtigen Verträgen ein Zustimmungsgesetz von Bundestag und ggf. Bundesrat erforderlich, bevor der Bundespräsident ratifiziert.
  5. Inkrafttreten: Der Vertrag wird wirksam – zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt oder sobald die vereinbarte Zahl an Ratifikationen vorliegt.

Wie wird ein völkerrechtlicher Vertrag verhandelt?

Grundsätzlich beginnt die Anbahnung eines völkerrechtlichen Vertrages wie bei den meisten anderen Verträgen auch mit dem Ziel, gemeinsame Interessen auf einer einheitlichen Grundlage besser durchsetzen zu können. Die Rechtssubjekte, also Vertragspartner des Völkerrechts, sind dabei grundsätzlich souveräne Staaten, können aber auch – unter eingeschränkten Bedingungen – internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sein.

Haben diese ein Ziel, also ein gemeinsames Interesse gefunden, verläuft sowohl die Anbahnung als auch Aushandlung der Bedingungen über die zuständigen Diplomaten und Regierungen. Diese regeln, welche Rechte und Pflichten sich zukünftig aus dem Vertrag ergeben sollen.

Vom Westfälischen Frieden bis zum INF-Vertrag: die Bedeutung völkerrechtlicher Verträge

Die Aufkündigung des INF-Vertrages zwischen den USA und Russland sorgte im August 2019 für internationales Aufsehen und Interesse, hatte dieser Vertrag doch den Umgang mit nuklearen Mittelstreckenraketen zum Inhalt. Die Auflösung gab Grund zur Besorgnis. Doch nicht nur Russland und die USA haben auf dem Gebiet der bilateralen Verträge eine Vielzahl von Abkommen geschlossen. Auch und besonders Deutschland pflegt mithilfe von Verträgen eine Vielzahl von unterschiedlichen Beziehungen zu anderen Staaten.


Wie wichtig dabei insbesondere internationale völkerrechtliche Verträge sind, lässt sich bereits in den Wurzeln unseres deutschen Rechtssystems wiederfinden. So sind völkerrechtliche Verträge kein neues Instrument. Sie wurden immer wieder in der Geschichte des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlichster Herkunft und Religion genutzt, um die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. Bekannt ist dabei zum Beispiel der Westfälische Frieden von 1648, aber auch Reichs- und Religionsverträge zwischen Kaisern, Königen und Päpsten ziehen sich durch die deutsche Geschichte und haben sie wesentlich mitgeprägt.

Aber welche Verträge hat Deutschland bis heute abgeschlossen? Welche von ihnen gestalten unser Zusammenleben „Tür an Tür“ mit anderen Ländern besonders? Und wie kommt ein solcher Vertrag überhaupt zustande?

Wie sind völkerrechtliche Verträge in Deutschland geregelt?

Die Grundlagen für völkerrechtliche Verträge finden sich im Grundgesetz – verteilt auf zwei zentrale Artikel.

Zunächst klärt Art. 32 GG die Zuständigkeit: Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache des Bundes (Art. 32 Abs. 1 GG). Die Bundesländer dürfen nur dann selbst Verträge mit anderen Staaten schließen, wenn sie für den betreffenden Bereich die Gesetzgebungskompetenz besitzen – und auch das nur mit Zustimmung der Bundesregierung (Art. 32 Abs. 3 GG). Wie Bund und Länder dabei zusammenwirken, regelt seit 1957 das sogenannte Lindauer Abkommen.

Den Abschluss selbst regelt Art. 59 GG. Nach Art. 59 Abs. 1 GG vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich und schließt die Verträge mit auswärtigen Staaten ab. Entscheidend ist jedoch Art. 59 Abs. 2 GG: Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betreffen, bedürfen der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften durch ein Vertragsgesetz (Zustimmungsgesetz). Erst wenn Bundestag und – bei Betroffenheit der Länder – auch der Bundesrat zugestimmt haben, kann der Bundespräsident den Vertrag durch Ratifikation verbindlich für Deutschland in Kraft setzen. Vereinbarungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als Verwaltungsabkommen und kommen ohne Vertragsgesetz aus.

Ein wichtiger Punkt für die innerstaatliche Wirkung: Deutschland folgt dem dualistischen Prinzip. Ein völkerrechtlicher Vertrag bindet zwar den Staat nach außen, gilt im Inland aber nicht automatisch. Erst das Vertragsgesetz überführt seinen Inhalt in deutsches Recht und macht ihn für Behörden und Gerichte unmittelbar anwendbar.

Was ist das Wiener Übereinkommen?

Besonders wichtig für die Entstehung all dieser Übereinkünfte ist dabei ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahre 1969, das sogenannte Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Dieses regelt die Grundlage für eine Vielzahl völkerrechtlicher Verträge und beinhaltet bis heute über 115 Vertragsparteien, darunter auch Deutschland. Es bildet einen Regelkatalog für alle nach dem Beitritt zum Abkommen weiteren abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und somit eine Art weltumspannende Grundlage, an die sich die Teilnehmer halten müssen.

Seine große Stärke – ein Vertrag für alle zukünftigen Verträge – bildet dabei auch seine größte Schwäche. Da das Wiener Übereinkommen selbst nur ein völkerrechtlicher Vertrag ist, hat es keinen höheren Rang als die auf seiner Basis geschlossenen Verträge. Es kann also theoretisch von seinen Bestimmungen abgewichen werden. Trotzdem bietet es die viel genutzte Möglichkeit einer staatenübergreifenden Grundlage über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags und den Umgang mit diesem und stärkt so – wie es auch in seinem Vorwort beschrieben wird – die Wichtigkeit einer friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern und eine Kodifizierung zur Förderung dieser Arbeit.

Welche völkerrechtlichen Verträge hat Deutschland bisher abgeschlossen?

Die europäische Menschenrechtskonvention

Ein der Allgemeinheit bekannterer, ebenfalls dem friedlichen Zusammenleben von Staaten gewidmeter Vertrag, ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,. Deutschland zählt zu den Unterzeichnern des am 03. September 1953 in Kraft getretenen Vertrags. Er ist mittlerweile für 46 Staaten verbindlich (bis zum Ausschluss Russlands am 16. März 2022 waren es 47) und entfaltet somit trotz seines Namens weit über den europäischen Kontinenten hinaus Wirkung. Besonders wichtig und außergewöhnlich für die rund 700 Millionen Bürger der Unterzeichnerstaaten war neben dem Schutz der daraus entspringenden Grundrechte auch die Möglichkeit, diese durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerichtlich einzuklagen.

Mit der Entstehung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 1959 war es erstmals – damals noch mit eingeschränkten Befugnissen des EGMR – möglich, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung der Konvention überprüfen zu lassen. Seit einer grundlegenden Reform im Jahre 1998 ist der Gerichtshof, bestehend aus 46 vollamtlichen Richtern, gesondert für die Wahrung und Sicherung des Vertrages zuständig, welche er durch zahlreiche Urteile ausübt.

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Urteile durch die betroffenen Staaten hat in den letzten Jahren auch zu einer zunehmenden Veränderung von nationaler Gesetzgebung und einem aufmerksameren Umgang der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Menschenrechte geführt, was den EGMR zu einer besonders wichtigen Instanz für seine Unterzeichnerstaaten macht und machte. Die europäische Menschenrechtskonvention ist daher, anders als das Wiener Übereinkommen, ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Bevölkerung der Unterzeichnerstaaten auch direkt und alltäglich berührt.

Der Vertrag über die Europäische Union

Ein weiterer, uns in unserem Alltag ständig begleitender Vertrag, den Deutschland auf völkerrechtlicher Basis geschlossen hat, ist der Vertrag über die europäische Union. Dieser wurde 1992 in Maastricht unterzeichnet und trat 1993 in Kraft. Sein Zustandekommen schuf die Europäische Union mit einer gemeinsamen Wirtschafts- Währungs- und Sicherheitspolitik.

Auch hier wird vom Laien oft übersehen, dass dieser kein „europäisches Verfassungsrecht“ bildet, sondern einen klassischen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten, der heute als Grundlage aller Handlungsmöglichkeiten der EU–Mitglieder dient und aus einem Prozess von verschiedenen Abkommen entstand.

Weitere völkerrechtliche Verträge – Beispiele

Neben der Menschenrechtskonvention und dem EU-Vertrag wirkt Deutschland in zahlreichen weiteren völkerrechtlichen Verträgen mit – von den Vereinten Nationen über den Welthandel bis zum Klimaschutz. Die meisten von ihnen bestehen seit Jahrzehnten und machen das Zusammenleben „Tür an Tür“ mit anderen Kulturen und Völkern auf gemeinsamer Grundlage überhaupt erst möglich. Wie sehr diese Übereinkommen wirken, zeigt sich auch daran, dass die Staaten der Europäischen Union die längste Friedensperiode der europäischen Geschichte bilden – ein Erfolg, der 2012 mit dem Friedensnobelpreis gewürdigt wurde.

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten völkerrechtlichen Verträge Deutschlands mit Jahr und Inhalt zusammen:

VertragJahrBereich / Inhalt
Charta der Vereinten Nationen1945Gründungsvertrag der UN, Gewaltverbot, Weltfrieden
NATO-Vertrag (Nordatlantikvertrag)1949Kollektives Verteidigungsbündnis (DE seit 1955)
Genfer Flüchtlingskonvention1951Rechtsstellung & Schutz von Flüchtlingen
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)1953Grundrechte, einklagbar vor dem EGMR
Élysée-Vertrag1963Bilateraler deutsch-französischer Freundschaftsvertrag
Atomwaffensperrvertrag (NVV)1968Nichtverbreitung von Kernwaffen
Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)1969„Vertrag über Verträge“ – Regeln für alle weiteren
Zwei-plus-Vier-Vertrag1990Völkerrechtliche Grundlage der deutschen Einheit
Vertrag über die Europäische Union (Maastricht)1992Gründung der EU
Pariser Klimaabkommen2015Internationaler Klimaschutz


Fazit: Warum völkerrechtliche Verträge wichtiger sind denn je

Völkerrechtliche Verträge bilden das Fundament, auf dem Staaten ihr Zusammenleben „Tür an Tür“ friedlich organisieren – von den Menschenrechten über den Handel bis zum Klimaschutz. Gerade in einer vernetzten Welt mit neuen, oft unvorhersehbaren Konfliktlagen sind sie kein historisches Relikt, sondern ein aktives Werkzeug der Diplomatie. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt das aktuell auf bittere Weise vor Augen: Er zeigt, wie verletzlich diese Ordnung ist – und zugleich, wie unverzichtbar verbindliche Regeln zwischen Staaten bleiben.

Für angehende Juristinnen und Juristen ist das Völkerrecht damit weit mehr als ein Examensthema. Es ist ein Rechtsgebiet, das politische Gegenwart unmittelbar mitgestaltet – und genau das macht es so spannend.

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Isabella von Kempski
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Isabella von Kempski

Isabella von Kempski hat Jura an der Universität Heidelberg studiert.

Häufige Fragen zu völkerrechtlichen Verträgen (FAQ)

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine schriftliche, rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten – meist souveränen Staaten, teils auch internationalen Organisationen. Er begründet wechselseitige Rechte und Pflichten und entsteht durch Verhandlung, Unterzeichnung und Ratifikation.

Rechtlich gibt es keinen Unterschied: Ob „Vertrag“, „Abkommen“, „Konvention“, „Pakt“ oder „Protokoll“ – nach Art. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention kommt es auf die Bezeichnung nicht an. „Abkommen“ wird sprachlich häufiger für technische oder wirtschaftliche Vereinbarungen verwendet, „Konvention“ und „Pakt“ für große Menschenrechtsverträge.

In fünf Schritten: Verhandlung, Annahme und Paraphierung des Textes, Unterzeichnung, Ratifikation und schließlich Inkrafttreten. Erst mit der Ratifikation – in Deutschland in der Regel nach einem Zustimmungsgesetz – wird der Vertrag für einen Staat verbindlich.

Zu den wichtigsten zählen die Charta der Vereinten Nationen (1945), die Europäische Menschenrechtskonvention (1953), der Élysée-Vertrag (1963), der Zwei-plus-Vier-Vertrag (1990), der EU-Vertrag von Maastricht (1992) und das Pariser Klimaabkommen (2015).

Tritt ein Staat einem bereits bestehenden multilateralen Vertrag erst nachträglich bei, spricht man von einem Beitritt (Akzession) nach Art. 15 der Wiener Vertragsrechtskonvention. In der Wirkung entspricht der Beitritt einer Ratifikation – der Staat wird vollwertige Vertragspartei.

Nein. Deutschland folgt dem dualistischen Prinzip: Ein Vertrag bindet den Staat zwar nach außen, gilt im Inland aber erst, wenn ihn ein Zustimmungsgesetz (Vertragsgesetz) in deutsches Recht überführt. Erst dann ist er für Behörden und Gerichte unmittelbar anwendbar.