Deutschland und seine völkerrechtlichen Verträge

Dass Länder und Staaten miteinander eine Vielzahl von bilateralen Verträgen schließen, um sich gemeinsam Ziele und Richtlinien zu geben, ist besonders in den letzten Jahrzehnten ein vielfältiges und veränderungsreiches Thema im juristischen Bereich geworden. Immer wieder rücken Verhandlungen und Brüche solcher Verträge in das Blickfeld der Presse und sorgen für weltweite Beachtung.

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Die Aufkündigung des INF-Vertrages zwischen den USA und Russland sorgte im August 2019 für internationales Aufsehen und Interesse, hatte dieser Vertrag doch den Umgang mit nuklearen Mittelstreckenraketen zum Inhalt. Die Auflösung gab Grund zur Besorgnis. Doch nicht nur Russland und die USA haben auf dem Gebiet der bilateralen Verträge eine Vielzahl von Abkommen geschlossen. Auch und besonders Deutschland pflegt mithilfe von Verträgen eine Vielzahl von unterschiedlichen Beziehungen zu anderen Staaten.


Wie wichtig dabei insbesondere internationale völkerrechtliche Verträge sind, lässt sich bereits in den Wurzeln unseres deutschen Rechtssystems wiederfinden. So sind völkerrechtliche Verträge kein neue Instrument. Sie wurden immer wieder in der Geschichte des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlichster Herkunft und Religion genutzt, um die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. Bekannt ist dabei zum Beispiel der Westfälische Frieden von 1648, aber auch Reichs- und Religionsverträge zwischen Kaisern, Königen und Päpsten ziehen sich durch die deutsche Geschichte und haben sie wesentlich mitgeprägt.


Aber welche Verträge hat Deutschland bis heute abgeschlossen? Welche von ihnen gestalten unser Zusammenleben „Tür an Tür“ mit anderen Ländern besonders? Und wie kommt ein solcher Vertrag überhaupt zustande?

Wie wird ein völkerrechtlicher Vertrag verhandelt?

Grundsätzlich beginnt die Anbahnung eines völkerrechtlichen Vertrages wie bei den meisten anderen Verträgen auch mit dem Ziel, gemeinsame Interessen auf einer einheitlichen Grundlage besser durchsetzen zu können. Die Rechtssubjekte, also Vertragspartner des Völkerrechts, sind dabei grundsätzlich souveräne Staaten, können aber auch – unter eingeschränkten Bedingungen – internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sein.

Haben diese ein Ziel, also ein gemeinsames Interesse gefunden, verläuft sowohl die Anbahnung als auch Aushandlung der Bedingungen über die zuständigen Diplomaten und Regierungen. Diese regeln, welche Rechte und Pflichten sich zukünftig aus dem Vertrag ergeben sollen.

Wie sind völkerrechtliche Verträge in Deutschland geregelt?

In Deutschland selbst ist die Erörterung solcher Verträge in Art. 59 I Satz 2 GG explizit geregelt. Hier wird auf den Bundespräsidenten verwiesen, der die Verträge mit auswärtigen Staaten abschließen soll. Sind die vertraglichen Voraussetzungen und Ansprüche geregelt und festgelegt, erfolgt im nächsten Schritt dann die Ratifizierung, also die von den Vertragsparteien verbindliche Erklärung zum Inhalt und Abschluss des Vertrages durch das Staatsoberhaupt, in der Regel nach Zustimmung durch die jeweiligen Parlamente. Der letzte Schritt, das Inkrafttreten, erfolgt dann regelmäßig ab dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt oder der Zustimmung aller Parteien zum Abkommen, die diesen dann, je nach Landesrecht, selbst umsetzen.

Was ist das Wiener Übereinkommen?

Besonders wichtig für die Entstehung all dieser Übereinkünfte ist dabei ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahre 1969, das sogenannte Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Dieses regelt die Grundlage für eine Vielzahl völkerrechtlicher Verträge und beinhaltet bis heute insgesamt 117 Vertragsparteien, darunter auch Deutschland. Es bildet einen Regelkatalog für alle nach dem Beitritt zum Abkommen weiteren abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und somit eine Art weltumspannende Grundlage, an die sich die Teilnehmer halten müssen.


Seine große Stärke – ein Vertrag für alle zukünftigen Verträge – bildet dabei auch seine größte Schwäche. Da das Wiener Übereinkommen selbst nur ein völkerrechtlicher Vertrag ist, hat es keinen höheren Rang als die auf seiner Basis geschlossenen Verträge. Es kann also theoretisch von seinen Bestimmungen abgewichen werden. Trotzdem bietet es die viel genutzte Möglichkeit einer staatenübergreifenden Grundlage über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags und den Umgang mit diesem und stärkt so – wie es auch in seinem Vorwort beschrieben wird – die Wichtigkeit einer friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern und eine Kodifizierung zur Förderung dieser Arbeit.

Welche völkerrechtlichen Verträge hat Deutschland bisher abgeschlossen?

– Die europäische Menschenrechtskonvention


Ein der Allgemeinheit bekannterer, ebenfalls dem friedlichen Zusammenleben von Staaten gewidmeter Vertrag, ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,. Deutschland zählt zu den Unterzeichnern des am 03. September 1953 in Kraft getretenen Vertrags. Er ist mittlerweile für 47 Staaten verbindlich und entfaltet somit trotz seines Namens weit über den europäischen Kontinenten hinaus Wirkung. Besonders wichtig und außergewöhnlich für die rund 820 Millionen Bürger der Mitgliedsländer war neben dem Schutz der daraus entspringenden Grundrechte auch die Möglichkeit, diese durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerichtlich einzuklagen.


Mit der Entstehung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 1959 war es erstmals – damals noch mit eingeschränkten Befugnissen des EGMR – möglich, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung der Konvention überprüfen zu lassen. Seit einer grundlegenden Reform im Jahre 1998 ist der Gerichtshof, bestehend aus 47 vollamtlichen Richtern, gesondert für die Wahrung und Sicherung des Vertrages zuständig, welche er durch zahlreiche Urteile ausübt.

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Urteile durch die betroffenen Staaten hat in den letzten Jahren auch zu einer zunehmenden Veränderung von nationaler Gesetzgebung und einem aufmerksameren Umgang der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Menschenrechte geführt, was den EGMR zu einer besonders wichtigen Instanz für seine Unterzeichnerstaaten macht und machte. Die europäische Menschenrechtskonvention ist daher, anders als das Wiener Übereinkommen, ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Bevölkerung der Mitgliedsländer auch direkt und alltäglich berührt.

– Der Vertrag über die Europäische Union

Ein weiterer, uns in unserem Alltag ständig begleitender Vertrag, den Deutschland auf völkerrechtlicher Basis geschlossen hat, ist der Vertrag über die europäische Union. Dieser wurde 1992 in Maastricht unterzeichnet und trat 1993 in Kraft. Sein Zustandekommen schuf die Europäische Union mit einer gemeinsamen Wirtschafts- Währungs- und Sicherheitspolitik.

Auch hier wird vom Laien oft übersehen, dass dieser kein „europäisches Verfassungsrecht“ bildet, sondern einen klassischen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten, der heute als Grundlage aller Handlungsmöglichkeiten der EU–Mitglieder dient und aus einem Prozess von verschiedenen Abkommen entstand.

– Weitere völkerrechtliche Verträge

Neben diesen wirkte und wirkt Deutschland zusätzlich noch in unterschiedlichsten weiteren Verträgen mit. Bekannt sind hier vor allem die Charta der Vereinten Nationen, das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die UN–Kinderrechtskonvention und der Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union, um nur einige der geläufigeren völkerrechtlichen Verträge zu nennen.


Die meisten dieser Verträge bestehen schon lange und beständig und machen das Leben „Tür an Tür“ mit unterschiedlichen Kulturen und Völkern auf einer gemeinsamen Basis erst möglich. Ein besonderer Beweis für die Wichtigkeit dieser Übereinkommen ist auch, dass die Völker der europäischen Union die längste Friedensperiode Europas bilden, ein Erfolg der 2012 auch mit dem Friedensnobelpreis gekürt wurde.


Völkerrechtliche Verträge sind daher besonders in Zeiten der Globalisierung und Vernetzung mit sich neu ergebenden und noch unbekannten Problemkonstellationen wichtiger und bedeutsamer denn je, und daher für Deutschland bis heute ein essentieller Verdienst der Diplomatie und eine wichtige Grundlage der Völkerverständigung.

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Isabella von Kempski
Autorin
Isabella von Kempski

Isabella von Kempski, studiert an der Universität Heidelberg Jura. Neben der Uni ist sie Mitglied bei studentischen Zeitschriften der Universität Heidelberg und spielt Hockey im Verein.

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