
§ 854 BGB – Erwerb des Besitzes einfach erklärt: Schema, Beispiel, Erklärung
§ 854 BGB regelt, wie man Besitz an einer Sache erwirbt – nämlich durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Die Vorschrift betrifft vor allem den unmittelbaren Besitz, also die direkte Kontrolle über eine Sache. Wir erklären die gesetzlichen Grundlagen, das Prüfungsschema und und aktuelle Gerichtsurteile.
§ 854 BGB – Erwerb des Besitzes einfach erklärt
Der Besitz spielt im deutschen Sachenrecht eine zentrale Rolle. Doch wie wird Besitz rechtlich überhaupt erworben? § 854 BGB liefert die Antwort. In diesem Beitrag erfährst du kompakt und verständlich, wie der Besitz an einer Sache entsteht, was darunter zu verstehen ist und wie das Ganze in der Praxis aussieht.
§ 854 BGB – Gesetzestext
- Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
- Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Quelle: Gesetze im Internet § 854 BGB

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§ 854 BGB – Erklärung
Die Norm beschreibt, wie man unmittelbaren Besitz erlangt. Unmittelbarer Besitzer ist nach § 854 derjenige, der die tatsächliche Kontrolle über eine Sache selbst ausübt – oder, nach § 855, durch eine Person, die für ihn als Besitzdiener handelt.
In § 854 selbst steht das Wort „unmittelbar“ zwar nicht, aber in der Praxis wird der Besitz hier auf den unmittelbaren Besitz bezogen. Der Gesetzgeber hat keine eigene Definition für den unmittelbaren Besitz gegeben. Stattdessen sagt das Gesetz nur, wie man Besitz erwirbt oder verliert (§§ 854, 856 BGB). (1)
Beispiel: Sachen in einem verschlossenen Haus – Besitzer ist, wer den Schlüssel hat. Er kann jederzeit auf die Sachen zugreifen, andere nicht. Wer den Schlüssel bekommt, wird nur dann Besitzer, wenn der ursprüngliche Besitzer freiwillig auf seinen Besitz verzichtet.
Für die Bejahung des unmittelbaren Besitzes muss die tatsächliche Sachherrschaft zudem von gewisser Dauer sein, also nicht nur vorübergehend ausgeübt werden, und nach außen erkennbar sein. (2)
Der unmittelbare Besitz endet, wenn jemand die tatsächliche Kontrolle über eine Sache verliert. Das kann entweder freiwillig geschehen, etwa durch Wegwerfen, die Übergabe an eine andere Person oder den Auszug aus einer Wohnung, oder unfreiwillig, zum Beispiel durch Diebstahl, Unterschlagung oder schlichtes Abhandenkommen der Sache. Entscheidend ist dabei allein der tatsächliche Wille, den Besitz aufzugeben. (3)
Quellen:
(1) MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 854, beck-online
(2) BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 854, beck-online
(3) HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 854 Rn. 2, beck-online.

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§ 854 BGB – Beispiel
Lisa kauft einen Laptop im Elektronikgeschäft. Als ihr der Verkäufer den Laptop übergibt, erlangt Lisa den Besitz daran – sie hat nun die tatsächliche Sachherrschaft.
Auch wenn der Laptop ihr bislang nicht rechtlich gehört (z. B. wenn der Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt geschlossen wurde), ist sie dennoch Besitzerin des Laptops.
§ 854 BGB – Konkreter Fall
Amtsgericht München, Urteil vom 20. Januar 2025 – 191 C 19243/24
Sachverhalt
Eine Autofahrerin parkte am 22. Juni 2024 ihren BMW Z4 auf einer privaten Stellplatzzufahrt in einer Tiefgarage in München. Dadurch wurde ein anderer Stellplatznutzer daran gehindert, mit seinem Fahrzeug auszufahren. Dieser beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen, das den BMW Z4 entfernte. Die Autofahrerin erhielt ihren Pkw nach Hinterlegung des Abschleppbetrags zurück und klagte anschließend gegen das Abschleppunternehmen auf Freigabe des Geldes. Das Abschleppunternehmen verlangte hingegen die Freigabe zugunsten des Unternehmens.
Entscheidung des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig war. Durch das Zuparken wurde sowohl das Eigentum am Fahrzeug des Stellplatznutzers verletzt, da dieser es nicht bestimmungsgemäß nutzen konnte (§ 903 BGB), als auch der Besitz an dem Stellplatz gestört, da der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung durch den Eigentümer unmittelbaren (Fremd-)Besitz daran hatte (§ 854 BGB). Die Besitzstörung war rechtswidrig, ein Rechtfertigungsgrund lag nicht vor. Auch ein Abwarten auf eine mögliche Ermittlung der Fahrzeughalterin durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen.
Quelle: https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der-zugeparkte-tiefgaragenstellplatz-3310541

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§ 854 BGB – Prüfungsschema
Um den originären Erwerb des unmittelbaren Besitzes zu prüfen, geht man in zwei kurzen Schritten vor:
1. Tatsächliche Sachherrschaft
Befindet sich die Sache in der tatsächlichen Gewalt des Betroffenen?
2. Besitzbegründungswille
Die tatsächliche Sachherrschaft muss zudem von einem entsprechenden Willen getragen werden
Quelle: HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 854 Rn. 3, beck-online.
§ 854 BGB einfach erklärt – FAQs
§ 854 BGB regelt den Erwerb des Besitzes durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Dabei reicht eine Einigung, wenn der Erwerber zur Ausübung der Gewalt in der Lage ist.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache selbst ausübt. Alternativ kann auch eine Person für ihn als Besitzdiener handeln.
Nein, das Wort „unmittelbar“ steht nicht im Gesetzestext. In der Praxis wird § 854 BGB jedoch auf den unmittelbaren Besitz bezogen.
Die tatsächliche Sachherrschaft muss von gewisser Dauer und nach außen erkennbar sein. Außerdem muss ein Besitzbegründungswille vorhanden sein.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache selbst ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB). Beispiel: Ich habe das Buch in meiner Tasche. Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn jemand die Sache durch einen anderen aufgrund eines Rechtsverhältnisses besitzt (§ 868 BGB). Beispiel: Ich verleihe mein Buch – der Entleiher hat unmittelbaren, ich mittelbaren Besitz.
Der Besitz kann freiwillig durch Übergabe, Wegwerfen oder Auszug enden. Er kann aber auch unfreiwillig durch Diebstahl oder Verlust der Sache entfallen.
Laut eines Urteils des Amtsgerichts München war ein Abwarten auf die Ermittlung einer Fahrzeughalterin nicht notwendig. Die Besitzstörung rechtfertigte das sofortige Abschleppen des Autos.

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