Berufsbilder: (Fach)Anwalt im internationalen Wirtschaftsrecht

Die Beratertätigkeit im Kontext internationaler Verträge ist herausfordernd, abwechslungsreich und hochinteressant. Ein Erfahrungsbericht.

Spezialbegriff „Internationales Wirtschaftsrecht“

Im Zuge der Globalisierung wächst die Nachfrage nach juristischen Kompetenzen und darauf ausgerichteten Ausbildungswegen im Bereich des „internationalen Wirtschaftsrechts“. Unter diesem Begriff werden verschiedenste Spezialbereiche des primär internationalen Handels- und Gesellschaftsrechts zusammengefasst, die sehr vielfältige Anforderungen an das Profil von Anwält:innen mitbringen.

Die Aufzählung der verschiedenen Rechtsgebiete, die in der Ausbildung zum Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht behandelt werden, lässt erahnen, dass bei den meisten Kolleg:innen spätestens nach der Absolvierung der theoretischen Ausbildung eine Spezialisierung innerhalb der Spezialisierung stattfindet.

So stehen hier, neben der inhaltlichen Fachkompetenz, auch die Fähigkeiten der Kandidaten im Vordergrund, sich in komplexe internationale Vertragsbeziehungen einzudenken und einen (Verständnis-) Zugang zu dem jeweiligen Sprach- und Kulturraum zu entwickeln. Wie abwechslungsreich der Beruf des noch relativ jungen „Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht“ ist, zeigt der nachfolgende Beitrag.

Seit 2014: „Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht“

Im Jahr 2014 wurde der „Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht“ in die Fachanwaltsordnung (FAO) aufgenommen. Dadurch wurde einem in den letzten Jahren gewachsenen Bedürfnis Rechnung getragen, denjenigen Anwält:innen die Führung eines Fachanwaltstitels zu ermöglichen, die überwiegend und spezialisiert Fälle aus dem grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr bearbeiten. Davor gab es lediglich Fachanwaltsbezeichnungen, die Teilbereiche umfassten, wie etwa den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder den Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Diesen fehlte aber das charakteristische Merkmal des internationalen Bezuges.

Häufig ist es so, dass der für die jeweilige Situation benötigte Vertrag überhaupt nicht in eine der klassischen Kategorien passt.

Dieses Manko hat der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht ausgeglichen. Der Begriff „Wirtschaftsrecht“ wurde bewusst gewählt, weil er ein breites Spektrum beschreibt. Schließlich gibt es internationale Vertrags- und Rechtsbeziehungen in allen möglichen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Im Vordergrund steht aber der Bereich des international vereinheitlichten Handels- und Gesellschaftsrechts. Dieser wird ergänzt durch das Kollisionsrecht, das internationale Zivilprozess- und das Schiedsverfahrensrecht. Weitere Bausteine sind das europäische Beihilfen- und Wettbewerbsrecht, Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs-, und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr und die Grundzüge des internationalen Steuerrechts.

Spezialisierung innerhalb der Spezialisierung

Die Aufzählung der verschiedenen Rechtsgebiete, die in der Ausbildung zum Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht behandelt werden, lässt allerdings schon erahnen, dass bei den meisten Kolleg:innen nach der Absolvierung der theoretischen Ausbildung (oder bereits davor) eine Spezialisierung innerhalb der Spezialisierung stattfindet.

Kaum ein Berater wird permanent parallel, beispielsweise im internationalen Kartell-, Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht, tätig sein. Dafür sind die jeweiligen Einzelgebiete schon für sich gesehen zu komplex. Es ist aber sicherlich ein großer Vorteil in der Beratungspraxis, wenn Grundkenntnisse in den genannten Gebieten vorhanden sind.

Im Falle des Autors ist es beispielsweise so, dass der Fokus seiner anwaltlichen Tätigkeit im internationalen Wirtschaftsrecht auf der Prüfung, Gestaltung und Verhandlungen internationaler, meist in englischer Sprache verfasster Kauf- und Lieferverträge liegt. Hinzu kommen Entwicklungsverträge und grenzüberschreitende Kooperationsverträge verschiedenster Prägung. Sollte es aus derartigen Vertragsbeziehungen zu Streitigkeiten kommen, wird der Autor auch als Parteivertreter in Gerichts- und Schiedsverfahren tätig.

Fachanwält:innen für internationales Wirtschaftsrecht sollten in der Lage sein, das von den Parteien Gewollte in einen klar formulierten Vertrag „zu gießen“. Jedes technische Detail verstehen muss man nicht.

Häufig ist es so, dass der für die jeweilige Situation benötigte Vertrag überhaupt nicht in eine der klassischen Kategorien passt. In solchen Fällen ist nach einer (hoffentlich) vollständigen Erfassung des Sachverhalts und der Bedürfnisse der beteiligten Parteien kreatives und verständiges Arbeiten bei der Vertragsgestaltung gefragt.

An dieser Stelle soll betont werden, dass gerade der erste Teil, nämlich das Entwickeln eines Verständnisses von der geplanten Geschäftsbeziehung, von essenzieller Bedeutung ist. Hier gilt es, dem Mandanten die richtigen Fragen zu stellen. Der Anwalt muss sicherlich nicht jedes technische Detail verstehen, wenn es beispielsweise um den Verkauf einer hochkomplexen Maschine geht.

Er sollte aber ein grundlegendes Verständnis von den Inhalten und Hintergründen haben, um in der Lage zu sein, das von den Parteien Gewollte in einen klar formulierten Vertrag „zu gießen“. Auf Beraterseite ist daher neben einer schnelle Auffassungsgabe ein grundlegendes Interesse an den verschiedensten, absolut nicht juristischen Aspekten einer Geschäftsbeziehung erforderlich. Hier seien beispielsweise Punkte wie technische Zusammenhänge, Vertriebsthematiken, regionale Besonderheiten, Handelsbräuche oder Produktkenntnisse genannt.

// Auch interessant: Zuflucht bei Schiedsgerichten

Keine Neuigkeit verpassen!

Karrieretipps, Veranstaltungstermine und Stellenangebote direkt in deinem Posteingang.

*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Die 3-Fragen-Regel der Vertragsgestaltung

Sofern der Inhalt der Geschäftsbeziehung verstanden ist, stellen sich sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Prüfung eines von der Gegenseite vorgelegten Entwurfes erst einmal drei Einstiegsfragen, deren Beantwortung grundlegende Weichen für die weitere Herangehensweise stellt:

  1. Wer sind die Vertragsparteien/Vertragspartner?
  2. Welches Recht soll Anwendung finden?
  3. Soll ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht im Fall eines Rechtsstreits aus dem oder über den Vertrag entscheiden?

Die Beantwortung der ersten Frage ist keineswegs immer klar. Bei international aufgestellten Unternehmen und Konzernstrukturen ist häufig erst einmal zu entscheiden, welches der konzernangehörigen Unternehmen Vertragspartner sein soll oder kann. Sollte es beispielsweise eine deutsche Gesellschaft oder gar die Muttergesellschaft sein? Oder ist es vorzugswürdig, dass die in dem Land des Geschäftspartners gegründete und aktive Gesellschaft kontrahiert? Hier können mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Genannt seien beispielsweise (internationale) steuerliche Gesichtspunkte. Auch exportrechtliche Aspekte können wichtig sein, wenn es darum geht, welches Unternehmen den Kaufgegenstand in das Land des Käufers einführt.

Eine offensichtlich entscheidende Weiche wird durch die Beantwortung der zweiten Frage gestellt. Nahezu alle Rechtsordnungen der Welt kennen das Prinzip der freien Rechtswahl. Hiervon sollten die Vertragspartei- en auch unbedingt Gebrauch machen. Ansonsten muss das einschlägige Kollisionsrecht entscheiden, welche Rechtsordnung auf das Rechtsverhältnis anwendbar sein soll.

Aus Sicht eines deutschen Anwalts ist klar, dass er bzw. sie nur dann tätig werden kann, wenn deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Sollte das Recht eines anderen Landes Grundlage sein, ist der lokale Anwalt zumeist auf einen „Sanity Check“, also eine oberflächliche Durchsicht mit grundlegendem juristischen Sachverstand, beschränkt. Eine ganzheitliche Beratung kann im fremden Recht freilich aber nicht erfolgen.

Auf Beraterseite ist neben einer schnelle Auffassungsgabe ein grundlegendes Interesse an den verschiedensten, absolut nicht juristischen Aspekten einer Geschäftsbeziehung erforderlich.

Auf Beraterseite ist daher neben einer schnelle Auffassungsgabe ein grundlegendes Interesse an den verschiedensten, absolut nicht juristischen Aspekten einer Geschäftsbeziehung erforderlich.

In solchen Fällen arbeitet MELCHERS seit vielen Jahren mit Partnerkanzleien aus dem globalen juristischen Netzwerk AllyLaw (www.ally-law.com) zusammen. Sofern der Mandant dies wünscht, kann kurzfristig eine renommierte Wirtschaftskanzlei aus dem jeweiligen Land hinzugezogen werden. In den meisten Fällen sind uns die bearbeitenden Anwälte persönlich bekannt und deswegen auch mit Überzeugung zu empfehlen. Dieses Netzwerk hat sich über die Jahre hinweg schon in zahlreichen Fällen bewährt. Es ist ein wichtiges Tool für den international tätigen Rechtsberater.

Die Beantwortung der dritten Frage ist gerade im internationalen Kontext wichtig. Sollen es die Parteien dabei belassen, dass ein staatliches Gericht in einem eventuellen Rechtsstreit entscheiden soll? In diesem Fall kann über eine Gerichtsstandvereinbarung nachgedacht werden. Oder soll eine sogenannte Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen werden? Diese hat zur Folge, dass ein privates Schiedsgericht (beispielsweise auf Grundlage der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, ICC) im Falle einer Streitigkeit exklusiv zuständig sein soll. Hier gilt es natürlich, verschiedene Erwägungen anzustellen.

Die Vollstreckbarkeit des Urteils

Näher eingegangen werden soll an dieser Stelle aber lediglich auf die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils bzw. des Schiedsspruchs. Hier ist es nämlich aus europäischer Sicht so, dass Urteile deutscher (oder auch staatlicher europäischer Gerichte) außerhalb der Grenzen der EU sehr häufig nicht vollstreckt werden. Umgekehrt ist das übrigens nicht anders. Mit einem deutschen Zahlungstitel ist beispielsweise in Russland, China oder auch häufig in US-Bundesstaaten wenig bis nichts anzufangen. Es fehlen hierfür die Rechtsgrundlagen, zum Beispiel Vollstreckungsabkommen.

Anders ist das bei Schiedssprüchen privater Schiedsgerichte. Denn es gibt bereits seit 1959 das sogenannte „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“. Hierbei handelt es sich um ein internationales Abkommen, das mittlerweile von weit mehr als 150 Vertragsstaaten unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten einen in einem anderen Staat ergangenen Schiedsspruch als solchen anzuerkennen und durchzusetzen. Nur soweit ein besonderer Vorbehalt geltend gemacht wird, beschränkt sich dies auf Mitgliedsstaaten – im Normalfall werden auch Schiedssprüche aus Drittstaaten begünstigt.

Nahezu alle relevanten „Player“ im internationalen Handel, zum Beispiel auch China, Russland, die USA, sämtliche EU-Staaten und UK, sind Mitgliedsstaaten. Dadurch ist gewährleistet, dass Schiedssprüche ausländischer Schiedsgerichte im jeweiligen Land auch tatsächlich durchgesetzt werden können. Das ist natürlich ein gewichtiges Argument dafür, dass in einem internationalen Vertrag die Wahl eher zugunsten einer Schiedsklausel anstelle der staatlichen Gerichte fällt.

Nahezu alle Rechtsordnungen der Welt kennen das Prinzip der freien Rechtswahl.

Fazit — Internationales Wirtschaftsrecht

Der vorliegende Artikel kann selbstverständlich nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsbereich einer international tätigen Anwaltskanzlei beleuchten. Mit Überzeugung kann der Autor, der selbst seit 2017 Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht ist, aber resümieren, dass die Beratertätigkeit im Kontext internationaler Verträge äußerst herausfordernd, abwechslungsreich und hochinteressant ist.

Erwähnenswert und prägend ist auch, dass die Tätigkeit Kontakte mit Menschen aus den verschiedensten Sprach- und Kultur- räumen mit sich bringt. Selbstverständlich sollte man den Wunsch und die Fähigkeit haben, Mandate außer- halb der eigenen Muttersprache zu bearbeiten, vor allen Dingen natürlich in englischer Sprache.

Dieser Artikel erschien zuerst im mylawguide 2021, dem Karrierehandbuch für Juristinnen und Juristen.

Portrait Samuel Gruber, Autor bei IQB und myjobfair
Autor
Samuel Gruber

Samuel Gruber ist Partner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, MELCHERS Rechtsanwälte