Verbeamtung mit Handicap — Chronische Erkrankung im öffentlichen Dienst

Geringe Wochenarbeitszeit, Gleitzeit, Teilzeit, Sonderurlaub, Sabbat-Jahr – diese Flexibilität macht eine Karriere bei der öffentlichen Hand gerade für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen attraktiv. Doch es bestehen Einstellungshürden, die es zu überwinden gilt.

Gesundheitliche Eignung: Einstieg in den öffentlichen Dienst trotz Beeinträchtigungen

Geringe Wochenarbeitszeit, Gleitzeit, Teilzeit, Sonderurlaub, Sabbatjahr – diese Flexibilität macht eine Karriere bei der öffentlichen Hand gerade für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen attraktiv. Doch es bestehen Einstellungshürden, die es zu überwinden gilt.

Eine dieser Hürden ist die sogenannte gesundheitliche Eignung. Was es damit auf sich hat und ob eine Erkrankung den Traum von einer sicheren Stelle beim Staat beendet, dazu haben wir einen ausgewiesenen Beamten- und Diziplinarrechtler um Expertenrat gefragt.

Verbeamtung & Beschäftigung im Öffentlichen Dienst

Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt regelmäßig in Form der Verbeamtung oder einer Tarifbeschäftigung, also als Beamt*in oder Beschäftigte/r. Für Tarifbe­schäftigte gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen in Verbindung mit dem anzuwenden Tarifvertragsrecht.

Daher gelten hier gegenüber Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft auch nur wenige Besonderheiten für den Fall bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Wer hingegen eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt, der ist einer vollkommen anderen Systematik unterworfen.

Verbeamtung im Referendariat

Bei der Verbeamtung ist zu unterscheiden, ob sie nach Abschluss der Ausbildung erfolgen soll oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, wie es das darstellt. Immer mehr Länder gehen dazu über, die Ausbildung im Referendariat nicht mehr in Form eines Dienstverhältnisses besonderer Art durchzuführen, sondern die Referendare wieder zu verbeamten. Dies erfolgt dann in Form des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und endet spätestens mit Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung.

„Kann das Bestehen einer Schwerbehinderung vielleicht sogar ein Vorteil auf dem Weg in die Verbeamtung sein?“

Es handelt sich hierbei um einen durch die Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG geschützten Bereich der Ausbildung (Monopolausbildung). Entsprechend ist die die Anforderung an eine gesundheitliche Eignung weit geringer ist und beschränkt sich nur darauf, ob eine Person überhaupt zur Ausbildung geeignet ist.

Gesundheitliche Eignung als Solche

Der Zugang zu einem öffentlichen Amt richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wie es sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt. Von besonderer Bedeutung ist das Element der Eignung, die sich aus geistigen, körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften eines Bewerbers zusammensetzt.

Klammert man das Element der charakterlichen Eignung aus, dann verbleibt zusammenfassend die gesundheitliche Eignung, die als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe herangezogen wird.

Das BVerwG hat im Jahr 2013 definiert, dass ein Bewerber gesundheitlich erst dann nicht mehr als geeignet anzusehen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten über Jahre hinweg auszugehen ist.

Amtsbezogenheit

Gesundheitliche Eignung in verschiedenen Berufen: Kriterien und Unterschiede

Wie diese Formulierung nahelegt, hängt die Frage der gesundheitlichen Eignung von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Einzelfall kann auch die beabsichtigte konkrete dienstliche Tätigkeit der gewählten Laufbahn bei der Bewertung, ob die Bewerber*innen den gesundheitlichen Anforderungen des statusrechtlichen Amtes dauerhaft gewachsen sein werden, Berücksichtigung finden.

Dies leuchtet ein, denn schließlich kommen auf eine Richterin mit einem festen Arbeitsplatz andere Anforderungen zu als bei einer Tätigkeit im diplomatischen Dienst des Auswärtigen Amtes, bei dem auch eine uneingeschränkte Reisefähigkeit bestehen muss. Noch deutlicher wird dies am Beispiel einer (bei Jurist*innen nur selten erforderlichen) Polizeidienstfähigkeit als gesteigerte Form einer gesundheitlichen Eignung.

Der Vollzugsdienst als Polizeibeamter/in stellt höhere körperliche Anforderungen an Bewerber*innen, als dies bei einer Tätigkeit im höheren Dienst der Finanzverwaltung erforderlich ist. Die gesundheitliche Eignung orientiert sich also nicht nur an der Person, sondern auch am spezifischen Amt, in dem man tätig werden möchte.

Erheblichkeit

Beamtengesundheit: Die Herausforderung der Beurteilung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen im Kontext der Verbeamtung

Aus der Maßgabe des BVerwG ergibt sich weiter, dass nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen einer Verbeamtung entgegenstehen, also eine gewisse Erheblichkeit bestehen muss. Hier sind zunächst verschiedene Arten von Erkrankungen zu unterscheiden: bereits aufgetretene Erkrankungen, bestehende oder chronische Krankheitsbilder, aber auch Veranlagungen oder mögliche Gefahren von Begleiterkrankungen, und schließlich auch Auswirkungen von Behinderungen, die nicht notwendigerweise auch eine Erkrankung darstellen müssen.

Kernfrage ist immer, ob eine bereits aufgetretene Erkrankung, eine Veranlagung oder eine drohende Begleiterkrankung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (also deutlich mehr als 50%) zu einem vorzeitigen Arbeitsausfall führen könnte. Bei Kinderkrankheiten ist diese Frage einfach zu beantworten, aber wie ist dies bei psychischen Krankheitsbildern, einer genetischen Veranlagung, einem chronischen Krankheitsbild oder auch nur körperlichen Zuständen, die häufig erst viele Jahre später zu manifesten Erkrankungen führen? Einzelne Beispiele:

Chronische Erkrankungen im Kontext der Verbeamtung

Zwischen Ausschlusskriterium und individueller Betrachtung

Während eine einmalig aufgetretene oder eine aktuell bestehende Erkrankung noch kein Hindernis für eine Verbeamtung bedeuten muss, so führen chronische Erkrankungen sehr häufig zu der Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist das Feld der chronischen Erkrankungen weit. Bei einer entzündlichen Erkrankung des Nervensystems (z. B. Multiple Sklerose) oder bei entzündlichen Erkrankungen des Skelettsystems (wie etwa Morbus Bechterew, Rheuma) scheint die Frage der gesundheitlichen Eignung schnell zum Nachteil des Bewerbers geklärt.

Doch was ist mit schwachen Verlaufsformen oder anderen chronischen Erkrankungen, die mit einer entsprechenden Medikation eingestellt werden können? Zu denken sei hier nur an eine chronische Verlaufsform einer Migräne, Erkrankungen der Schilddrüse (Hashimoto-Thyreoiditis) oder auch einer Diabetes.

Prognoseentscheidung bei chronischen Erkrankungen

Blick auf Hashimoto, Diabetes, Rheuma und mehr

Im Bereich der chronischen Erkrankungen gilt umso mehr der konkrete Einzelfall der Bewerber*innen und der Blick auf die konkrete Laufbahn, die eingeschlagen werden soll. Eine rheumatische Erkrankung muss die Dienstfähigkeit auf Dauer nicht beeinträchtigen, auch wenn die Erkrankung bei zunehmender Verschlechterung vielleicht Modifikationen der Arbeitsplatzumgebung erforderlich macht.

Eine gut eingestellte Diabetes muss zu keinen Auswirkungen führen, kann aber die Ausübung eines konkreten Amtes unmöglich machen (beispielsweise in Sicherheitsbereichen). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist immer eine Prognoseentscheidung, die durch einen Amtsarzt getroffen wird.

Für manche Erkrankungen sind die Prognosen eher schlecht, wie etwa bei der Multiplen Sklerose, bei anderen eher neutral, wie bei einer Schilddrüsenerkrankung. Eine gute Hilfestellung für eine eigene Einschätzung bieten hier die medizinischen Leitlinien, die für fast jede Erkrankung verfügbar sind und die auch Ausführungen zu Prognosen zu einem Krankheitsverlauf beinhalten.

Psychiatrische Beschwerdebilder und Verbeamtung

Die Herausforderung chronischer Erkrankungen

Zu den chronischen Erkrankungen zählen auch fast alle psychiatrischen Beschwerdebilder. Auch hier gilt es, einen genauen Blick auf diese Beeinträchtigungen zu werfen und genau zu untersuchen, in welchen Zusammenhang Diagnosen gestellt worden sind. Während einmalige, in einem direkten Zusammenhang mit einem auslösenden Ereignis stehende psychische Erkrankungen einer gesundheitlichen Eignung nicht entgegenstehen müssen, scheidet eine Verbeamtung in der Regel in den Fällen aus, in denen tatsächlich von einer chronischen Form gesprochen werden kann.

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Episodische Erkrankungen

Zwischen momentanen Belastungsreaktionen und langfristiger Eignung

Nicht selten kommt es auch vor, dass ein Bewerber während der Einstellungsuntersuchung erstmals von „seiner“ psychischen Erkrankung erfährt. War er bisher der Überzeugung, dass er etwa wegen Nervosität und Schlafstörungen doch nur Baldrian und Johanniskraut genommen habe, so hat der Hausarzt hier vielleicht – ohne Wissen des Bewerbers – die Diagnose einer psychischen Erkrankung gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.

Dies muss dann klargestellt werden, eine vorherige Kenntnis der eigenen Arztunterlagen ist unbedingt anzuraten. Eine psychiatrische Symptomatik hat häufig einen Auslöser, wie etwa einen Trauerfall, eine Trennung oder besonders belastende Situationen wie Prüfungsphasen oder auch traumatische Erlebnisse.

Nicht selten wirken hier mehrere Ursachen zusammen, die erst zu einer Belastungsreaktion führen. Solche Phasen können überwunden werden, sie treten dann später mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit nicht wieder auf. Eine gesundheitliche Eignung kann dann durchaus attestiert werden.

Manifeste Erkrankungen

Psychische Erkrankungen im Beamtenverhältnis: Prognose und statistische Annahmen

Von den episodischen Erkrankungen sind jedoch manifeste psychischen Erkrankungen, wie wiederholt auftretende Depressionen oder psychotische Zustände, zu unterscheiden. Diese sind zumeist unberechenbar, leider auch für den Facharzt. Prognosen über einen weiteren gesundheitlichen Verlauf können in diesen Fällen nur selten abgegeben werden und es muss auf statistische Annahmen zurückgegriffen werden.

Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst erfordert häufig auch eine besondere psychische Belastbarkeit und psychiatrische Erkrankungen stellen die häufigste Ursache einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit dar. Daher hält sich allgemein die Motivation eines Dienstherren zur Übernahme eines entsprechend veranlagten Bewerbers in das Beamtenverhältnis sehr in Grenzen.

Sonderfall körperliche Zustände

BMI und Adipositas in der Verbeamtung: Ein tieferer Blick auf den Einzelfall ist erforderlich

Als Kriterium einer gesundheitlichen Eignung wird auch immer wieder der Body-Mass-Index (BMI) herangezogen. Diese Maßzahl soll eine Aussage darüber treffen, ob eine Person normalgewichtig ist oder ob bei einer Person ein Übergewicht vorliegt, das in Form einer Adipositas als behandlungsbedürftige Erkrankung gilt. Der bloße Wert des BMI ist trügerisch, denn besonders trainierte Kraftsportler haben schnell einen bedenklichen BMI, ohne tatsächlich übergewichtig zu sein. Auch dies wird mitunter übersehen.

Während vor der Entscheidung des BVerwG im Jahr 2013 ab einem BMI von 35 automatisch die mangelnde Eignung angenommen wurde, muss heute ein genauer Blick auf den Einzelfall geworfen werden. Werte ab einem BMI von 30 sind nur noch als Anhaltspunkt zu sehen, dass eine Adipositas bestehen könnte. Relevant werden dann die Anamnese des Bewerbers, seine bisherige Krankheitsgeschichte und vielleicht sogar schon bestehende Erkrankungen des Bewerbers.

„Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist immer eine Prognoseentscheidung, die durch einen Amtsarzt getroffen wird.“

So kann auch bei einem hohen BMI noch die Möglichkeit der Verbeamtung bestehen, wenn keine familiäre Veranlagung, keine schon bekannte Diabetes oder ein vorhandener Bluthochdruck als weitere Risikofaktoren hinzutreten. In Grenzfällen kann eine kurzfristige Senkung des BMI durch Diäten eine gesundheitliche Eignung retten, während ein BMI ab 40 in der Regel nicht einmal weitere Prüfungen erfordert und die Bewerbung gleich abgelehnt werden kann.

Sonderfall Schwerbehinderung

Gleichbehandlung und gesundheitliche Eignung – Schwerbehinderung bei der Verbeamtung

Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt – diesen Text enthalten fast alle Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst. Ist das Bestehen einer Schwerbehinderung also ein Vorteil auf dem Weg in die Verbeamtung?

Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an, was sich am einfachsten an einem Beispiel erklären lässt: ein querschnittsgelähmter Bewerber hat keine Einschränkungen bis auf die Tatsache, dass er nicht laufen kann und ein besonderer Arbeitsplatz erforderlich ist. Für ihn bestehen fast alle Möglichkeiten einer Beschäftigung im höheren Dienst, sofern der konkrete Dienstposten diese Flexibilität zulässt.

Er könnte aber keine Tätigkeit ausüben, die eine volle körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzt. Ist die konkrete Tätigkeit, bzw. die konkrete Laufbahn grundsätzlich auch Personen mit Handicap möglich, dann gelten für sie geringere Anforderungen an eine gesundheitliche Eignung, als diese an „gesunde“ Bewerber gestellt werden.

Neben der Bevorzugung bei ansonsten gleicher fachlicher Eignung soll dies Nachteile kompensieren, die aus der Behinderung resultieren. Keinesfalls aber soll ein Vorteil entstehen, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang besteht. Dies wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Verbeamtung mit Handicap — Fazit

Egal, ob krank, beeinträchtigt oder behindert – eine Bewerbung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst sollte immer versucht werden. Auch wenn der erste Versuch nicht erfolgreich ist, so kann die Frage der Eignung jeder Dienstherr selbst beantworten und einen anderen Maßstab anlegen. Wer etwa im Bundesland Hessen abgelehnt wird, der kann es in Nordrhein-Westfalen versuchen oder beim Bund, wie auch bei einem kommunalen Dienstherrn.

Und letztlich muss nicht jedes Votum eines Amtsarztes zutreffen. Das Bewerbungsverfahren ist ein normales Verwaltungsverfahren und ist daher auch einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren zugänglich, selbst eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ist steht einer Bewerber*in offen.

Dieser Beitrag erschien zuerst im JURAcon Jahrbuch 2020

Michael A. Else, Autor bei IQB & myjobfair
Autor
Michael A. Else

Michael A. Else ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wiesbaden.