Die AfD, der Sitzungssaal und das BVerfG
BVerfG bestätigt: Demokratie funktioniert ohne „Medaillen“. Warum die AfD-Klage um den Otto-Wels-Saal scheiterte – Fakten und juristische Bewertung. Ein Beitrag von Dr. Michael Hördt.
AfD scheitert vor dem BVerfG: Warum der Otto-Wels-Saal kein Preis für Wahlerfolge ist
Saal 3S 001 – klingt auf den ersten Blick unscheinbar, hat aber eine besondere Symbolkraft. Es handelt sich um den zweitgrößten Fraktionssaal im Reichstag, der seit dem Einzug des Bundestages von der SPD unter dem Namen „Otto-Wels-Saal“ genutzt wird. Otto Wels hielt hier die letzte freie Rede im Reichstag, bevor das Ermächtigungsgesetz verabschiedet wurde und damit das Ende der Weimarer Republik und der Demokratie im Deutschen Reich besiegelt war.
Das berühmteste Zitat aus dieser Rede war:
„Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.“
Otto Wels stand danach auf der ersten Ausbürgerungsliste des Deutschen Reichs, gemeinsam mit 32 weiteren prominenten Gegnern der Nationalsozialisten. Damit verlor er die deutsche Staatsbürgerschaft und wurde staatenlos.
Die AfD-Fraktion erhob nach der Bundestagswahl Anspruch auf die Zuteilung dieses Saals als Fraktionssaal. Als zweitstärkster Fraktion stehe ihr der zweitgrößte Fraktionssaal zu. Solche Sitzungssäle dienen den Fraktionen vor allem zur internen Abstimmung von Positionen, zur Vorbereitung von Debatten und für Treffen mit Verbänden – sie sind nicht öffentlich zugänglich.
Der Ältestenrat des Bundestages entschied jedoch anders und wies der AfD einen kleineren Saal zu. Damit gab sich die AfD nicht zufrieden und zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Aber auch dort unterlag sie (Beschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 14/25). Wir schauen uns die gut begründete und zutreffende Entscheidung des BVerfG im Folgenden an und arbeiten klausurrelevante Punkte heraus.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Raumverteilung im Bundestag
AfD gegen Bundestag: Zentrale Argumente der Prozessparteien
Die AfD-Fraktion stellte einen Eilantrag und leitete ein Organstreitverfahren sowohl gegen den Bundestag als auch gegen den Ältestenrat ein. Sie machte geltend, in den ihr zugewiesenen Räumen nicht arbeitsfähig zu sein. Die Raumzuteilung müsse nach Fraktionsstärke erfolgen, so wie dem Zweitplatzierten bei einem Wettlauf die Silbermedaille zustehe, stehe ihr als zweitgrößter Fraktion das zweite Zugriffsrecht bei den Sitzungssälen und damit der zweitgrößte Saal zu, unabhängig davon, ob sie dort oder anderswo arbeiten könne.
Zudem seien Brandschutz- und Arbeitsstättenvorschriften nicht eingehalten. Einem Abgeordneten stünden im zugeteilten Saal rechnerisch nur 1,66 m² zur Verfügung, während die SPD in dem von der AfD beanspruchten Saal über 2,09 m² pro Fraktionsmitglied verfüge. Damit sei auch der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und eine faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) nicht gewährleistet.
Bundestag und Ältestenrat hielten dagegen: Mehrere Bestuhlungsvarianten hätten ergeben, dass der der AfD zugewiesene Saal durchaus nutzbar sei. Zudem sei bei kollidierenden Raumansprüchen zweier Fraktionen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT der Ältestenrat zur politischen Entscheidung berufen. Eine spiegelbildliche Zuteilung nach Fraktionsgröße sei dabei nicht erforderlich. Es handele sich um eine rein organisatorische Entscheidung. Solange keine gezielte Benachteiligung der AfD vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei, könne auch kein Verstoß gegen Art. 38 GG gegeben sein.
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§ 32 BVerfGG in der Klausur: Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
§ 32 BVerfGG: Grundlagen des Eilverfahrens
Für die Zulässigkeit gilt im Rahmen einer Klausur, dass man natürlich erst mal das Eilverfahren vor dem BVerfG finden muss. Dieses findet sich in § 32 BVerfGG. Eine einstweilige Anordnung kann für jedes Hauptsacheverfahren, für welches das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist, erfolgen, also auch für den Organstreit. Auch wenn das Verfahren aus § 32 BVerfGG eher selten geprüft wird, sollte man es und sein Schema kennen. Zumindest im mündlichen Teil meines eigenen ersten Staatsexamens wurde dieses Schema auch abgeprüft.
Für die Zulässigkeit sind im Folgenden zwei Punkte besonders relevant. Die übrigen Prüfungspunkte lassen sich zügig abhandeln, da sie entweder eindeutig vorliegen oder die gängigen Ausführungen zur Beteiligtenfähigkeit von Fraktionen betreffen.
Abgrenzung: Organstreitverfahren oder Verwaltungsrechtsstreit
Der erste klausurrelevante Punkt ist die Frage, ob überhaupt ein organstreitfähiges Rechtsverhältnis vorliegt.
Dass der Ältestenrat Antragsgegner ist, genügt hierfür allein nicht, da dieser auch Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Man könnte den Streitgegenstand durchaus dem Verwaltungsrecht zuordnen, schließlich geht es um die Ausstattung von Räumen, und auch Brandschutzvorgaben werden als nicht erfüllt gerügt.
Doch das BVerfG erkennt zutreffend den eigentlichen Kern des Antrags: Es geht nicht um Brandschutz oder Arbeitsstättenvorschriften, sondern um staatsorganisationsrechtliche Kompetenzen des Ältestenrates und die Vorgaben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Ausführungen zu Brandschutz und anderen verwaltungsrechtlichen Aspekten dienen aus Sicht der AfD-Fraktion lediglich der Untermauerung ihres Anspruchs, nicht einer Verweisung ins Verwaltungsrecht. Diese vom BVerfG herausgearbeitete Abgrenzung gilt es in einer Klausur klar darzustellen.
Antragsgegner im Organstreit: Rolle von Bundestag und Ältestenrat
Der zweite Punkt, den es in einer Klausur zu erkennen gilt, betrifft die Unzulässigkeit des Eilantrags gegenüber dem Bundestag. Dieser ist hier der falsche Antragsgegner, da er die angegriffene Entscheidung weder getroffen noch zu verantworten hat.
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Begründetheit des Organstreitantrags
Zentrale Erwägungen des BVerfG zur Begründetheit
In der Begründetheit zeigte sich jedoch, dass der Antrag offensichtlich unbegründet war. Ein Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG lag, wie das BVerfG richtig erkannte, nicht vor. Auch das Recht der Fraktion auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wurde nicht verletzt.
Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen des BVerfG an dieser Stelle zusammengefasst. Für das Studium gilt, dass diese Aussagen in einer Klausur (natürlich an den richtigen Prüfungsstellen) genannt werden müssen.
Der Sachverhalt wird in der Regel an dieser Stelle weitere Argumente und Aussagen liefern – niemand kann erwarten, dass man alle Punkte auswendig kennt. Insbesondere argumentiert das BVerfG auch mit der Historie des Ältestenrates, die man nicht parat haben kann. Da dies unterstützende Argumente sind, vernachlässigen wir sie hier, werden diese Argumente allerdings ausdrücklich im Sachverhalt genannt, gehören sie in die Argumentation.
Keine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG handelt das BVerfG relativ knapp ab. Es komme schon gar nicht darauf an, ob dieser Artikel überhaupt ein Recht der Fraktionen auf einen Sitzungssaal im Reichstag gewähre, wobei beim Lesen der Entscheidung durchaus mitschwingt, dass das Gericht dies eher verneinen dürfte. Entscheidend ist, dass alle Fraktionen einen Sitzungssaal erhalten haben. Selbst wenn man ein solches Recht annähme, ließe sich daraus kein Anspruch auf einen bestimmten Saal ableiten. Das BVerfG bringt in wenigen Sätzen auf den Punkt, warum ein solches Recht nach dem Grundgesetz nicht bestehen kann:
„Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist kein Wettkampf, bei dem der Erfolg einer Partei in der Wählergunst mit Auszeichnungen oder Belohnungen geehrt würde. Vielmehr ist sie ein politischer Wettbewerb um Programme für die Gestaltung der Lebensbedingungen und Belange in der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahl bestimmt wesentlich den Einfluss, den die Parteien auf die Willensbildung und die Entscheidungen in den Staatsorganen haben (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>). Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantieren daher keine Erfolgsprämien, sondern sichern die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. Diese hängen nicht von der Zuteilung eines bestimmten Sitzungssaals ab.“ (Rn. 35).
Gerade diese Ausführungen, was die Wahl zum Bundestag bedeutet, sind in einer Klausur deutlich darzustellen. Demokratie ist keine Veranstaltung nach dem „Winner-takes-all“ Prinzip. Es gibt keine Ehren für Platzierungen, sondern es geht um die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung, und diese findet im Bundestag und nicht in dessen Sitzungssälen für die Fraktionen statt. Die Größe des Sitzungssaals spielt also keine Rolle.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch Anwendung der GO-BT
Das BVerfG erkennt weiter zutreffend, dass kein Verstoß in Form einer Ungleichbehandlung durch eine fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT vorliegt. Achtung: In der Klausur kommt es darauf an, ob ein Verstoß gegen das GG vorliegt und damit gegen Verfassungsrecht. Daher muss auf eine Ungleichbehandlung abgestellt werden und nicht auf eine Verletzung des § 6 GO-BT.
Das BVerfG sieht den Ältestenrat als Koordinations- und Lenkungsgremium des Bundestages. Der Ältestenrat entscheidet über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages. Dabei soll er eine Verständigung der Fraktionen herbeiführen.
Kommt eine solche Verständigung nicht zustande, sieht das BVerfG dies zwar als Schwächung der Funktion des Ältestenrates, der grundsätzlich im Einvernehmen handeln soll. Ist eine Einigung jedoch nicht möglich, hält das Gericht eine einseitige Entscheidung, wie hier bei der Zuteilung der Sitzungssäle, dennoch für zulässig.
Schließlich muss sich der Ältestenrat auch von der Zielsetzung leiten lassen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern. Diese Zielsetzung hat Verfassungsrang. Daher war ein Mehrheitsbeschluss bei der Zuteilung der Sitzungssäle möglich. Ein Einvernehmen ist nicht von der Verfassung vorgegeben.
Auch in der Entscheidung des Ältestenrates, kein Zugriffsrecht nach Fraktionsstärke für die Sitzungssäle vorzusehen, liegt keine Willkür. Ein solches Zugriffsrecht wäre verfassungsrechtlich zwar zulässig, ist aber nicht zwingend geboten. Das BVerfG hält fest:
„Ausdrückliche Zugriffsrechte kennt das Grundgesetz ebenso wenig wie explizite Garantien von Fraktionssitzungssälen. Ein Zugriffsverfahren auf die Fraktionssitzungssäle könnte daher verfassungsrechtlich allenfalls dann geboten sein, wenn zur Wahrung des Gebots effektiver Opposition die von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte gleiche Mitwirkung aller Fraktionen an der parlamentarischen Arbeit anders nicht gesichert werden könnte. Hierfür fehlen jedoch erkennbare Anhaltspunkte.“ (Rn. 46)
Eine Verletzung der grundgesetzlichen Minderheitsrechte liegt in der Zuteilung des Sitzungssaals ebenfalls nicht. Weder sieht das Grundgesetz eine bestimmte Raumzuteilung vor, noch zählt diese zu den verfassungsrechtlich geschützten Minderheitsrechten.
Ebenso wenig verlangt das Grundgesetz eine strenge Proportionalität. Als Beispiel dient die Redezeit im Parlament: Solange sie nicht willkürlich bemessen wird, kann sie variieren. Würden die Redebeiträge nach Fraktionsgröße festgelegt, wäre dies praktisch kaum umsetzbar. Auch daran zeigt sich, dass im parlamentarischen Betrieb keine streng proportionale Verteilung in allen Belangen vorgegeben ist.
Entscheidend ist lediglich, dass die parlamentarische Arbeit nicht unmöglich gemacht wird – das sind die Vorgaben des Grundgesetzes. Soweit sich die AfD-Fraktion auf Arbeitsstättenverordnungen berief, stellte das BVerfG klar, dass es sich bei Fraktionssitzungssälen nicht um Büroarbeitsplätze handele und diese Vorschriften daher nicht einschlägig seien. Auch in Bezug auf den Brandschutz ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die vom Ältestenrat vorgelegten Beurteilungen unzutreffend gewesen wären.
Auch das Platzargument überzeugte nicht. Zwar stehen einem Abgeordneten im zugewiesenen Saal nur 1,66 m² zur Verfügung – doch in der 18. Legislaturperiode mussten sich Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion mit lediglich 1,49 m² begnügen und konnten dennoch arbeiten. Eine Mindestfläche pro Abgeordnetem im Sitzungssaal kennt das Grundgesetz nicht.
Das BVerfG zeigt m. E. deutlich und richtig auf, dass kein verfassungsrechtlicher Verstoß vorliegt.
Diese Punkte gilt es in einer Klausur sauber herauszuarbeiten. Entscheidend für die Argumentation ist vor allem, dass die eigentliche parlamentarische Arbeit nicht im Fraktionssitzungssaal stattfindet und das Grundgesetz keine strikte Proportionalität in allen Belangen des parlamentarischen Lebens verlangt. Wer dies argumentativ überzeugend darstellt, kann auf eine gute Note hoffen.
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Abschließende Gedanken
Man muss sich das einmal vorstellen. Der Otto-Wels-Saal in der Hand einer Partei, die einen Faschisten in Thüringen als Ministerpräsident installieren wollte (), deren ehemaliger Vorsitzender die Zeit des Nationalsozialismus als „Fliegenschiss“ bezeichnete, bei der für mehrere Landesverbände sowie den Bundesverband eine Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ im Raum steht (auch wenn sie bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht so bezeichnet werden dürfen) und die das Konzept der „Remigration“ verfolgt. [1]
Unvorstellbar. Man darf davon ausgehen, dass der Name Otto Wels bei einem Erfolg der AfD wohl getilgt worden wäre, ein weiterer Baustein in den Versuchen der Partei, Geschichte umzuschreiben. Otto Wels steht für vieles, was der AfD ein Dorn im Auge sein dürfte. [2]
Der Fall offenbart zugleich einen weiteren Aspekt der Strategie und des Denkens der AfD. Statt sich mit Sachthemen zu befassen, geht es in erster Linie um Wirkung. Das erinnert an die MAGA-Bewegung in den USA, bei der Trumps Konterfei allgegenwärtig sein muss und historische Ereignisse umgedeutet oder verschwiegen werden. Die Größe der Partei soll inszeniert werden, anstatt sich in konstruktiver Sacharbeit zu zeigen. Das ist ein Merkmal von Autokratien, nicht des demokratischen Wettbewerbs. Dieser dreht sich nicht um Auszeichnungen und Symbole, sondern um die Gestaltung der Lebensbedingungen der Menschen. Das BVerfG hat dies zutreffend herausgestellt.
Das Wichtigste in Kürze
- Symbolträchtiger Saal: Der Otto-Wels-Saal im Reichstag ist nach dem SPD-Politiker benannt, der 1933 die letzte freie Rede gegen die Nationalsozialisten hielt. Seine historische Bedeutung macht ihn zu einem besonderen Ort – und zum Ziel der AfD.
- AfD-Forderung: Als zweitstärkste Fraktion forderte die AfD den zweitgrößten Sitzungssaal, analog zu einer „Silbermedaille“ für Wahlerfolge. Der Ältestenrat des Bundestags wies dies zurück und teilte ihr einen kleineren Saal zu.
- Rechtliche Eskalation: Die AfD zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und argumentierte mit Platzmangel, Brandschutzmängeln und Verletzung der Gleichbehandlung. Der Bundestag und Ältestenrat hielten dagegen: Die Zuteilung sei eine organisatorische Entscheidung ohne Verfassungsverstoß.
- Kernargument der AfD: Die Fraktion behauptete, die Raumzuteilung müsse streng nach Fraktionsstärke erfolgen – ähnlich einem „Wettlauf“. Zudem kritisierte sie, dass ihren Abgeordneten nur 1,66 m² Platz zustehen, während die SPD im Otto-Wels-Saal 2,09 m² pro Mitglied habe.
- BVerfG-Entscheidung: Das Gericht wies die Klage am 27. Januar 2026 ab (2 BvE 14/25) und betonte, dass Wahlen kein „Wettkampf um Auszeichnungen“ seien. Demokratie diene der Willensbildung, nicht der Vergabe von Privilegien wie Sitzungssälen.
- Kein Recht auf bestimmten Saal: Das BVerfG stellte klar, dass das Grundgesetz (GG) kein Recht auf einen bestimmten Sitzungssaal garantiere. Alle Fraktionen hätten zwar Anspruch auf Räume, aber nicht auf symbolträchtige Orte wie den Otto-Wels-Saal.
- Gleichbehandlung gewahrt: Das Gericht sah keine Verletzung von Art. 38 GG oder des Grundsatzes fairer Anwendung der Geschäftsordnung. Der Ältestenrat handle als Koordinationsgremium – Einvernehmen sei wünschenswert, aber keine Verfassungsvorgabe.
- Keine strenge Proportionalität: Das BVerfG verwies auf Beispiele wie Redezeiten: Auch diese seien nicht exakt nach Fraktionsgröße verteilt. Entscheidend sei, dass die parlamentarische Arbeit möglich bleibe – nicht maximale Gleichheit in Details.
- Historische Ironie: Der Otto-Wels-Saal steht für Widerstand gegen den Nationalsozialismus – eine Partei wie die AfD, die vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wird, hätte ihn kaum würdevoll nutzen können. Experten vermuten, die AfD zielte auf Geschichtsrevision ab.
- Strategie der AfD: Der Fall zeigt ihr Muster, Symbolpolitik über Sacharbeit zu stellen – ähnlich der US-MAGA-Bewegung. Das BVerfG unterstrich: Demokratie lebt von Inhalten, nicht von „Medaillen“ oder Geltungssucht. Die Entscheidung ist ein klares Signal gegen autokratische Tendenzen.
Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Nach Stationen als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. für Arbeitsrecht und das Irlandgeschäft der Kanzlei und anschließend als Syndikusrechtsanwalt bei einem indischen IT-Konzern ist er aktuell als Assistant General Counsel EMEA Legal HR bei Elanco tätig.
Die Ansichten in seinen Beiträgen sind seine eigenen und spiegeln nicht notwendigerweise die des Unternehmens wider.
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