Freizügigkeit und gleichgeschlechtliche Ehe: EuGH verpflichtet Polen zur Anerkennung ausländischer Ehen
Keine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen in Polen? Der EuGH stoppt das – und stärkt die Freizügigkeit. Was das Urteil für EU-Bürger bedeutet und warum es ein Meilenstein ist.
Gleichgeschlechtliche Ehe in der EU: Anerkennungspflicht ohne Einführungspflicht
Wie der US-Supreme-Court die „Ehe für alle“ in Deutschland beschleunigte
Es war ein langer Weg zur Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland. Lange Zeit in der gesellschaftlichen Diskussion, nahm der Gesetzgebungsprozess erst nach der Entscheidung Obergefell v. Hodges vor dem US-Supreme-Court in den USA auch in Deutschland an Fahrt auf. Die Entscheidung wirkte wie ein Beschleuniger gesellschaftlicher und politischer Gruppen, die zur sog. „Ehe für alle“ seit dem 1. Oktober 2017 auch in Deutschland führte.
Deutschland zählt damit zu den Vorreitern weltweit. Vor allem in den 2010er Jahren öffneten zahlreiche Länder – hauptsächlich in Europa sowie Süd- und Mittelamerika – die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare. Mittlerweile erkennen 38 Staaten die Ehe für alle an, davon allein 22 in Europa. Doch diese Entwicklung ist bei Weitem nicht global: In zwölf Ländern steht auf Homosexualität nach wie vor die Todesstrafe, und insgesamt 63 Staaten kriminalisieren sie ausdrücklich.
Europa und die „Ehe für alle“: Warum Polen eine Ausnahme bleibt
Keines dieser Länder liegt in Europa. Dennoch ist die gleichgeschlechtliche Ehe auch hier nicht überall anerkannt. Im Nachbarland Polen gibt es keine rechtliche Grundlage für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Ein angekündigter Gesetzesentwurf zur Öffnung der Ehe befindet sich weiterhin im Entwurfsstadium, ohne dass eine baldige Umsetzung absehbar wäre..
Die polnische Haltung hatte für gleichgeschlechtliche Paare noch eine weitere erhebliche Konsequenz. Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen wurden bislang nicht anerkannt.t. Dieser Praxis hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 25.11.2025 (Rs. C-713/23) einen Riegel vorgeschoben. [1], [2]
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Der Fall Cupriak-Trojan vs. Polen: Eingreifen des EuGH
Ein Paar, zwei Länder: Warum die Ehe von Cupriak-Trojan und Trojan in Polen nicht anerkannt wurde
Herr Cupriak-Trojan, polnischer und deutscher Staatsangehöriger, und Herr Trojan, polnischer Staatsangehöriger, heirateten am 6. Juni 2018 in Berlin. Als das Paar nach Polen ziehen wollte, stand es vor einem grundlegenden Problem. In Polen konnte die in Deutschland geschlossene Ehe nicht anerkannt werden, da eine Eintragung der Ehe ins polnische Personenstandsregister unmöglich ist.
Daraus folgt, dass die beiden in Polen rechtlich nicht als Ehepaar, sondern wie Fremde behandelt wurden – sei es im Erbrecht, wo keinerlei rechtliche Beziehung bestand, oder bei medizinischen Notfällen, in denen ohne gesonderte Vollmachten keiner der Partner für den anderen handeln konnte.
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Polnische Justiz vs. EU-Recht: Der Weg zur Vorlage an den EuGH
Die polnischen Behörden lehnten die Eintragung ab, da das Personenstandsregister eine gleichgeschlechtliche Ehe schlicht nicht vorsieht. Auch die erste Instanz wies die daraufhin erhobene Klage ab.
Doch Cupriak-Trojan und Trojan beriefen sich auf die europäische Freizügigkeit: Ohne Anerkennung ihrer Ehe könnten sie sich nicht frei in Europa bewegen, da ihnen in Polen das gleiche Privat- und Familienleben wie in Deutschland verwehrt bliebe. Es gehe daher nicht nur um eine Frage des Personenstandes, sondern um eine faktische Einschränkung ihrer Freizügigkeit. Das Oberste Verwaltungsgericht teilte die Zweifel an der Vereinbarkeit des polnischen Rechts mit dem EU-Recht und legte die Frage schließlich dem EuGH vor.
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Historisches Urteil: Warum der EuGH Polen zur Anerkennung ausländischer Ehen verpflichtet
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass Polen die in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkennen muss – was in der Folge ebenso für in anderen Mitgliedstaaten geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen von Unionsbürgern gilt. Dabei verweist das Gericht auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Nicht-Unionsbürger, der einen Unionsbürger gleichen Geschlechts geheiratet hat, bereits ein aus der Ehe abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der EU besitzt (C‑673/16).
Schon daran zeigt sich die Tendenz, dass das europäische Recht die Rechte gleichgeschlechtlicher Ehegatten anerkennt. Der EuGH stellt fest, dass die Rechte der Unionsbürger aus Art. 21 Abs. 1 AEUV nur dann praktische Wirkung entfalten können, wenn gleichgeschlechtliche Ehen, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden, anerkannt werden. Unionsbürger müssen die Gewissheit haben, ihr Familienleben auch in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen zu können.
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Personenstandsrecht vs. EU-Recht: Wie der EuGH die Freizügigkeit schützt
Der EuGH stellt aber gleichzeitig klar, dass das Europarecht keine Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Ehen im nationalen Recht vorsieht. Die EU-Verträge geben der EU keinerlei Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Ehe. Somit muss Polen sein nationales Recht dahingehend nicht anpassen.
Aber der EuGH stellt in seiner Entscheidung auf die Freizügigkeit ab:
Wird …[die] Ehe im Herkunftsmitgliedstaat nicht anerkannt, besteht somit eine konkrete Gefahr, dass die Unionsbürger nach ihrer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat erheblich bei der Gestaltung ihres Familienlebens behindert werden, da es ihnen dann bei vielen alltäglichen Handlungen im öffentlichen wie privaten Bereich unmöglich wäre, sich auf ihren Familienstand zu berufen, obwohl dieser im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig begründet wurde.
Was diese etwas komplizierte Formulierung konkret bedeutet, zeigt unser Beispiel: Einer der beiden Ehegatten war zeitweise arbeitslos und konnte in Polen mangels anerkannter Ehe nicht über die Familienversicherung krankenversichert werden. Zudem war es Herrn Cupriak-Trojan nicht möglich, seinen durch die Eheschließung geänderten Namen im Grundbuch eintragen zu lassen, da das Gericht die Ehe mit Herrn Trojan als Grundlage für die Namensänderung nicht anerkannte.
Diese Beispiele sah der EuGH als maßgeblich für das Vorliegen einer Verletzung der Freizügigkeit an, da die beiden Betroffenen ihr Privat- und Familienleben nicht wie von ihnen in Deutschland gelebt fortsetzen konnten. Die Regeln zum Personenstand selbst, also ob eine gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt werden muss, kann der EuGH gar nicht beurteilen, da diese Regelungen zum nationalen Recht gehören.
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EuGH: Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen verletzt nicht Polens nationale Identität
Art. 4 Abs. 2 EUV verpflichtet die EU zur Achtung der nationalen Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Der EuGH setzt sich demzufolge mit der Frage auseinander, ob die Nichtanerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe Teil der nationalen Identität Polens ist. Dann wäre es nämlich richtig, dass diese nicht in Polen geschützt wurde.
Um es gleich vorwegzunehmen: Der EuGH verneint dies. Der EuGH hält zur Anerkennungspflicht fest:
Diese Pflicht [der Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe] geht nämlich mit keiner Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats einher, in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorzusehen. Sie ist vielmehr darauf beschränkt, dass die Anerkennung solcher in einem Aufnahmemitgliedstaat nach dessen Recht geschlossener Ehen gewährleistet werden muss, und zwar zum Zweck der Ausübung der diesen Unionsbürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte.
Das Gericht umgeht die Frage, ob die gleichgeschlechtliche Ehe gegen die nationale Identität Polens verstoße, und stellt zutreffend fest, dass die bloße Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe die nationale Identität nicht verletzen kann. Ob Polen die gleichgeschlechtliche Ehe in seiner eigenen Rechtsordnung einführt oder einführen muss, kann der EuGH – wie oben dargelegt – hingegen nicht beurteilen.
Warum Polen gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt – das Urteil im Detail
Der EuGH sieht außerdem einen Verstoß gegen Art. 21 der EU-Grundrechtecharta. Das Gericht erkennt eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Alleine dass es keine Anerkennungsmöglichkeit für die gleichgeschlechtliche Ehe in Polen gibt, im Gegensatz zur Anerkennungsmöglichkeit der verschiedengeschlechtlichen Ehe ist, sah das Gericht als ausreichend für das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung.
EuGH-Urteil im Studium: Warum Grundfreiheiten oft versteckte Fallstricke haben
Es ist eher nicht zu erwarten, dass der Fall Prüfungsstoff wird. Aber er zeigt einen wichtigen Punkt auf: Im EU-Recht müssen auch auf den ersten Blick nicht direkt einsehbare Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten bedacht werden.
Liest man den obigen Fall zum ersten Mal, werden die wenigsten an die Freizügigkeit denken. Daher gilt wie bei vielen Fällen mit Bezug auf das EU-Recht eines für das Studium: Man darf nicht nur das Offensichtliche prüfen, sondern muss sich immer an den europäischen Grundfreiheiten orientieren.
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Fazit – Ein Meilenstein für Gleichberechtigung: Warum das EuGH-Urteil richtig und wichtig ist
Ich halte die Entscheidung des EuGH für richtig. Die Ehe entspricht längst nicht mehr dem klassischen Bild des alleinverdienenden Mannes und der Ehefrau, die zu Hause die Kinder betreut. Ebenso wenig wird die Ehe heute in erster Linie geschlossen, damit Kinder entstehen – all das spiegelt die gesellschaftliche Realität schlicht nicht mehr wider.r.
Ehen ohne Kinderwunsch sind längst keine Ausnahme mehr. Im Mittelpunkt steht heute die mit der Ehe eingegangene Fürsorge- und Einstandspflicht der Ehegatten, nicht der Kinderwunsch. Das rechtliche wie gesellschaftliche Verständnis der Ehe befindet sich im Wandel (dazu ausführlich: Hördt, Pflichtteilsrecht und EU-ErbVO, S. 226 ff.).
Die gleichgeschlechtliche Ehe aus dem Ehebegriff auszuklammern, ist vor diesem Hintergrund auch rechtlich nicht geboten.
Aus persönlicher Sicht war für mich als heterosexueller Mann schon immer unverständlich, wie sich andere durch homosexuelle Paare bedroht fühlen können. Die sexuelle Orientierung ist angeboren und ändert sich nicht, weil eine Eheform erlaubt oder verboten oder (nicht) anerkannt wird. Nur weil man auf der Straße schwule oder lesbische Paare sieht, wird sich bei keinem Menschen die sexuelle Orientierung ändern.
Die gleichgeschlechtliche Ehe bedeutet das Gleiche wie die gegengeschlechtliche Ehe: Zwei Menschen lieben sich und versprechen sich tatsächlich und auf rechtlicher Ebene in besonderer Weise miteinander verbunden zu sein und füreinander einzustehen. Die EU versteht sich als Wertegemeinschaft – auch wenn der EuGH es Polen rechtlich freistellt, die gleichgeschlechtliche Ehe oder eine andere Form der Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen oder auch nicht, müssen zumindest die Wertungen anderer nationaler Rechtsordnungen in diesem Bereich auch von Polen anerkannt werden.
Das Wichtigste in Kürze – Das EuGH und die gleichgeschlechtlliche Ehe
- Die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland erfolgte 2017 nach jahrelangen Diskussionen und wurde durch den US-Supreme-Court-Fall Obergefell v. Hodges beschleunigt. Aktuell erkennen 38 Staaten weltweit die „Ehe für alle“ an, darunter 22 in Europa.
- Trotz globaler Fortschritte bleibt Homosexualität in 12 Ländern mit der Todesstrafe bedroht, während 63 Länder sie kriminalisieren – jedoch kein europäisches Land. In Polen gibt es bisher keine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften.
- Der EuGH entschied am 25.11.2025, dass Polen die in Deutschland geschlossene Ehe eines gleichgeschlechtlichen Paares anerkennen muss, um deren Freizügigkeit in der EU zu gewährleisten. Dies betrifft auch Ehen von Unionsbürgern, die in anderen EU-Ländern geschlossen wurden.
- Der Fall betraf ein deutsch-polnisches Paar, das in Berlin heiratete und nach Polen ziehen wollte, dort aber rechtlich nicht als Ehepaar, sondern als „Fremde“ behandelt wurde. Ohne Anerkennung der Ehe hatten sie keine Rechte im Erbrecht oder medizinischen Notfällen.
- Polen verweigerte die Eintragung der Ehe ins Personenstandsregister, da gleichgeschlechtliche Ehen im nationalen Recht nicht vorgesehen sind. Das Paar argumentierte, dass dies ihre Freizügigkeit in der EU einschränkt, da sie ihr Familienleben nicht wie in Deutschland fortsetzen konnten.
- Der EuGH betonte, dass die Anerkennung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen notwendig ist, um die Rechte von Unionsbürgern aus Art. 21 AEUV zu schützen. Dies ermöglicht es Paaren, ihr Familienleben in jedem EU-Mitgliedstaat fortzusetzen.
- Der EuGH stellte klar, dass die EU keine Kompetenz hat, Mitgliedstaaten zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe zu verpflichten. Die Anerkennung bereits geschlossener Ehen ist jedoch zwingend, um Diskriminierung und Einschränkungen der Freizügigkeit zu vermeiden.
- Die Nichtanerkennung der Ehe verletzte nach Ansicht des EuGH die EU-Grundrechtecharta (Art. 21), da sie eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung darstellt. Gleichgeschlechtliche Paare werden im Vergleich zu heterosexuellen Paaren benachteiligt.
- Der EuGH wies den Einwand Polens zurück, dass die Anerkennung der Ehe gegen die „nationale Identität“ verstoße. Die bloße Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe verletze keine grundlegenden politischen oder verfassungsmäßigen Strukturen des Landes.
- Die Entscheidung zeigt, wie das EU-Recht auch indirekte Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten adressiert. Für das Studium bedeutet dies: Immer die europäischen Grundfreiheiten prüfen – selbst wenn der Fall auf den ersten Blick nicht offensichtlich erscheint.
Dr. Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg mit Praktika in Zürich und Dublin. Danach erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und promovierte zum Thema „Pflichtteilsrecht und EuErbVO“ an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Nach Stationen als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt a.M. für Arbeitsrecht und das Irlandgeschäft der Kanzlei und anschließend als Syndikusrechtsanwalt bei einem indischen IT-Konzern ist er aktuell als Assistant General Counsel EMEA Legal HR bei Elanco tätig.
Die Ansichten in seinen Beiträgen sind seine eigenen und spiegeln nicht notwendigerweise die des Unternehmens wider.
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