Genehmigung von Bauvorhaben in Pandemiezeiten

Berlin hat sich viel vorgenommen – erleichterte und schnelle Schaffung von (bezahlbarem) Wohnraum. Einer der hierzu im Bauordnungsrecht geschaffenen Beschleunigungsmechanismen, die Genehmigungsfiktion, wurde nun in Zeiten von Corona teilweise außer Kraft gesetzt. Der Freistaat Bayern geht einen anderen Weg und führt mit der neuen bayerischen Bauordnung erstmalig eine Fiktion der Genehmigung des Bauantrags ein.

Genehmigungspraxis von Bauvorhaben in Zeiten von Corona – Berlin und Bayern

Die Genehmigungspraxis für Bau- und insbesondere Wohnungsbauvorhaben verläuft gerade in Zeiten von Corona besonders schleppend. Kontaktbeschränkungen erschweren die Kommunikation, Behördenmitarbeiter im Homeoffice erreichen nicht die Effizienz, die am Büroarbeitsplatz erreicht wird, und bei weitem nicht alle verfügen über die technischen Voraussetzungen, um von Zuhause aus zu arbeiten und elektronische Baugenehmigungs- verfahren abschließend bewerten zu können. Dies führt zu einer deutlichen Anzahl von Bauantragsverfahren, bei denen das bauaufsichtliche Prüfprogramm nicht fristgerecht abgearbeitet werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesland Berlin mit dem am 20. Mai 2020 in Kraft getretenem 5. Änderungsgesetz zur Berliner Bauordnung bestimmt, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Falle von Arbeitseinschränkungen durch eine Epidemie oder Pandemie per Rechtsverordnung diverse Fristen der BauO Bln, darunter die Dreiwochenfrist für den Eintritt der Fiktion der Vollständigkeit eines Bauantrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln) sowie die Monatsfrist für die Entscheidung über den Bauantrag (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln), verlängern kann.

Insbesondere letztere ist maßgeblicher Bezugspunkt für den Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln), so dass durch die Änderung mittelbar hierauf Einfluss genommen wird. Laut Gesetzesbegründung soll dadurch vermieden werden, dass aufgrund der gesetzlichen Fiktion vermehrt rechtswidrige Baugenehmigungen entstehen, welche später wieder aufzuheben wären. Im Ergebnis wird die nunmehr bestehende Möglichkeit zur Fristverlängerung aber mit nichts anderem begründet als der Arbeitsüberlastung der Verwaltung unter den pandemiebedingten erschwerten Umständen.

Auch für Bauordnungen gilt: Andere Länder, andere Sitten — Berlin verlängert, Bayern verschlankt

Anders in Bayern: Dort trat zum 01.02.2021 die Novelle der Bayerischen Bauordnung (Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus) in Kraft. Diese sieht in Art. 68 Abs. 2 BayBO für Bauvorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen und über die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 zu entscheiden ist, über Art. 42a BayVwVfG nunmehr erstmals eine Genehmigungsfiktion vor.

Verlangt die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Bauantrags die Vervollständigung des Antrags, beginnt eine dreimonatige Frist für die Genehmigungsfiktion zu laufen. Verlangt die Bauaufsichtsbehörde die Vervollständigung, läuft die Fiktionsfrist stattdessen drei Wochen nach Vorlage der verlangten Unterlagen an.

Entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nicht fristgerecht über den Bauantrag, gilt dieser mit Ablauf der Dreimonatsfrist als genehmigt. Ist die Fiktion eingetreten, ist dem Bauherrn, der Gemeinde und denjenigen Nachbarn, die nicht zugestimmt haben, die Bescheinigung von Amts wegen zuzustellen.

Während Berlin also an den selbst gesetzten, sehr sportlichen zeitlichen Vorgaben für die Bearbeitung des Bauantrags offensichtlich scheitert und sich gezwungen sieht, diese Fristen mit der bereits dargestellten Begründung zu verlängern, ist den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu Art. 68 BayBO zu entnehmen, dass eine Verlängerung der Fiktionsfrist nur in engen Ausnahme- fällen in Betracht kommen soll und eine Arbeitsüberlastung der Behörden eine solche in Bayern gerade nicht begründen kann.

Zugegebenermaßen sind die nach der neuen bayerischen Bauordnung geltenden Fristen für die Genehmigungsfiktion auf den ersten Blick erheblich länger bemessen als diejenigen nach der Berliner Bauordnung. Indes verzichtet Bayern – anders als Berlin – weitestgehend auf Ausnahmen, die in der Praxis zu einer deutlichen Verlängerung der Fristen führen können.

Indes verzichtet Bayern – anders als Berlin – weitestgehend auf Ausnahmen, die in der Praxis zu einer deutlichen Verlängerung der Fristen führen können.

Verschlafenen Digitalisierung behindert die vereinfachte Genehmigung von Bauvorhaben

Für Berlin ist damit eine Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit bei der vereinfachten Genehmigung von Bauvorhaben zu konstatieren – eine Folge der verschlafenen Digitalisierung (auch) der Berliner Bauverwaltung. Der Freistaat Bayern lässt dies – zunächst jedenfalls in der Theorie – als Ausrede für eine Verlängerung der Fristen zur Bearbeitung von Bauanträgen nicht gelten. Im Gegenteil legt Bayern mit der neuen Bauordnung die Grundlage für eine weitergehende Digitalisierung des Bauantragsverfahrens.

So können die zuständigen Fachstellen dem Bauvorhaben zukünftig in Textform zustimmen; das bisherige Schriftformerfordernis entfällt. Zudem ermöglicht es die Verordnungsermächtigung in Art. 80a BayBO, räumlich begrenzt Abweichungen von Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften zu treffen, um insbesondere technisch hinreichend ausgestatteten Landratsämtern zu ermöglichen, ein digitales Bauantragsverfahren zu testen.

Neben diesen Regelungen erhält die neue Bauordnung in Bayern eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, die zu einer Verschlankung des Bauantragsverfahrens und damit in Konsequenz auch zu dessen Beschleunigung beitragen sollen. Lediglich beispielhaft seien hier die Vereinfachung der Nachbarbeteiligung, die stärker im Verantwortungsbereich des Bauherrn verortet wird, und die erleichterte Abweichung von Vorgaben zu den einzuhaltenden Abstandsflächen genannt.

Die pandemiebedingten Beeinträchtigungen auch und gerade im Behördenalltag sollten nicht als Entschuldigung für verschleppte Bauantragsverfahren dienen.

Genehmigung von Bauvorhaben in Pandemiezeiten — Fazit

Im Ergebnis lässt sich mit Blick auf die neue bayerische Bauordnung somit Folgendes festhalten: Die pandemiebedingten Beeinträchtigungen auch und gerade im Behördenalltag sollten nicht als Entschuldigung für verschleppte Bauantragsverfahren dienen. Vielmehr können eine sachgerechte technische Ausstattung der Behörden und hierzu passende gesetzliche Regelungen Gewähr dafür bieten, dass auch bei eingeschränktem Betrieb der Ämter beschleunigte Genehmigungsverfahren funktionieren können. Bayern hat hier den ersten Schritt getan. Ob sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren werden, wird sich noch zeigen müssen. Andere Bundesländer wie Berlin sind gleichwohl bereits jetzt gut beraten, vergleichbare gesetzgeberische Aktivitäten zu entfalten.


Dieser Artikel erschien zuerst im mylawguide 2021, dem Karrierehandbuch für Juristinnen und Juristen.

Stephan Kaminsky, Autor bei IQB und myjobfair
Autor
Stephan Kaminsky

Stephan Kaminsky ist Partner und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht am Münchener Standort von Leinemann Partner Rechtsanwälte.

Patrick Böck, Autor bei IQB und myjobfair
Autor
Patrick Böck

Patrick Böck ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht am Münchener Standort von Leinemann Partner Rechtsanwälte.