
Klimabeschlüsse und ihre rechtliche Umsetzung
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber großen Spielraum beim Klimaschutz gelassen. Dennoch muss nachgebessert werden, da die Reduktion der Treibhausgase nur bis 2030 geregelt ist, nicht aber der Weg bis zur Klimaneutralität im Jahr 2050, wie es das Bundesklimaschutzgesetz und das Pariser Übereinkommen vorsehen.